Amtsblatt 1903/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

werden die Gemeindevorstehungen darauf aufmerksam gemacht, daß die Veröffentlichung von Daten aus den Fassionen zur Personaleinkommensteuer nach den bestehenden Vorschriften nicht zulässig ist. Steyr, am 28. August 1903. Z. 13.203. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Verkehr der Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie-Posten=Kommanden in Sicherheits=Ange¬ legenheiten. Wie die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr an die k. k. o.=ö. Statthalterei berichtete, mehren sich die Fälle, daß sich Gemeinde=Vorstehungen und insbesondere Gendarmerie=Posten¬ Kommanden bei Requisitionen in Sicherheitsangelegenheiten, die das Stadtgebiet Steyr betreffen, an das k. k. Bezirks¬ Gendarmerie=Kommando in Steyr wenden, welches solche Requisitionen dann erst an die Stadtgemeinde abtreten muß, wodurch die Erledigung solcher Requisitionen ungebührlich hinausgeschoben wird, ja manchem dringlichen Begehren gar nicht mehr entsprochen werden kann. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 25. August 1903, Z. 3321/Pr., werden die Gemeinden und Gendarmerie=Posten=Kommanden mit der Weisung hierauf aufmerksam gemacht, sich bei Requisitionen in Sicher¬ heitsangelegenheiten, welche das Stadtgebiet Steyr betreffen, nicht an das k. k. Bezirks=Gendarmerie=Kommando in Steyr, sondern direkt an die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr zu wenden. Steyr, 27. August 1903. Z. 13.173. Verlautbarung über den Verkauf der Witterungs¬ prognosen=Chiffernschlüssel. Kundmachung. Zufolge Erlasses des k. k. Handelsministeriums dto. August l. J., Z. 36.371, wurde der Verkauf der Witterungsprognosen=Chiffernschlüssel durch die mit dem Telegraphendienste kombinierten Postämter gestattet. Der Verkaufspreis eines Chiffernschlüssels beträgt 4 h. K. k. Post= und Telegraphen=Direktion: Der k. k. Hofrat: J. V.: Scheff m. p. Steyr, 26. August 1903. Z. 12.601. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichts¬ bezirkes Kremsmünster. Im Gerichtsbezirke Kremsmünster wurde die polizeiliche Revision auf Maße und Gewichte unter Assistenzleistung des k. k. Aichmeisters teils im Jahre 1900, teils im Jahre 1901 vorgenommen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Revisionsvornahme im Laufe des Jahres 1903. Die genannten Gemeinde=Vorstehungen werden ange¬ wiesen, noch vor Ablauf des Jahres die Revision unter Assistenzleistung des k. k. Aichmeisters vorzunehmen und hierüber anher zu berichten. Aus diesem Anlasse wird den Gemeinde=Vorstehungen der h. ä. Erlaß vom 18. Juni 1899, Z. 4931, Amtsblatt Nr. 25 ex 1899, zur genauen Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Z. 1562 B.=Sch.=R. Steyr, 28. August 1903. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. In Ergänzung der Bestimmungen des Artikels IV, Punkt 2, der Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, M.=V.=Bl. Nr. 17, hat Se. Exzellenz der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 12. Juni 1903 Z. 22.786, in Betreff der Aufnahme von Kindern in die Bürgerschule Nachstehendes angeordnet: In die erste Klasse der Bürgerschule werden diejenigen Kinder aufgenommen, welche durch die betreffenden Schul¬ nachrichten oder Zeugnisse den Nachweis liefern, daß sie mit genügendem Erfolge den fünften Jahreskurs irgend einer allgemeinen Volksschule besucht haben; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß Kindern, welche vor Schluß des Schul¬ jahres das 14. Lebensjahr vollenden und von welchen die Erreichung des Lehrzieles der Bürgerschule nicht zu erwarten steht, die Aufnahme in die I. Klasse der Bürgerschule ver¬ sagt werde, falls nicht besondere Verhältnisse für die Auf¬ nahme sprechen. Die auf diese Weise in die Bürgerschule nicht Auf¬ genommenen sind dem Ortsschulrate namhaft zu machen, welcher Vorsorge zu treffen hat, daß dieselben einen ihnen angemessenen Unterricht erhalten. Bezüglich jener Kinder, welche in den Schulnachrichten oder Zeugnissen über den fünften Jahreskurs einer allge¬ meinen Volksschule zum Aufsteigen in die nächst höhere Stufe für reif erklärt werden, in denselben aber aus ein¬ zelnen Gegenständen, insbesondere aus jenen, welchen für das gute Fortkommen der Schüler an einer Bürgerschule eine besondere Bedeutung beizumessen ist (Religion, Unter¬ richtssprache und Rechnen) nach dem Durchschnitte der vier Quartale des letzten Schuljahres die Note „kaum genügend oder „nicht genügend" aufweisen, werden die Lehrkörper der Bürgerschulen ermächtigt, aus diesen Gegenständen eine Prüfung vorzunehmen, um auf Grund derselben unter Be¬ rücksichtigung aller einschlägigen Momente — wobei sowohl der Individualität des Schülers als auch dem Bildungs¬ werte der einzelnen Lehrgegenstände Rechnung zu tragen ist über die Reife und sonach über die Aufnahme jedes einzelnen Schülers zu entscheiden. Für die Vornahme dieser Prüfung ist eine Taxe nicht zu entrichten. Kinder, welche das entsprechende Alter aufweisen und den Nachweis über den mit genügendem Erfolge zurückae¬ legten fünften Jahreskurs einer Volksschule nicht erbringen können, haben sich behufs Eintrittes in die I. Klasse der Bürgerschule an dieser einer Aufnahmsprüsung aus dem Lehrstoffe der fünften Jahresstufe der allgemeinen Volks¬ schule zu unterziehen, für welche eine Prüfungstare von 12 Kronen zu entrichten ist. Zur Aufnahme in eine höhere Klasse der Bürger¬ schule ist das der Jahresstufe entsprechende Alter und der durch Zeugnisse einer Bürgerschule oder durch eine Auf¬ nahmsprüfung zu liefernde Nachweis der genügenden Vor¬ bildung erforderlich. Auch für diese Prüfung ist eine Taxe von 12 Kronen zu entrichten. Bei erwiesener Mittellosigkeit kann die der

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2