Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, dem Zustande der öffentlichen Straßen, und zwar was die Beschotterung und Konservierung sowie das Ueberhängen der Zweige in die Fahrbahn anbelangt, im Sinne des Gesetzes vom 11. De¬ zember 1869. G.= u. B.=Bl. Nr. 31, das rege Augenmerk zuzuwenden und in jenen Fällen, wo Robott platzgreift, gegen die Säumigen strenge vorzugehen. Weiters wird bemerkt, daß auch wegen Nichtbeachtung des Radfelgengesetzes Klage geführt wurde. Da die Außerachtlassung der Bestimmungen dieses Ge¬ setzes zweifellos einen nachteiligen Einfluß auf den Straßen¬ zustand hervorrufen muß, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, die strenge Handhabung dieses Gesetzes zu beobachten und gegen Dawiderhandelnde strafweise einzuschreiten. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden haben den Zustand der öffentlichen Straßen mit aller Aufmerksamkeit zu überwachen und wahrgenommene Anstände den bezüglichen Gemeinde=Vorstehungen und hieramts zur Anzeige zu bringen. Steyr, 10. Juli 1903. Z. 10.540. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Lieferung von Verpflegs=Artikeln für die Garnisons¬ orte in Oberösterreich und Salzburg. Das auf die Lieferung von Verpfleas=Artikeln für die Garnisonsorte in Oberösterreich und Salzburg bezughabende Arrendierungsbedingnisheft erliegt h. a. zur Einsichtnahme auf. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage verständiat, eventuelle Interessenten hierauf auf¬ merksam zu machen und kann das Arrendierungsbedingnis¬ heft jederzeit während der Amtsstunden eingesehen werden. Steyr, 9. Juli 1903. Z. 9688. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Laut eingetroffener verbürgter Mitteilungen an das k. k. Ministerium des Innern sind im serbisch-türkischen Grenzgebiete die Blattern epidemisch sowie in Uesküb vereinzelt aufgetreten. Auch in den nördlichen Kantonen der Schweiz sind in letzter Zeit Blatternerkrankungen in größerer Zahl vorgekommen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Gefahr möglicher Blatterneinschleppungen aufmerksam gemacht und angewiesen, dem Reise= und Arbeiterverkehre aus den blatterninfizierten Gegenden in sanitärer Beziehung in unauffälliger Weise die sorgsamste Aufmerksamkeit zuzuwenden, die Verpflichtung zur Anzeige aller blatternverdächtigen Erkrankungen den be¬ treffenden Oraanen, insbesondere den Gemeindevorständen, den Aerzten und Totenbeschauern in Erinnerung zu bringen und die Allgemeinimpfungen, soweit diese nicht schon durch¬ geführt sind, ebestens und in umfassendster Weise zur voll¬ ständigen Durchführung gelangen zu lassen. Z. 9883. Steyr, 9. Juli 1903. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Neuhofen. Kremsmünster, Sierning, Losen¬ stein und Weyer zur Verständigung der Herren Apotheker. Mit Beziehung auf den Erlaß der k. k. Statthalterei vom 4. Februar 1903, Z. 2257, mit welchem die Taxpreise für das im Inlande erzeugte Diphterieheilserum bekannt¬ gegeben wurden, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, die Apothekenbesitzer in Kenntnis zu setzen, daß nur jene Sorten von Diphterieheilserum, welche in einem Kubikzenti¬ meter mindestens 300 Antitorineinheiten enthalten, als hoch¬ wertig gelten und zu den für hochwertige Heilsera fest¬ gesetzten Taxpreisen verkauft werden dürfen. Steyr, 10. Juli 1903. Z. 10.539. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Der dem Paul Geistberger, Bauer in Mödern dorf Nr. 24, Gemeinde Pfarrkirchen, am 14. November 1901 ausgestellte Waffenpaß ist demselben in Verlust geraten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden angewiesen, den Waffenpaß bei einem allfälligen Vorkommen behufs Vermeidung eines Mi߬ brauches sofort einzuziehen und anher vorzulegen. Steyr, 11. Juli 1903. Z. 10.683. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Polizeiaufsicht. Maria Eckmaier, geboren am 18. Februar 1880 in Linz, zuständig nach Gleink, volit. Bezirk Steyr Umgebung, Wäscherin, wird auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des k. k. Landesgerichtes Graz vom 30. Oktober 1902, Z. VIII, 2104/2, womit gemäß § 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, die Zulässigkeit der Stellung unter Polizei¬ aufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Orts¬ gemeinden Gleink und Losensteinleithen als Aufenthalts=Rayon auf die Dauer von einem Jahre unter Polizeiaufsicht gestellt. Derselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Ge¬ setzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Be¬ schränkungen und Verpflichtungen auferlegt 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ Navon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Dieselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung des je¬ weiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen.
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