Amtsblatt 1903/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 29. Steyr, am 16. Juli. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auc Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtios geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 9. Juli 1903. Z. 10.487. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Sammlungsbewilligung. Das k. k. Ministerium des Innern hat dem Äsyl¬ vereine der Wiener Universität die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 6. Juli bis inklusive 5. September 1903 erteilt Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden mit dem Beifügen in Kennt¬ nis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung be¬ vollmächtigten Vereinsorgane Josef Stir, geboren zu Wien im Jahre 1842, beim k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz das Sammelbuch Nr. 18 ausgefertigt wurde. Steyr, 15. Juli 1903. Z. 9756. Amts=Erinnerung. Der h. ä. Erlaß vom 11. Mai 1903, Nr. 3473, A.=Bl. Nr. 21, betreffend die Bestellung von Waldaufsehern, wird mit der Maßgabe in Erinnerung gebracht, daß jene Gemeinde=Vorstehungen, welche bisher im Gegenstande noch nicht berichtet haben, eingeladen werden, sich binnen 10 Tagen zu äußern. Steyr, 12. Juli 1903. Z. 10.711. Verlautbarung der Wetterprognosen. Z. 29.363. Linz, 4. Juli 1903. Kundmachung betreffend die probeweise telegraphische Verlautbarung der Wetterprognosen. Zufolge Erlasses des k. k. Handels=Ministeriums vom Juli l. J., Z. 31.451, wird zur Ausgestaltung des meteorologischen Nachrichtendienstes die telegraphische Verlaut¬ barung der Wetterprognosen bei allen Telegraphenämtern des Direktionsbezirkes probeweise für die Zeit vom 11. Juli bis 20. Juli l. J. eingeführt, und zwar wird die regelmäßige Publikation der Wetterprognosen mit der bisherigen Ver¬ öffentlichung der Börsenkurse derart kombiniert, daß die Wetterprognosen unmittelbar an die Kurstelegramme ange¬ schlossen, mit diesen abgefertigt und publiziert werden. Das Witterungstelegramm bildet demnach die Fortsetzung des Kurstelegrammes; an Tagen (Sonn= und Feiertagen), an welchen Kurstelegramme nicht zur Abfertigung gelangen, werden auch die Wetterprognosen nicht abgefertigt. Die Prognose selbst besteht aus einer aus fünf Buchstaben zu¬ sammengesetzten Chifferngruppe und folgt unmittelbar nach dem letzten Geldkurse des Kurstelegrammes. In dem Kurs¬ blankette wird diese Chifferngruppe mit der Bezeichnung „Wettervroanose" aufgenommen. Dieselbe stellt die Wetter¬ prognose für den nächsten Tag dar und ist mittels eines eigenen Chiffernschlüssels, welcher unterhalb des Kurs= und Prognosentelegrammes ersichtlich gemacht wird, zu dechifrieren. Die k. k. Telegraphenämter sind beauftragt, die Kurs¬ und Prognosen=Telegramme, welche täglich, Sonn= und Feiertage ausgenommen, nachmittags (4—5 Uhr) einlangen, unverzüglich durch Anschlag an einer geeigneten Stelle des Parteienraumes, eventuell Hausflur, dem Publikum zur Kenntnis zu bringen. K. k. Post= und Telegraphen=Direktion: Der k. k. Hofrat: Ramsdorfer m. p. Steyr, am 11. Juli 1903. Z. 10.661. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Der Verwaltungsausschuß des Landesverbandes für Fremdenverkehr bat in einer Eingabe auf die Notwendigkeit der besseren Erhaltung der Straßen im Lande Oberösterreich im Interesse der Hebung des Fremdenverkehres hingewiesen. Zufolge Statthalterei-Erlasses vom 5. Juli 1903, Nr. 8305/I, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k.

Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, dem Zustande der öffentlichen Straßen, und zwar was die Beschotterung und Konservierung sowie das Ueberhängen der Zweige in die Fahrbahn anbelangt, im Sinne des Gesetzes vom 11. De¬ zember 1869. G.= u. B.=Bl. Nr. 31, das rege Augenmerk zuzuwenden und in jenen Fällen, wo Robott platzgreift, gegen die Säumigen strenge vorzugehen. Weiters wird bemerkt, daß auch wegen Nichtbeachtung des Radfelgengesetzes Klage geführt wurde. Da die Außerachtlassung der Bestimmungen dieses Ge¬ setzes zweifellos einen nachteiligen Einfluß auf den Straßen¬ zustand hervorrufen muß, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, die strenge Handhabung dieses Gesetzes zu beobachten und gegen Dawiderhandelnde strafweise einzuschreiten. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden haben den Zustand der öffentlichen Straßen mit aller Aufmerksamkeit zu überwachen und wahrgenommene Anstände den bezüglichen Gemeinde=Vorstehungen und hieramts zur Anzeige zu bringen. Steyr, 10. Juli 1903. Z. 10.540. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Lieferung von Verpflegs=Artikeln für die Garnisons¬ orte in Oberösterreich und Salzburg. Das auf die Lieferung von Verpfleas=Artikeln für die Garnisonsorte in Oberösterreich und Salzburg bezughabende Arrendierungsbedingnisheft erliegt h. a. zur Einsichtnahme auf. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage verständiat, eventuelle Interessenten hierauf auf¬ merksam zu machen und kann das Arrendierungsbedingnis¬ heft jederzeit während der Amtsstunden eingesehen werden. Steyr, 9. Juli 1903. Z. 9688. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Laut eingetroffener verbürgter Mitteilungen an das k. k. Ministerium des Innern sind im serbisch-türkischen Grenzgebiete die Blattern epidemisch sowie in Uesküb vereinzelt aufgetreten. Auch in den nördlichen Kantonen der Schweiz sind in letzter Zeit Blatternerkrankungen in größerer Zahl vorgekommen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Gefahr möglicher Blatterneinschleppungen aufmerksam gemacht und angewiesen, dem Reise= und Arbeiterverkehre aus den blatterninfizierten Gegenden in sanitärer Beziehung in unauffälliger Weise die sorgsamste Aufmerksamkeit zuzuwenden, die Verpflichtung zur Anzeige aller blatternverdächtigen Erkrankungen den be¬ treffenden Oraanen, insbesondere den Gemeindevorständen, den Aerzten und Totenbeschauern in Erinnerung zu bringen und die Allgemeinimpfungen, soweit diese nicht schon durch¬ geführt sind, ebestens und in umfassendster Weise zur voll¬ ständigen Durchführung gelangen zu lassen. Z. 9883. Steyr, 9. Juli 1903. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Neuhofen. Kremsmünster, Sierning, Losen¬ stein und Weyer zur Verständigung der Herren Apotheker. Mit Beziehung auf den Erlaß der k. k. Statthalterei vom 4. Februar 1903, Z. 2257, mit welchem die Taxpreise für das im Inlande erzeugte Diphterieheilserum bekannt¬ gegeben wurden, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, die Apothekenbesitzer in Kenntnis zu setzen, daß nur jene Sorten von Diphterieheilserum, welche in einem Kubikzenti¬ meter mindestens 300 Antitorineinheiten enthalten, als hoch¬ wertig gelten und zu den für hochwertige Heilsera fest¬ gesetzten Taxpreisen verkauft werden dürfen. Steyr, 10. Juli 1903. Z. 10.539. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Der dem Paul Geistberger, Bauer in Mödern dorf Nr. 24, Gemeinde Pfarrkirchen, am 14. November 1901 ausgestellte Waffenpaß ist demselben in Verlust geraten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden angewiesen, den Waffenpaß bei einem allfälligen Vorkommen behufs Vermeidung eines Mi߬ brauches sofort einzuziehen und anher vorzulegen. Steyr, 11. Juli 1903. Z. 10.683. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Polizeiaufsicht. Maria Eckmaier, geboren am 18. Februar 1880 in Linz, zuständig nach Gleink, volit. Bezirk Steyr Umgebung, Wäscherin, wird auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des k. k. Landesgerichtes Graz vom 30. Oktober 1902, Z. VIII, 2104/2, womit gemäß § 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, die Zulässigkeit der Stellung unter Polizei¬ aufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Orts¬ gemeinden Gleink und Losensteinleithen als Aufenthalts=Rayon auf die Dauer von einem Jahre unter Polizeiaufsicht gestellt. Derselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Ge¬ setzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Be¬ schränkungen und Verpflichtungen auferlegt 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ Navon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Dieselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung des je¬ weiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen.

4. Es kann bei ihr zum Zwecke der polizeilichen Auf¬ sicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor¬ genommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt am 1. Juli 1903 und endet am 30. Juni 1904. Z. ad 8573, 8807, 10.389 und 10.391. Steyr, am 10. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Steyr Land. Auszuforschen sind, und zwar: Eckmayr Leopold, Messerergehilfe, 1868 geboren, nach Aschach a. d. Steyr zuständig Mitterhuber Franz, Knecht, 1876 geboren, nach Garsten zuständig Gerstmayr Franz, Maschinschlosser, 1875 geboren, nach Losensteinleithen zuständig; Wimmer Ludwig, Scherenschleifer, 1872 geboren, nach Sierning zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. August l. J. zu berichten. Steyr, 13. Juli 1903. Z. 10.666. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 29. Juni 1903 Z. 13.617/IV, ist auszuforschen der am 13. Dezember 1868 in Preßburg als Sohn der Eheleute Heinrich Repper und Karoline Thim geborene, zu Kunewald im Bezirke Neutitschein heimatberechtiate militärtarpflichtige Karl Repper. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Sep¬ tember l. J. hieher zu berichten. Steyr, 16. Juli 1903. Z. 10.914. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des entwichenen Zwänglings Franz Klausberger. Am 14. Juli 1903, zirka 7 ¼ Uhr vormittags, ist von der in der anstaltlichen Schottergrube beschäftigten Zwänglingsabteilung entwichen: Der mit Erlaß der k. k. Statthalterei Linz vom 18. Jänner 1902, Z. 432/I, in die Zwangsarbeitsanstalt in Laibach notionierte, seit 6. Februar 1902 dortselbst detenierte und in die I. Disziplinarklasse seit 1. Juli 1903 eingereihte, nach Sierning im politischen Bezirke Steyr beimatberechtigte, 23 Jahre alte Oberösterreicher=Zwängling Franz Klausberger. Derselbe ist von kleiner Statur, mittel¬ starkem Körverbau, hat ein ovales Gesicht, braune Haare, braune Augenbrauen und graue Augen, eine hohe Stirne, Nase und Mund proportioniert, gute Zähne, ein ovales Kinn und trägt einen braunen Schnurrbartanflug. Er spricht deutsch und ist in seiner Beschäftigung Messerer. Auch ist derselbe nachstellungspflichtig. Genannter wurde von zwei anstaltlichen Aufsehern bis Dobrunje verfolgt, hat sich aber dann gegen Biravik gewendet und im Walde verloren. Bekleidet war dieser Zwängling mit der Zwänglings¬ Zwilchmontur, ferner mit Hemd, Gatie, Schnürschuhen und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Märke „Zwangsarbeitsanstalt Laibach" versehen sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten-Kommanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, im Betretungsfalle die Einlieferung des Genannten in die Zwangs=Arbeitsanstalt in Laibach zu ver¬ anlassen. Steyr, 7. Juli 1903. Z. 1337/Sch. An sämtliche Schulleitungen. Der Lehrerfortbildungsverein mit dem Sitze in Wien der laut § 2, Punkt b, seiner Statuten die Veranstaltung von Vorträgen und Unterrichtskursen aus allen Gebieten des Wissens für Lehrer zu seinen Aufgaben zählt, beabsichtigt im August l. J. in Dornbirn (Vorarlberg) Ferialkurse für Volkschullehrer abzuhalten. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte zufolge Erlasses des k. k. Landes¬ schulrates vom 30. Juni l. J., Z. 2594, mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß behufs eventueller Gewährung von Urlauben aus diesem Anlaß nach den bestehenden Vorschriften einzuschreiten ist, und daß die Gewährung von Reisesubventionen behufs Erleichterung des Besuchs dieser Kurse von Seite des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mangels eines hiezu zur Verfügung stehenden Kredites nicht in Aussicht gestellt werden kann. Z. 10.485. Steyr, 9. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. Juni bis 2. Juli 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Manndorf: Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Pesendorf, Steiners¬ f. Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Jetzina: Gemeinde und Ortschaft St. Peter. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Obenberg 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Oberwolfern. Erlöschen der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Waldina 2. Bezirk Perg: Gemeinde Eisendorf, Ortschaft Saxendorf 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Hofkirchen.

2. Schweinevest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Peter. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaft Plöcking. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Aschach a. d. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Geflügelcholera. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden. Steyr, 9. Juli 1903. Z. 10.536. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Z. 14.442/X. Kundmachung betreffend Maßregeln gegen die Schweinepest im Herzogtum Kärnten. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß in letzterer Zeit die Schweinepest durch Schweine aus dem Bezirk Klagen¬ furt nach mehreren Gemeinden der Bezirke Hermagor (Kärnten), Tolmein (Küstenland) und Bozen (Tirol) verschleppt worden ist, fand die k. k. Landesregierung in Klagenfurt mit der Kundmachung vom 26. Juni d. J., Z. 12.087, zum Zwecke der Verhütung weiterer Seuchenverschleppungen auf Grund des 8 3 des allgemeinen Tierseuchengesetzes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Landesausschusse für Kärnten und der k. k. Landwirtschafts=Gesellschaft für Kärnten nachstehendes zu verfügen: Die Ausstellung der Viehpässe für Schweine ist in dem Gebiete des Gerichtsbezirkes Klagen¬ furt (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt) mit Einschluß der Stadtgemeinde Klagenfurt zum Zwecke der Ausbringung von Schweinen, außer gegen spezielle Bewilligung der k. k. Bezirksbauptmannschaft in Klagenfurt, bezw. des Stadt¬ magistrates in Klagenfurt, verboten. 2. Die Ein= und Durchfuhr sowie die Aus¬ fuhr von lebenden Zucht= und Nutz= (Fasel¬ Schweinen in und durch das Gebiet, bezw. aus dem Gebiete der Stadtgemeinde Klagenfurt und des übrigen Gerichtsbezirkes Klagenfurt ist verboten. Eine Ausnahme ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter den gebotenen Vorsichten und mit Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, bezw. des Magistrates der Stadt Klagenfurt gestattet. 3. Die Ein=, bezw. Ausfuhr von lebenden Mast= und Schlachtschweinen in das Gebiet, bezw. aus dem Ge¬ biete der Stadt Klagenfurt und des übrigen Gerichtsbezirkes Klagenfurt ist nach eingeholter Zustimmung der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft in Klagenfurt, bezw. des Stadtmagistrates in Klagenfurt zulässig. Geschlachtete Schweine können gegen Beibringung des Beschau-Zertifikates ein- oder ausgeführt werden. 4. Die Abhaltung von Borstenviehmärkten bleibt gemäß der Kundmachung vom 13. Juni und 13. August 1901, 33. 9816 und 13.583, untersagt. Hinsichtlich der Kastration von Schweinen gelten die Vorschriften vom 10. November 1901, Z. 18.655. 5. Der notwendige wirtschaftliche Verkehr der Schweine im Innern des bezeichneten Gebietes ist gegen genaueste Beachtung der für die verseuchten Orte und Lokalitäten an¬ geordneten Sperrmaßregeln nicht beschränkt. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Klagenfurter Zeitung" in Kraft tretenden Bestimmungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 6. Juli 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Z. 10.664. Steyr, 12. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Behandlung von Tierhäuten zur Ausfuhr nach Rumänien. Z. Zl. 23.859 ex 1903. dd Nr. LXXXIV/4—C. Uebersetzung aus dem „Monitorul=oficial“ Nr. 271 vom 8./21. März 1903. Ministerium des Innern. Generaldirektion des Sanitätsdienstes. Instruktionen über die Behandlung der aus dem Auslande eingelangten Tierhäute. 1. Die aus dem Auslande eingelangten und für das Innere des Landes bestimmten Häute müssen von Original¬ Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen begleitet sein, d. h. nicht von Zeugnissen aus einem Hafen, wo die Häute um¬ geladen worden sind, sondern von solchen aus dem Ursprungs¬ orte; dieselben müssen den amtlichen Vermerk enthalten, daß in dieser Ortschaft gar keine Epidemie geherrscht hat und daß die betreffenden Tiere mit keiner ansteckenden Krank¬ heit behaftet waren. Ausnahmsweise werden solche Häute ohne Ursprungs¬ seugnis zugelassen werden können, wenn ihr Ursprungsort bekannt ist und es unzweifelhaft konstatiert worden, daß dort nicht irgend welche epidemische Krankheit besteht. Die unter diesen Bedingungen eingelangten trockenen und nicht verdorbenen Häute werden zugelassen werden. 2. Häute, welche nicht von diesen Zeugnissen begleitet sein werden, oder von denen man weiß, daß sie aus Ort¬ schaften stammen, in denen die Epizootie der betreffenden Spezies herrscht, werden hierzulande nicht zugelassen, außer unter den folgenden Bedingungen: a) Wenn die Ballots ordentlich vervackt sind, werden sie äußerlich unter Aufsicht eines Tierarztes mittelst Ab¬ waschens mit einem in einer warmen Lösung von 40—50 rischen Pearson Creolin, 5% Lösung, oder in einer 5%igen warmen, mit karbolisierter grüner Seifenlösung getränkten Schwamme desinfiziert, sodann sofort in plom¬ bierte Waggons bis zum Bestimmungsorte transportiert werden, woselbst sie übernommen und direkt zur Gärberei transportiert werden und hier ausgepackt und unter Aufsicht eines Sanitätsagenten derart weiter behandelt werden, daß sie nicht irgend welche Krankheit transmittieren können, in¬ dem sie sofort in ein desinfizierendes Kalkbad der Gärber eingelegt werden. b) Häute von unbekannter oder verdächtiger Provenienz, oder die aus Ortschaften eingelangt sind, in denen eine

Evizootie der betreffenden Spezies herrscht, wenn sie nicht vervackt sind, oder wenn deren Verpackung mangelhaft ist, werden ins Land nur dann eingeführt werden können, wenn deren Eigentümer darauf eingeben werden, eine jede Haut einzeln von der Oberfläche mit den oberwähnten desinfizieren¬ den Substanzen zu waschen, worauf nach dieser Behandlung diese Häute sofort unter Aufsicht eines Agenten in plombierte Magaons verladen und zum Bestimmungsorte unter den¬ selben Bedingungen wie die sub lit. a erwähnten Häute gebracht werden. indem sie unverzüglich in ein desinfizieren¬ des Bad der Gärber gelegt werden, hingegen wird der Ort, an welchem diese Häute gestanden sind, mit einer 5% ungelöschten Kalklösung übergossen werden. 3. Die aus einer Lokalität stammenden Häute, in der die Pest berrscht, werden in folgender Weise behandelt werden: In Fällen, wo die Häute vor dem Auftreten oder mindestens 14 Tage nach dem Erlöschen der Pest verpackt und verladen wurden, werden zugelassen, währenddem die während der Evidemie expedierten Häute, oder wenn an Bord die Pest bestanden oder noch besteht, gänzlich ausge¬ schlossen sein werden. Die aus mit Cholera infizierten Orten stammenden Häute, wenn sie sich in ganz trockenem und wohlverpacktem Zustande befinden, werden nach Desinfizierung durch eine reichliche Abwaschung an der Oberfläche mit einem 5% Creolin= oder in 5% iger karbolisierter Seifenlösung eingeweichten Wischtuche — eingelassen werden. 4. Der Transit der Häute wird direkt in plombierten Waggons bewirkt, ebenso auch wird der Transport vom Dampfschiff in Waggons nach Abwaschung der Oberfläche der Häute mit den oberwähnten desinfizierenden Substanzen gestattet sein. 5. Das Stationieren der Häute in den Häfen wird im Winter bei einer Kälte bis zu + 10° nicht länger als acht Tage dauern können, hingegen bei einer höheren Tem¬ peratur nicht länger als 48 Stunden. Das mit den Häuten manipulierende Personal wird desinfiziert und der Ort, wo diese Häute gestanden sind, wird mit einer 5% igen ungelöschten Kalklösung auf Rechnung des Eigentümers der Häute übergossen werden. Für die richtige Abschrift: Wien, am 13. Juni 1903. Der kais. Rat und Expedits=Direktor im k. k. Ministerium des Innern: Fromm m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Juni 1903 r. 13.055/X, zur Verständigung der Genossenschaften der Lederer, Fleischhauer und Rohproduktenhändler in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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