Amtsblatt 1903/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Evizootie der betreffenden Spezies herrscht, wenn sie nicht vervackt sind, oder wenn deren Verpackung mangelhaft ist, werden ins Land nur dann eingeführt werden können, wenn deren Eigentümer darauf eingeben werden, eine jede Haut einzeln von der Oberfläche mit den oberwähnten desinfizieren¬ den Substanzen zu waschen, worauf nach dieser Behandlung diese Häute sofort unter Aufsicht eines Agenten in plombierte Magaons verladen und zum Bestimmungsorte unter den¬ selben Bedingungen wie die sub lit. a erwähnten Häute gebracht werden. indem sie unverzüglich in ein desinfizieren¬ des Bad der Gärber gelegt werden, hingegen wird der Ort, an welchem diese Häute gestanden sind, mit einer 5% ungelöschten Kalklösung übergossen werden. 3. Die aus einer Lokalität stammenden Häute, in der die Pest berrscht, werden in folgender Weise behandelt werden: In Fällen, wo die Häute vor dem Auftreten oder mindestens 14 Tage nach dem Erlöschen der Pest verpackt und verladen wurden, werden zugelassen, währenddem die während der Evidemie expedierten Häute, oder wenn an Bord die Pest bestanden oder noch besteht, gänzlich ausge¬ schlossen sein werden. Die aus mit Cholera infizierten Orten stammenden Häute, wenn sie sich in ganz trockenem und wohlverpacktem Zustande befinden, werden nach Desinfizierung durch eine reichliche Abwaschung an der Oberfläche mit einem 5% Creolin= oder in 5% iger karbolisierter Seifenlösung eingeweichten Wischtuche — eingelassen werden. 4. Der Transit der Häute wird direkt in plombierten Waggons bewirkt, ebenso auch wird der Transport vom Dampfschiff in Waggons nach Abwaschung der Oberfläche der Häute mit den oberwähnten desinfizierenden Substanzen gestattet sein. 5. Das Stationieren der Häute in den Häfen wird im Winter bei einer Kälte bis zu + 10° nicht länger als acht Tage dauern können, hingegen bei einer höheren Tem¬ peratur nicht länger als 48 Stunden. Das mit den Häuten manipulierende Personal wird desinfiziert und der Ort, wo diese Häute gestanden sind, wird mit einer 5% igen ungelöschten Kalklösung auf Rechnung des Eigentümers der Häute übergossen werden. Für die richtige Abschrift: Wien, am 13. Juni 1903. Der kais. Rat und Expedits=Direktor im k. k. Ministerium des Innern: Fromm m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Juni 1903 r. 13.055/X, zur Verständigung der Genossenschaften der Lederer, Fleischhauer und Rohproduktenhändler in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2