Amtsblatt 1903/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 13. August. 1903. Nr. 33. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auc un Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtios geeignete Inseraté angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 6. August 1903. Z. 6955/IV St. 03. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden demnächst Kund¬ machungen, betreffend das Aufliegen der Auszüge aus den Versonaleinkommensteuer=Zahlungsaufträgen pro 1903, gemäß §217 des P.=St=G. mit der Einladung zugemittelt erhalten die Afsichierung derselben an jedermann zugänglichen geeigneten Orten sogleich nach Erhalt zu veranlassen und den Tag der Affichierung anher bekanntzugeben. Steyr, 5. August 1903. Z. 12.107. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Betreffend Einführung des Telegraphendienstes bei den k. k. Postämtern Wartberg und Nußbach. Infolge Note der k. k. Post= und Telegraphen=Direktion in Linz vom 4. August 1903, Z. 33.603, wird nachstehende Kundmachung zur Kenntnisnahme verlautbart. Kundmachung. Bei den k. k. Postämtern Wartberg bei Kremsmünster und Nußbach wurde am 4. August 1903 der Telegraphen¬ dienst eingeführt. Die Stationen halten beschränkten Tagdienst. K. k. Post= und Telegraphen=Direktion: Der k. k. Hofrat: J. V.: Dr. Castel. Z. 12.016. Steyr; 6. August 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verfassung der Urliste der Geschwornen pro 1904. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl Nr. 121, hat der Gemeinde=Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde=Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1904 anzulegen ist, hat in alphabeti¬ scher Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor¬ und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an¬ zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muß weniastens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeinde=Vorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegen und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Afsichierung einer diesbezüglichen Kund¬ machung an der Gemeindeamtstafel (§ 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber¬ gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde¬ Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde=Vertretung bestehende Gemeinde=Kommission nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde=Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde=Kommission zu unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reklamationen und Befreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Afsichierungs¬ und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeinde¬ siegels ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. J. bei Vermeidung jeder Fristüber¬ schreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde=Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehren¬ haftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für

das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau= oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen¬ Urliste pro 1904 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungs¬ gründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürger¬ recht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Post¬ meister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht aufgenommen werden. Steyr, 6. August 1903. Z. 10.414. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Punzierungsämtliche Legitimationen. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 28. April 1903, Z. 11.704, nachstehendes eröffnet: Im Hinblicke auf die hierzulande erfolgte Einführung von punzierungsamtlichen Legitimationen für die im § 59 a des Gesetzes vom 25. Februar 1902, R.=G.=Bl. Nr. 49, erwähnten Erzeuger von Uhren=, Gold= und Silberwären, Großbändler mit diesen Artikeln, dann Juwelen= und Edel¬ steinhändler, sowie die in ihrem Dienste stehenden Bevoll¬ mächtigten, sind auch in den Ländern der ungarischen Krone für die genannten Personen, welche im diesseitigen Staats¬ gebiete auf Geschäftsreisen ihre Waren an Wiederverkäufer absetzen wollen, punzierungsämtliche Legitimationen nach dem biefür geltenden Muster eingeführt worden, deren Ausstellung dem kal. ungarischen Hauptpunzierungs= und Metalleinlösungs¬ Amte in Budapest obliegt. Dem Vertragsverhältnisse mit den Ländern der ungarischen Krone entsprechend wird die Gültigkeit dieser punzierungsämtlichen Legitimationen für das Gebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder anerkannt und sind demgemäß die mit den er¬ wähnten Ausweisen versehenen Personen aus den Ländern der ungarischen Krone gleich den im § 59 a der Gewerbe¬ novelle bezeichneten österreichischen Reisenden, welche die mit der Ministerial=Verordnung vom 27. Dezember 1902, R.G.=Bl. Nr. 242, vorgeschriebene punzierungsämtliche Legitimation, Formulare C, besitzen, im diesseitigen Staats¬ gebiete zum Geschäftsbetriebe nach Maßgabe der hier geltenden Vorschriften berechtigt. Wie das kgl. ungarische Handelsministerium eröffnet hat, werden aber auch die hierländigen Geschäftsleute, sofern sie im jenseitigen Staatsgebiete reisen und die mitgeführten Gold= und Silberwaren ihren Abnehmern, welche im Sinne der betreffenden Normen nur befugte Wiederverkäufer sein dürfen, sogleich übergeben wollen, ihre punzierungsämtliche Legitimation den kgl. ungarischen Punzierungsstationen behufs Vidierung vorzulegen haben, welche verpflichtet sind, die Waren vom punzierungsamtlichen Standpunkte aus zu prüfen. Dies wird zufolge Statthalterei=Erlasses vom 25. Juni 1903, Z. 9761/VIII, mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß die mit den bezeichneten Legitimationen versehenen Reisenden aus den Ländern der ungarischen Krone in der Ausübung ihres nach den hierseitigen Vorschriften zulässigen Geschäftsbetriebes in den im Reichsrate vertretenen König¬ reichen und Ländern nicht zu behindern sind. Steyr, 5. August 1903. Z. 1460/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Fortbildungskurse. Der k. k. Landesschulrat hat im Einvernehmen mit dem o=5. Landesausschusse für die Erteilung des Unter¬ richtes an den mit Volksschulen verbundenen Fortbildungs¬ kursen pro 1902/03 folgende Remunerationen zuerkannt: a) für den landwirtschaftlichen Fortbildungsunterricht: 1. dem Lehrer 1. Klasse Matthias Mackinger in Allhaming 45 K, 2. dem Lehrer 1. Kl. Moritz Spechtenhauser in Egendorf 27 K, 3. dem Lehrer 1. Kl. Karl Rauscher in Großraming 52 K, 4. dem Oberlehrer Franz Reiter in Neustift 40 K, 5. dem Oberlehrer Franz Stein in Sattl¬ edt 27 k b) für den gewerblichen Fortbildungsunterricht 1. dem Oberlehrer Heinrich Pöschl in Gaflenz 28 K, 2. dem provi¬ sorischen Lehrer 2. Kl. Theodor Fürtauer in St. Marien 22 K. 3. dem Lehrer 1 Kl. Karl Porsche in Neuhofen/36 K, 4. dem Oberlehrer Ferdinand Bruckmüller in Sierninghofen und dem Lehrer 1. Kl. daselbst Alois Böhm je 9 K, und dem prov. Lehrer 2. Kl. daselbst Alois Priesner 7 K, 5. dem Lehrer 1. Kl. Anton Pratter in Trattenbach 40 K. Hievon werden die Bezugsberechtigten zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 11. Juli 1903, Z. 2908, mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß die unter a) 1, 2 und 3 angeführten Beträge aus der Staatsdotation für den landwirtschaftlichen Fortbildungsunterricht und für Schulgärten pro 1903 angewiesen wurden und bei den be¬ treffenden Steuerämtern zu beheben sind. Die übrigen Remunerationen können auf Rechnung des o.=5. Landes¬ ausschusses bei den Steuerämtern behoben werden. Steyr, 12. August 1903. Z. 12.406. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Widerruf. Zufolge Statthalterei=Erlaß, Z. 15.440/IV, vom 29. Juli 1903. ist die mit h. ä. Erlasse Z. 9396 und 9397 ex 1903. Amtsblatt Nr. 26, angeordnete Ausforschung des August Wolf einzustellen. Steyr, 6. August 1903. Z. 12.046. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend den Bezug von Steinsalz als Viehsalz. Seit Ermäßigung des Viehsalzverschleißpreises (Gesetz vom 30. Jänner 1903 (R.=G.=Bl. Nr. 23) gelangt bei den

Salinen in Ebensee und Hallein Viehsalz in so unerwartet großen Mengen zur Bestellung, daß diese Salinen bei der dermaligen Leistungsfähigkeit ihrer Salzsudwerke trotz un¬ ausgesetzt forzierten Betriebes schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage sind, neben den kurrenten Speisesal¬ mengen auch die dort bestellten Viehsalzquantitäten prompt zu liefern. Infolge dessen mußte behufs Sicherstellung einer jeder¬ zeit klaalosen Abgabe von Sudsalz für Speisezwecke und behufs gleichzeitiger tunlichster Vermeidung von weiteren Stockungen im Viehsalzverkehre bis auf weiteres die Er¬ zeugung von Viehsalz aus Sudsalz bei den Salinen in Ebensee und Hallein eingestellt und die Verfügung getroffen werden, daß bei diesen Salinen für den Bedarf der bisher mit aus Sudsalz bereitetem Viehsalze Ebenseer und Halleiner Produktion versorgten Gebiete ausschließlich Viehsalz, welches aus gemahlenem Steinsalz hergestellt wird, abgegeben werde. Da aber unter den Viehsalzabnehmern vielfach eine durchaus ungerechtfertigte Abneigung gegen das Stein¬ salz herrscht, setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1903, Z. 29.771, und Erlasses der k. k. Statthalterei von 25. Juli 1903, Nr. 15.898/I, unter Bezugnahme auf den mit dem h-ä. Erlasse vom 29. April d. J., Z. 6585, Amts¬ blatt Nr. 18, intimierten Statthalterei-Erlaß vom 27. März d. J., Nr. 6086/I, mit dem Auftrage in die Kenntnis, die in Betracht kommenden Kreise, insbesondere der bäuerlichen Bevölkerung dahin aufzuklären, daß Steinsalz dem Sudsalze vollkommen gleichwertig ist und das¬ selbe hinsichtlich des Salzgehaltes sogar über¬ trifft, daß aus gemahlenem Steinsalz bereitetes Viehsal in den Ländern der ungarischen Krone fast ausschließlich, in Deutschland zum größten Teile und auch in Oesterreich in ausgedehnten Gebieten in Verwendung steht und daß Steinsalz bei uns zum großen Teile auch als menschliches Genußmittel zum Konsume gelangt, ohne daß Klagen wegen der Qualität desselben vorgekommen wären. Hiebei wird jedoch auch darauf hinzuweisen sein, daß es, ungeachtet dessen, daß bei der Viehsalzbereitung eine sorafältige Vermischung des Salzes mit den Denaturierungs¬ mitteln stattfindet, bei längerer Lagerung und durch das Rütteln beim Transporte vorkommen kann, daß die Dena¬ turierungsmittel nicht mehr ganz gleichmäßig im Salze ver¬ teilt bleiben, in welchem Falle es sich empfiehlt, das Viehsalz vor dessen Verwendung nochmals gründlich durchzumischen. Beigefügt wird, daß von den Salinen zur Viehsalz¬ bereitung nur ein zum menschlichen Genusse vollkommen geeignetes, tunlichst fein und gleichmäßig gemahlenes Stein¬ salz verwendet wird. Steyr, 6. August 1903. Z. 12.047, An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 17. Juli bis 27. Juli 1903. 1. Pferderäude. Bestand der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Aich. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Sar¬ leinsbach. 3. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden; Gemeinde und Ortschaft Ischl. Gemeinde und Ortschaft 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Adlwang Ortschaft Untergrünburg Gemeinde Gemeinde und Ortschaft und Ortschaft Molln: Pettenbach Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaften Steinbach, Zehetner; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Gemeinde St. Florian, Ortschaften Bruck, Enzing; Eidenberg Gemeinde Pasching, Ortschaft Wagram. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaft Ober¬ Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling. zirking 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft St. Martin. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Oberwolfern. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Pinsdorf. Ort¬ schaften Buchen, Pinsdorf: Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Nikola, Pesendorf, Steinersdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim; Gemeinde und Ortschaft St. Peter: Gemeinde Walding, Ortschaft Waldgrub. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ortschaft Katzdorf: Gemeinde Lebing, Ortschaft Oberlebing 5. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaft Weinberg. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Ober¬ kappel: Gemeinde und Ortschaft Klaffer. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Stein: Gemeinde und Ortschaft Lausa Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Linz und Waldegg. Steyr, 9. August 1903 Z. 12.271. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 91 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. August 1903, Nr. 16.611/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht.

Steyr, 11. August 1903. Z. 12.354. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Juli bis 2. August 1903. 1. Pferderäude. Bestand der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Aich. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaften Eben, Nachdemsee: Gemeinde und Stadt Gmunden: Gemeinde Gschwandt, Ortschaft Oberweis; Gemeinde und Ortschaft Ischl: Gemeinde und Ortschaft Laakirchen. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Untergrünburg: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach: Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaften Steinbach, Zehetner; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Eidenberg; Gemeinde St. Florian, Ortschaften Bruck, Enzing; Gemeinde Pasching, Ortschaft Wagram. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Kirch¬ bach: Gemeinde Neustift, Ortschaften Maisraith, Neustift Gemeinde und Ortschaft Oberkappel: Gemeinde und Ortschaft Putzleinsdorf: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Ort. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang: Gemeinde und Ortschaft Molln. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaft Ober¬ zirking: Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling, 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft St. Martin. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Oberwolfern. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Linz und Waldegg. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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