sodann gestützt auf dieselben, selbstverständlich mit vorzugs¬ weiser Bedachtnahme auf den eigenen Vorteil, die Angelegen¬ heit selbst in die Hand nehmen und durchführen. Hiebei werden nicht selten die Gemeindevorsteher veranlaßt, den in aller Eile beschafften Dokumenten das Gemeindesiegel beizu¬ drücken und denselben hiedurch den Anschein von beglau¬ bigten Dokumenten zu geben. Damit Unzukömmlichkeiten dieser Art vermieden werden, ist es notwendig, daß die politischen Behörden einerseits das officium boni vici, das sie in dieser Ange¬ legenheit zu besorgen haben, so viel an ihnen liegt, mit aller tunlichen Raschheit besagen, anderseits die Par¬ teien darauf aufmerksam machen, daß, sobald einmal das k. u. k. Konsulat in Amerika sich ihrer Sache angenommen habe, es aller Voraussicht nach nur zu ihrem Nachteile ausschlagen werde, wenn sie sich noch mit einem anderen Vermittler einlassen und ihm Vollmachten und andere Ur¬ kunden übergeben. Die Gemeindevorsteher endlich wären darauf aufmerksam zu machen, daß die erwähnten Schein¬ legalisierungen Amtshandlungen seien, welche nicht in den Wirkungskreis der Gemeinde fallen, welche den Parteien eventuell schweren Schaden verursachen und welche sie daher unter allen Umständen zu unterlassen hätten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 29. Mai 1903, Nr. 11.332/II, zur Darnachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 20. Juni 1903. Z. 1146/Sch. An sämtliche Schulleitungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat den im Vor¬ jahre gepflogenen Erhebungen über die hinsichtlich der öffentlichen Zahnpflege bestehenden Verhältnisse entnommen, daß von einem großen Teile der Bevölkerung die Wichtig¬ keit einer regelmäßigen rationellen Mund= und Zahnpflege für die Erhaltung der Gesundheit und der Nutzen der recht¬ zeitigen Inanspruchnahme einer fachkundigen zahnärztlichen Hilfe bei Zahnerkrankungen noch nicht gebührend gewürdigt wird. Man begnügt sich in weiten Volksschichten damit, schmerzende kranke Zähne ausziehen zu lassen und unter¬ läßt es, bei beginnenden Zahnerkrankungen die ärztliche Behandlung aufzusuchen. Diese Vernachlässigung führt häufig zu bleibenden und oft entstellenden Defekten der Zahngebilde und zieht auch in vielen Fällen dadurch Gesundheitsstörungen nach sich, daß die Verdauung und Ernährung infolge der mangelhaft ge¬ wordenen Kautätigkeit leidet und daß die erkrankten hohlen Zähne und Zahnreste geeignete Schlupfwinkel abgeben, in denen sich Infektionskeime ansammeln und wuchern können. Diese Uebelstände in der Volksgesundheitspflege würden sich mindern, wenn die Erkenntnis allgemein zum Durch¬ bruche käme, wie wichtig die Pflege der Reinlichkeit des Mundes ist, um schmerzhaften Zahnleiden und dem ver¬ meidbaren Verluste der Zähne mit allem hieraus für die Gesundbeit entstehenden Nachteilen zu entgehen; wie segens¬ reich endlich solche öffentliche Einrichtungen wirken müßten, durch welche man auch den unbemittelten Kreisen der Be¬ völkerung und insbesonders dem jugendlichen Teile derselben, die Möglichkeit bieten würde, sich erforderlichenfalls zahn¬ ärztlich behandeln zu lassen. Zufolge des Erlasses des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 10. März 1903, Z. 38.731, und des Er¬ lasses des k. k. Landesschulrates vom 29. Mai 1903, Z. 1998, werden die Schulleitungen beauftragt, die unter¬ stehenden Lehrpersonen anzuweisen, in dieser Richtung einen nachhaltigen erziehlichen Einfluß auf die Schulkinder aus¬ zuüben. Es wird insbesondere darauf hinzuwirken sein, daß in der Schule die Vornahme einer regelmäßigen und sora¬ fältigen Mund= und Zähnereinigung nachdrücklich empfohlen und dem Verständnisse der Jugend nabegebracht werde, wie nachteilig das Hohlwerden und Verderben der Zähne für Gesundheit und Wohlbefinden des Einzelnen werden kann und wie nützlich und notwendig es erscheint, beginnende Zahnschäden rechtzeitig, das ist noch ehe sich Schmerzen eingestellt haben, durch zahnärztliche Behandlung beseitigen zu lassen. Steyr, 24. Juni 1903. Z. 9689. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Geburts=Ausweise. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtenausweise mit 30. Juni abzuschließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vor¬ zulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 6. Juli anher zu erfolgen und sind die Drucksorten hieramts anzusprechen. Steyr, 17. Juni 1903. Z. 9272. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Aufhebung der Schonzeit für Karpfen. Laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 6. Juni 1903, Z. 10.740 I. wurde in Abänderung des Artikels II der Statthalterei=Verordnung vom 19. De¬ zember 1896, L.=G.= u. B.=Bl. Nr. 33, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Fischereigesetze vom 2. Mai 1895, L-=G.= u. B=Bl. Nr. 20 ex 1896, erlassen wurden, im Einvernehmen mit dem Landesausschusse die Schonzeit für Karpfen aufgehoben. Dagegen bleibt die im Artikel II der bezogenen Ver¬ ordnung festgesetzte Schonzeit für sämtliche karpfenartige Fische (Cyprioniden) mit Ausschluß des Karpfens (Cyprinus carpis) aufrecht. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, daß die entsprechende Verlautbarung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte erfolgt. Steyr, 17. Juni 1903. Z. 9146. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Invigilierungs=Einstellung. Laut Mitteilung des Stadtpolizeiamtes St. Pölten vom 12. Juni 1903, Z. 2671/P., ist der im h. ä. Erlaß
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