k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 36. Steyr, am 3. September. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo an geeignete Inserate angenommen werden. Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichti. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 13.270. Steyr, 29. August 1902. An alle Gemeindevorstehungen. Ortsschulräte Schulleitungen. hochw. Pfarrämter. Genossen¬ schafts=Vorstehungen rc. Abonnement auf die Geschäfts=Vormerkblätter sowie den n.=ö. Amtskalender pro 1904. Wie seit einer Reihe von Jahren so gelangen auch für das Jahr 1904 die Bestellscheine, so weit der Vorrat reicht, auf die in der Hof= und Staatsdruckerei in Wien er¬ scheinenden Geschäfts=Vormerkblätter und den n.=ö. Amts¬ kalender pro 1904 an die Gemeinden des Bezirkes mit der Einladung zur Hinausgabe, die gefertigten Bestellscheine samt den entfallenden Geldbeträgen sogleich oder längstens bis 1. Dezember l. J. an das Expedit der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft in Steyr einzusenden. Steyr, 27. August 1903. Z. 13.175. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Sammlungsbewilligung. Das k. k. Statthalterei=Präsidium hat dem Vereine zur Heranbildung katholischer Lehrer in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberöster¬ reich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 15. Juli bis 26. August 1903 erteilt Diese Sammlungsbewilligung ist mit dem Erlasse des Statthalterei=Präsidiums vom 24. August 1903. Z. 3447/Präs., bis inklusive 30. September 1903 verlängert worden Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen Edmund Karl Ewala, Bürgerschullehrer in Strebersdorf, und Viktorin Jahn, Bürgerschullehrer in Wien, die Sammelbücher Nr. 20 und 21 (versehen mit deren Photographie und Personsbeschreibung) ausgestellt wurden. Steyr, 24. August 1903. Z. 13.034. An alle hochw. Pfarrämter und das hochw. evana. Pfarramt Neukematen. Der k. k. oberste Rechnungshof hat wahrgenommen, daß in den Liquidations= und Kontobüchern des Pensions¬ etats beim Finanz=Rechnungsdepartement in Linz auf zahl¬ reichen Konten seit längerer Zeit keine Abstattung erfolgt und auch die Einstellung der Bezüge nicht ersichtlich ist. Da dieser Umstand darauf zurückzuführen ist, daß die Anzeige über vorkommende Todesfälle von Personen, welche eine Pension, Provision oder einen sonstigen Aerarialbezug aus öffentlichen Kassen genießen, diesem Rechnungsdepartement nicht kzukommen, so werden über Ersuchen der k. k. 0.=ö. Finanzdirektion vom 6. Juli 1903, Z. 853, die hochw. Pfarrämter aufgefordert, die im Sinne des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Dezember 1891 3839 (Statthalterei=Erlaß vom 4. Februar 1892, Z. 18.809 ex 1891, Amtsblatt Nr. 6/1892), von den Pfarr¬ ämtern zu erstattenden Anzeigen über Todesfälle von Per¬ onen, welche derartige Bezüge aus öffentlichen Kassen ge¬ nießen, unverweilt anher vorzulegen. Hievon werden die hochw. Pfarrämter zufolge Erlasses der k. k. o=ö. Statthalterei in Linz vom 17. August 1903, Z. 2872/Präs., in die Kenntnis gesetzt. Z. 13.123. Steyr, 31. August 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aus Anlaß des Vorkommnisses, daß in der Aus¬ schreibung einer Gemeindearztensstelle die Versonaleinkommen¬ steuerfatierung des diese Stelle bisher Innehabenden — aller¬ dings über dessen Veranlassung angeführt worden ist,
werden die Gemeindevorstehungen darauf aufmerksam gemacht, daß die Veröffentlichung von Daten aus den Fassionen zur Personaleinkommensteuer nach den bestehenden Vorschriften nicht zulässig ist. Steyr, am 28. August 1903. Z. 13.203. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Verkehr der Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie-Posten=Kommanden in Sicherheits=Ange¬ legenheiten. Wie die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr an die k. k. o.=ö. Statthalterei berichtete, mehren sich die Fälle, daß sich Gemeinde=Vorstehungen und insbesondere Gendarmerie=Posten¬ Kommanden bei Requisitionen in Sicherheitsangelegenheiten, die das Stadtgebiet Steyr betreffen, an das k. k. Bezirks¬ Gendarmerie=Kommando in Steyr wenden, welches solche Requisitionen dann erst an die Stadtgemeinde abtreten muß, wodurch die Erledigung solcher Requisitionen ungebührlich hinausgeschoben wird, ja manchem dringlichen Begehren gar nicht mehr entsprochen werden kann. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 25. August 1903, Z. 3321/Pr., werden die Gemeinden und Gendarmerie=Posten=Kommanden mit der Weisung hierauf aufmerksam gemacht, sich bei Requisitionen in Sicher¬ heitsangelegenheiten, welche das Stadtgebiet Steyr betreffen, nicht an das k. k. Bezirks=Gendarmerie=Kommando in Steyr, sondern direkt an die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr zu wenden. Steyr, 27. August 1903. Z. 13.173. Verlautbarung über den Verkauf der Witterungs¬ prognosen=Chiffernschlüssel. Kundmachung. Zufolge Erlasses des k. k. Handelsministeriums dto. August l. J., Z. 36.371, wurde der Verkauf der Witterungsprognosen=Chiffernschlüssel durch die mit dem Telegraphendienste kombinierten Postämter gestattet. Der Verkaufspreis eines Chiffernschlüssels beträgt 4 h. K. k. Post= und Telegraphen=Direktion: Der k. k. Hofrat: J. V.: Scheff m. p. Steyr, 26. August 1903. Z. 12.601. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichts¬ bezirkes Kremsmünster. Im Gerichtsbezirke Kremsmünster wurde die polizeiliche Revision auf Maße und Gewichte unter Assistenzleistung des k. k. Aichmeisters teils im Jahre 1900, teils im Jahre 1901 vorgenommen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Revisionsvornahme im Laufe des Jahres 1903. Die genannten Gemeinde=Vorstehungen werden ange¬ wiesen, noch vor Ablauf des Jahres die Revision unter Assistenzleistung des k. k. Aichmeisters vorzunehmen und hierüber anher zu berichten. Aus diesem Anlasse wird den Gemeinde=Vorstehungen der h. ä. Erlaß vom 18. Juni 1899, Z. 4931, Amtsblatt Nr. 25 ex 1899, zur genauen Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Z. 1562 B.=Sch.=R. Steyr, 28. August 1903. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. In Ergänzung der Bestimmungen des Artikels IV, Punkt 2, der Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, M.=V.=Bl. Nr. 17, hat Se. Exzellenz der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 12. Juni 1903 Z. 22.786, in Betreff der Aufnahme von Kindern in die Bürgerschule Nachstehendes angeordnet: In die erste Klasse der Bürgerschule werden diejenigen Kinder aufgenommen, welche durch die betreffenden Schul¬ nachrichten oder Zeugnisse den Nachweis liefern, daß sie mit genügendem Erfolge den fünften Jahreskurs irgend einer allgemeinen Volksschule besucht haben; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß Kindern, welche vor Schluß des Schul¬ jahres das 14. Lebensjahr vollenden und von welchen die Erreichung des Lehrzieles der Bürgerschule nicht zu erwarten steht, die Aufnahme in die I. Klasse der Bürgerschule ver¬ sagt werde, falls nicht besondere Verhältnisse für die Auf¬ nahme sprechen. Die auf diese Weise in die Bürgerschule nicht Auf¬ genommenen sind dem Ortsschulrate namhaft zu machen, welcher Vorsorge zu treffen hat, daß dieselben einen ihnen angemessenen Unterricht erhalten. Bezüglich jener Kinder, welche in den Schulnachrichten oder Zeugnissen über den fünften Jahreskurs einer allge¬ meinen Volksschule zum Aufsteigen in die nächst höhere Stufe für reif erklärt werden, in denselben aber aus ein¬ zelnen Gegenständen, insbesondere aus jenen, welchen für das gute Fortkommen der Schüler an einer Bürgerschule eine besondere Bedeutung beizumessen ist (Religion, Unter¬ richtssprache und Rechnen) nach dem Durchschnitte der vier Quartale des letzten Schuljahres die Note „kaum genügend oder „nicht genügend" aufweisen, werden die Lehrkörper der Bürgerschulen ermächtigt, aus diesen Gegenständen eine Prüfung vorzunehmen, um auf Grund derselben unter Be¬ rücksichtigung aller einschlägigen Momente — wobei sowohl der Individualität des Schülers als auch dem Bildungs¬ werte der einzelnen Lehrgegenstände Rechnung zu tragen ist über die Reife und sonach über die Aufnahme jedes einzelnen Schülers zu entscheiden. Für die Vornahme dieser Prüfung ist eine Taxe nicht zu entrichten. Kinder, welche das entsprechende Alter aufweisen und den Nachweis über den mit genügendem Erfolge zurückae¬ legten fünften Jahreskurs einer Volksschule nicht erbringen können, haben sich behufs Eintrittes in die I. Klasse der Bürgerschule an dieser einer Aufnahmsprüsung aus dem Lehrstoffe der fünften Jahresstufe der allgemeinen Volks¬ schule zu unterziehen, für welche eine Prüfungstare von 12 Kronen zu entrichten ist. Zur Aufnahme in eine höhere Klasse der Bürger¬ schule ist das der Jahresstufe entsprechende Alter und der durch Zeugnisse einer Bürgerschule oder durch eine Auf¬ nahmsprüfung zu liefernde Nachweis der genügenden Vor¬ bildung erforderlich. Auch für diese Prüfung ist eine Taxe von 12 Kronen zu entrichten. Bei erwiesener Mittellosigkeit kann die der
Schule zunächst vorgesetzte Schulbehörde von den Prüfungs¬ taxen ganz oder teilweise dispensieren. Diese Anordnungen haben mit Beginn des Schul¬ jahres 1903/04 in Wirksamkeit zu treten. Dies wird infolge Landesschulrat=Erlasses vom 28. Au¬ gust 1903, Nr. 3520, mit dem Beifügen verlautbart, daß die interessierten Parteien entsprechend zu belehren sind. Steyr, 31. August 1903. Z. 13.359. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes¬ verteidigung vom 7. August 1903, Z. 33.545/XV, sind die mit dem h. ä. Erlasse vom 21. Oktober 1902, Z. 14.459 und 14.576, Amtsblatt Nr. 44, angeordneten Nachforschungen nach Franz Peregrin, reete Perger, einzustellen. Steyr, 27. August 1903. Z. 13.174. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Laut Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 2. August l. J., Z. 16.436/III. verursacht der in der Gemeinde Ober¬ neuberg zuständige, im Jahre 1858 in Hopfau geborene Bäckergehilfe Josef Bauer seiner Heimatsgemeinde durch ungebührliche Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit und der Spitalspflege sowie durch Herauslockung von Reise unterstützungen bedeutende Auslagen. Der Genannte ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, proportionierten Mund und ebensolche Nase, graue Augen, gute Zähne sowie blondes Haupt= und Barthaar. Er besitzt ein vom Gemeindeamte Oberneuberg am 20. November 1901 unter Nr. 18 ausgefertigtes Arbeitsbuch. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, den Genannten, den Fall unabweislichen Bedürf¬ nisses ausgenommen, keinerlei Vorschüsse oder Geldunter¬ stützungen auszufolgen, vielmehr denselben im Falle der Bestimmungs= und Ausweislosigkeit schubweise zu behandeln Steyr, 31. August 1903. Z. 13.355. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Laut Note der k. k. schlesischen Landesregierung vom 15. Juli 1903, Z. 15.078, haben die Eheleute Gustat Herzel, geboren 1869, zuständig in Zuckmantel, von Profession Weber, und Sophie Herzel, geb. Böhm, früher verwitwete Brosselt, 1858 zu Thomasdorf geboren, die Stadt Freiwaldau verlassen, um auswärts ihren Erwerb zu suchen. Da die genannten Eheleute bereits seit längerer Zeit trotz allseitigen Entgegenkommens wegen ihrer Trägheit und Renitenz keinen dauernden Erwerb zu finden imstande waren und von den Arbeitsgebern stets bald wieder ent¬ lassen werden mußten, liegt bei dem Umstande, als seit der Abreise der Eheleute Herzel bereits Forderungen um Unter¬ stützungsersätze eingelangt sind, die Befürchtung nahe, daß die Genannten durch fortgesetzte Inanspruchnahme von Unter¬ stützungen ihrer Heimatsgemeinde ungebührliche Kosten ver¬ ursachen. Gustav Herzel ist im Besitze eines Arbeitsbuches dto. Zuckmantel 29. April 1902, Z. 47, und Sosie Herzel im Besitze eines solchen dto. Zuckmantel 17. Mai 1903, Z. 34. Zufolge Erlasses der k. k. o.=0. Statthalterei vom 18. August 1903, Z. 17,.475/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden be¬ auftragt, den Genannten, außer im Falle dringender Not, keinerlei Geldunterstützungen mehr zu verabfolgen, sondern dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Vor aussetzungen der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 31. August 1903. Z. 13.360. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Ausforschung. Das k. k. Bezirksgericht Wien Innere Stadt I hat sich als Vormundschaftsgericht über die am 14. November 1885 außerehelich geborene Barbara Gruber, welche im Dezember 1902 die Stadt Brünn in unbekannter Richtung verlassen hat und sich der Prostitution ergeben haben dürfte, wegen Ausforschung der Genannten behufs Abgabe derselben in eine Besserungsanstalt an das k. k. Ministerium des Innern gewendet Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 21. August 1903, 3. 17.880/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten-Kommanden angewiesen, die Nach¬ forschungen nach Barbara Gruber sofort einzuleiten und über das Ergebnis derselben bis 20. September 1903 an¬ her zu berichten. Steyr, 26. August 1903. Z. 13.119. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 18.012/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. August d. J., Z. 37.361, unter Aufrechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ schlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr
mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sverr¬ maßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der infuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bosn.=Gradiska, Bosn.=Dubica. Prnjavor, Veasenica, Bielina, Prijedor, Bosn=Petrovac, D.=Tuzla (Land), Banjaluka (Land) und Bosn.-Krupa. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 29. Mai d. J., 3. 16.158/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 21. August 1903, Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 26. August 1903. Z. 13.120. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 97 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. August 1903. Nr. 18.081, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur be¬ sonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 27. August 1903. Z. 13.357. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Schlachtfristerstreckung für galizische Schweine. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1903, Z. 34.906, wurde die k. k. Statthalterei in Linz ermächtigt, die gegenwärtig mit drei Tagen fest¬ gesetzte Schlachtungsfrist für Schlachtschweine aus seuchen¬ freien Gemeinden Galiziens in jenen im Verzeichnisse der Statthalterei =Kundmachung vom 12. Dezember 1901, Z. 24.182/X, nicht besonders angeführten Orten, welche Sitz einer Bezirkshauptmannschaft oder eines mit der Füh¬ rung der Geschäfte der politischen Verwaltung betrauten Magistrates sind, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf fünf Tage zu verlängern. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 14. August 1903, Nr. 17.376/X, zur entsprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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