Amtsblatt 1903/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2. Schweinevest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Peter. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaft Plöcking. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Aschach a. d. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Geflügelcholera. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden. Steyr, 9. Juli 1903. Z. 10.536. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Z. 14.442/X. Kundmachung betreffend Maßregeln gegen die Schweinepest im Herzogtum Kärnten. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß in letzterer Zeit die Schweinepest durch Schweine aus dem Bezirk Klagen¬ furt nach mehreren Gemeinden der Bezirke Hermagor (Kärnten), Tolmein (Küstenland) und Bozen (Tirol) verschleppt worden ist, fand die k. k. Landesregierung in Klagenfurt mit der Kundmachung vom 26. Juni d. J., Z. 12.087, zum Zwecke der Verhütung weiterer Seuchenverschleppungen auf Grund des 8 3 des allgemeinen Tierseuchengesetzes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Landesausschusse für Kärnten und der k. k. Landwirtschafts=Gesellschaft für Kärnten nachstehendes zu verfügen: Die Ausstellung der Viehpässe für Schweine ist in dem Gebiete des Gerichtsbezirkes Klagen¬ furt (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt) mit Einschluß der Stadtgemeinde Klagenfurt zum Zwecke der Ausbringung von Schweinen, außer gegen spezielle Bewilligung der k. k. Bezirksbauptmannschaft in Klagenfurt, bezw. des Stadt¬ magistrates in Klagenfurt, verboten. 2. Die Ein= und Durchfuhr sowie die Aus¬ fuhr von lebenden Zucht= und Nutz= (Fasel¬ Schweinen in und durch das Gebiet, bezw. aus dem Gebiete der Stadtgemeinde Klagenfurt und des übrigen Gerichtsbezirkes Klagenfurt ist verboten. Eine Ausnahme ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter den gebotenen Vorsichten und mit Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, bezw. des Magistrates der Stadt Klagenfurt gestattet. 3. Die Ein=, bezw. Ausfuhr von lebenden Mast= und Schlachtschweinen in das Gebiet, bezw. aus dem Ge¬ biete der Stadt Klagenfurt und des übrigen Gerichtsbezirkes Klagenfurt ist nach eingeholter Zustimmung der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft in Klagenfurt, bezw. des Stadtmagistrates in Klagenfurt zulässig. Geschlachtete Schweine können gegen Beibringung des Beschau-Zertifikates ein- oder ausgeführt werden. 4. Die Abhaltung von Borstenviehmärkten bleibt gemäß der Kundmachung vom 13. Juni und 13. August 1901, 33. 9816 und 13.583, untersagt. Hinsichtlich der Kastration von Schweinen gelten die Vorschriften vom 10. November 1901, Z. 18.655. 5. Der notwendige wirtschaftliche Verkehr der Schweine im Innern des bezeichneten Gebietes ist gegen genaueste Beachtung der für die verseuchten Orte und Lokalitäten an¬ geordneten Sperrmaßregeln nicht beschränkt. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Klagenfurter Zeitung" in Kraft tretenden Bestimmungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 6. Juli 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Z. 10.664. Steyr, 12. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Behandlung von Tierhäuten zur Ausfuhr nach Rumänien. Z. Zl. 23.859 ex 1903. dd Nr. LXXXIV/4—C. Uebersetzung aus dem „Monitorul=oficial“ Nr. 271 vom 8./21. März 1903. Ministerium des Innern. Generaldirektion des Sanitätsdienstes. Instruktionen über die Behandlung der aus dem Auslande eingelangten Tierhäute. 1. Die aus dem Auslande eingelangten und für das Innere des Landes bestimmten Häute müssen von Original¬ Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen begleitet sein, d. h. nicht von Zeugnissen aus einem Hafen, wo die Häute um¬ geladen worden sind, sondern von solchen aus dem Ursprungs¬ orte; dieselben müssen den amtlichen Vermerk enthalten, daß in dieser Ortschaft gar keine Epidemie geherrscht hat und daß die betreffenden Tiere mit keiner ansteckenden Krank¬ heit behaftet waren. Ausnahmsweise werden solche Häute ohne Ursprungs¬ seugnis zugelassen werden können, wenn ihr Ursprungsort bekannt ist und es unzweifelhaft konstatiert worden, daß dort nicht irgend welche epidemische Krankheit besteht. Die unter diesen Bedingungen eingelangten trockenen und nicht verdorbenen Häute werden zugelassen werden. 2. Häute, welche nicht von diesen Zeugnissen begleitet sein werden, oder von denen man weiß, daß sie aus Ort¬ schaften stammen, in denen die Epizootie der betreffenden Spezies herrscht, werden hierzulande nicht zugelassen, außer unter den folgenden Bedingungen: a) Wenn die Ballots ordentlich vervackt sind, werden sie äußerlich unter Aufsicht eines Tierarztes mittelst Ab¬ waschens mit einem in einer warmen Lösung von 40—50 rischen Pearson Creolin, 5% Lösung, oder in einer 5%igen warmen, mit karbolisierter grüner Seifenlösung getränkten Schwamme desinfiziert, sodann sofort in plom¬ bierte Waggons bis zum Bestimmungsorte transportiert werden, woselbst sie übernommen und direkt zur Gärberei transportiert werden und hier ausgepackt und unter Aufsicht eines Sanitätsagenten derart weiter behandelt werden, daß sie nicht irgend welche Krankheit transmittieren können, in¬ dem sie sofort in ein desinfizierendes Kalkbad der Gärber eingelegt werden. b) Häute von unbekannter oder verdächtiger Provenienz, oder die aus Ortschaften eingelangt sind, in denen eine

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2