Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 13. August 1903, Z. 7551, unter Behebung ihrer Kundmachung vom 27. Mai 1903, Z. 57.286, auf Grund des 8 3 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880. R.=G.=Bl. Nr. 35, folgendes angeordnet: 1. Vom Wiener Zentralviehmarkte dürfen Rinder nur zu Schlachtungszwecken nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien abgetrieben, mittels Wagen= und Pferdebespannung geführt oder mittels Eisenbahn befördert werden. Der Abtrieb ist nur für am Montag= oder Donnerstaamarkte angekaufte Rinder zulässig, welche entweder für öffentliche Schlachthäuser im Stadtgebiete Wien oder für private Schlächtereien innerhalb der an Wien grenzenden Gerichtsbezirke Floridsdorf, Groß=Enzersdorf, Hietzing, Kloster¬ neuburg, Korneuburg, Mödling, Purkersdorf und Schwechat bestimmt sind. Der Trieb darf nur direkt nach dem Bestimmungs¬ orte und ohne Einstellung erfolgen. Weiters dürfen Rinder auch vom Samstagmarkte, bezw. Kontumazmarkte, nach dem Schlachthause zu St. Mar, getrieben werden. 3. Die Abfuhr von Rindern vom Montag= oder Donnerstagmarkte mittels Wagen und Pferdebespannung ist nur hinsichtlich jener Tiere gestattet, welche entweder für öffentliche Schlachthäuser in Wien oder für private Schläch tereien innerhalb der Gerichtsbezirke Atzenbruck, Bruck a. d. Leitha. Ebreichsdorf, Floridsdorf, Groß=Enzersdorf, Hainburg Hietzing, Klosterneuburg, Korneuburg, Kirchberg am Wagram, Mödling, Purkersdorf, Neulengbach, Stockerau, Schwechat Tulln und Wolkersdorf bestimmt sind. Die Abfuhr dieser Tiere mittels Wagen und Pferde¬ bespannung darf nur im direkten Verkehre ohne Ausladung, Umladung oder Einstellung während des Weges erfolgen. Vom Samstagmarkte, bezw. Kontumazmarkte, müssen die nicht in das Schlachthaus zu St. Marx abgetriebenen Rinder unter ämtlicher Aufsicht nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf ebenfalls mittels Wagen und Pferdebespannung überführt werden. 4. Die Abfuhr der Rinder vom Montag= oder Donners¬ taamarkte mittels Eisenbahn hat stattzufinden, wenn sie nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien innerhalb der nicht an Wien grenzenden politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Ober=Holla¬ brunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neun¬ kirchen, Wiener=Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöagstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thava, Waidhofer a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl transportiert werden sollen. Der Transport von Rindern im Eisenbahnverkehre ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Station gestattet. Die volitischen Bezirksbehörden werden aber hiemit er¬ mächtigt, für Rindertransporte, welche von mehreren Käufern einer Gegend am Wiener Markte erworben und in einem Waggon verladen wurden, über Ersuchen der Parteien die gemeinsame Ausladestation zu bestimmen. 5. Die vom Wiener Markte nach privaten Schlächtereien zum Abtriebe, zur Abfuhr mittels Wagen und Pferde¬ bespannung oder zum Transporte mittels der Eisenbahn zu¬ gelassenen Rinder müssen am Bestimmungsorte vom ein¬ heimischen Vieh vollkommen isoliert aufgestellt und ohne Wechsel des Standortes bis längstens Dienstag, 12 Uhr mittags, nach der Bezugswoche geschlachtet werden. Dieser Schlachtungstermin ist seitens des Veterinär¬ amtes in St. Marx auf den Viehvässen ersichtlich zu machen. Die Viehbesitzer sind verpflichtet, die Viehpässe unmittelbar nach dem Einlangen des Viehes am Bestimmungsorte bei der Gemeinde=Vorstehung abzugeben, welch letzterer die Kon¬ trolle über die Einhaltung der Schlachtungsfrist und der übrigen veterinär=polizeilichen Maßnahmen in erster Linie oblieat. Wahrgenommene Außerachtlassungen sind sofort ab¬ zustellen und der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, die auch sonst zur Ueberwachung dieser Anordnungen durch die hiezu berufenen Organe verpflichtet ist. 6. Die Entfernung der am Montag= oder Donners¬ tagmarkte zu St. Marx angekauften Rinder von dort muß längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß, jene der am Samstagmarkte (Kontumazmarkte) angekauften Rinder noch am selben Tage geschehen. Die Anordnung weiterer lokaler veterinär=polizeilicher Vorsichtsmaßregeln und speziell die veterinär=polizeiliche Be¬ handlung der am Montag= oder Donnerstagmarkte unver¬ kauften Rinder bleibt bis auf weiteres dem Wiener Magistrat überlassen. Ueber Niederösterreich hinausnach anderen Ländern wird der Transport von Rindern vom Wiener Markte nur mittels der Eisenbahn zugelassen. 8. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlachtstätten, für welche Sonderbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 29. Mai d. J., Z. 11.657/X, allgemein verlautbart. Linz, am 17. August 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 23. August 1903. Z. 12.980. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. August 1903, Z. 36.175, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate Ziegen, vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Nezsider (Komitat Moson), Csepreg, Kapuvar (Komitat Sopron) und aus der Munizipalstadt Sopron in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern.
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