Amtsblatt 1903/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau= oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen¬ Urliste pro 1904 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungs¬ gründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürger¬ recht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Post¬ meister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht aufgenommen werden. Steyr, 6. August 1903. Z. 10.414. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Punzierungsämtliche Legitimationen. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 28. April 1903, Z. 11.704, nachstehendes eröffnet: Im Hinblicke auf die hierzulande erfolgte Einführung von punzierungsamtlichen Legitimationen für die im § 59 a des Gesetzes vom 25. Februar 1902, R.=G.=Bl. Nr. 49, erwähnten Erzeuger von Uhren=, Gold= und Silberwären, Großbändler mit diesen Artikeln, dann Juwelen= und Edel¬ steinhändler, sowie die in ihrem Dienste stehenden Bevoll¬ mächtigten, sind auch in den Ländern der ungarischen Krone für die genannten Personen, welche im diesseitigen Staats¬ gebiete auf Geschäftsreisen ihre Waren an Wiederverkäufer absetzen wollen, punzierungsämtliche Legitimationen nach dem biefür geltenden Muster eingeführt worden, deren Ausstellung dem kal. ungarischen Hauptpunzierungs= und Metalleinlösungs¬ Amte in Budapest obliegt. Dem Vertragsverhältnisse mit den Ländern der ungarischen Krone entsprechend wird die Gültigkeit dieser punzierungsämtlichen Legitimationen für das Gebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder anerkannt und sind demgemäß die mit den er¬ wähnten Ausweisen versehenen Personen aus den Ländern der ungarischen Krone gleich den im § 59 a der Gewerbe¬ novelle bezeichneten österreichischen Reisenden, welche die mit der Ministerial=Verordnung vom 27. Dezember 1902, R.G.=Bl. Nr. 242, vorgeschriebene punzierungsämtliche Legitimation, Formulare C, besitzen, im diesseitigen Staats¬ gebiete zum Geschäftsbetriebe nach Maßgabe der hier geltenden Vorschriften berechtigt. Wie das kgl. ungarische Handelsministerium eröffnet hat, werden aber auch die hierländigen Geschäftsleute, sofern sie im jenseitigen Staatsgebiete reisen und die mitgeführten Gold= und Silberwaren ihren Abnehmern, welche im Sinne der betreffenden Normen nur befugte Wiederverkäufer sein dürfen, sogleich übergeben wollen, ihre punzierungsämtliche Legitimation den kgl. ungarischen Punzierungsstationen behufs Vidierung vorzulegen haben, welche verpflichtet sind, die Waren vom punzierungsamtlichen Standpunkte aus zu prüfen. Dies wird zufolge Statthalterei=Erlasses vom 25. Juni 1903, Z. 9761/VIII, mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß die mit den bezeichneten Legitimationen versehenen Reisenden aus den Ländern der ungarischen Krone in der Ausübung ihres nach den hierseitigen Vorschriften zulässigen Geschäftsbetriebes in den im Reichsrate vertretenen König¬ reichen und Ländern nicht zu behindern sind. Steyr, 5. August 1903. Z. 1460/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Fortbildungskurse. Der k. k. Landesschulrat hat im Einvernehmen mit dem o=5. Landesausschusse für die Erteilung des Unter¬ richtes an den mit Volksschulen verbundenen Fortbildungs¬ kursen pro 1902/03 folgende Remunerationen zuerkannt: a) für den landwirtschaftlichen Fortbildungsunterricht: 1. dem Lehrer 1. Klasse Matthias Mackinger in Allhaming 45 K, 2. dem Lehrer 1. Kl. Moritz Spechtenhauser in Egendorf 27 K, 3. dem Lehrer 1. Kl. Karl Rauscher in Großraming 52 K, 4. dem Oberlehrer Franz Reiter in Neustift 40 K, 5. dem Oberlehrer Franz Stein in Sattl¬ edt 27 k b) für den gewerblichen Fortbildungsunterricht 1. dem Oberlehrer Heinrich Pöschl in Gaflenz 28 K, 2. dem provi¬ sorischen Lehrer 2. Kl. Theodor Fürtauer in St. Marien 22 K. 3. dem Lehrer 1 Kl. Karl Porsche in Neuhofen/36 K, 4. dem Oberlehrer Ferdinand Bruckmüller in Sierninghofen und dem Lehrer 1. Kl. daselbst Alois Böhm je 9 K, und dem prov. Lehrer 2. Kl. daselbst Alois Priesner 7 K, 5. dem Lehrer 1. Kl. Anton Pratter in Trattenbach 40 K. Hievon werden die Bezugsberechtigten zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 11. Juli 1903, Z. 2908, mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß die unter a) 1, 2 und 3 angeführten Beträge aus der Staatsdotation für den landwirtschaftlichen Fortbildungsunterricht und für Schulgärten pro 1903 angewiesen wurden und bei den be¬ treffenden Steuerämtern zu beheben sind. Die übrigen Remunerationen können auf Rechnung des o.=5. Landes¬ ausschusses bei den Steuerämtern behoben werden. Steyr, 12. August 1903. Z. 12.406. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Widerruf. Zufolge Statthalterei=Erlaß, Z. 15.440/IV, vom 29. Juli 1903. ist die mit h. ä. Erlasse Z. 9396 und 9397 ex 1903. Amtsblatt Nr. 26, angeordnete Ausforschung des August Wolf einzustellen. Steyr, 6. August 1903. Z. 12.046. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend den Bezug von Steinsalz als Viehsalz. Seit Ermäßigung des Viehsalzverschleißpreises (Gesetz vom 30. Jänner 1903 (R.=G.=Bl. Nr. 23) gelangt bei den

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2