eingeteilt werden, u. zw. unter möglichster Berücksichtigung des derzeit innehabenden Arbeitsrayons jedes einzelnen Meisters. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, nach vorgängiger Anhörung der dort etablierten Rauchfangkehrer¬ meister auf Grund eines Gemeindeausschuß=Sitzungsbeschlusses binnen vier Wochen anher bekanntzugeben, ob die Lokal¬ verhältnisse die Einführung von Kehrrayons für das Rauch¬ fangkehrergewerbe wünschenswert erscheinen lassen und welche Rayonseinteilung für das Gemeindegebiet angemessen er¬ scheinen dürfte. Steyr, 16. Juni 1903. Z. 9227. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffend Identitätsfeststellung einer bei Urfahr aufgefundenen Leiche. Laut Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 6. Juni 1903, Z. 14.210/6435, wurde an diesem Tage zirka 200 Schritte oberhalb der unteren Donaubrücke in Urfahr ein Mann erhängt aufgefunden. Die Leiche ist die eines 35 bis 40 Jahre alten Mannes von guter Mittelgröße, mit dunkelbraunen, grau¬ melierten Haaren, rötlichem Schnurrbarte, ebensolcher Fliege und braunen Augen. Bekleidet war dieselbe mit einem drappfarbenen Stoff¬ anzuge, das Hemd war mit den Buchstaben R. G., die Unterhose mit dem Buchstaben G. gemärkt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden zufolge Erlasses der k. k. o.=5. Statthalterei vom 13. Juni 1903, Z. 12.546/II. beauftragt, ofort Nachforschungen nach der Identität dieser Leiche ein¬ zuleiten und ein positives Ergebnis unverzüglich anher zu berichten. Steyr, 16. Juni 1903. Z. 9228. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat laut Erlasses vom 19. Mai 1903, Z. 4425, im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium bezüglich des Verfahrens bei Abgabe jugendlicher Personen in Besserungsanstalten Nachstehendes eröffnet: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht über¬ schritten haben, können in Besserungsanstalten für jugend¬ liche Korrigenden und insolange die Errichtung von Besse¬ rungsanstalten nicht bewirkt ist, an besondere, für die Auf¬ nahme jugendlicher Korriaenden ausschließlich bestimmte Ab¬ teilungen der Zwangsarbeitsanstalten oder in Privatbesse¬ rungsanstalten für jugendliche Personen, die hiezu die staatliche Genehmigung haben, in folgenden Fällen abgegeben werden. Auf Grund eines gerichtlichen Erkennt¬ nisses über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Besserungsanstalt: a) wenn eine jugendliche Person im Alter vom vollendeten 14, bis zum vollendeten 18. Lebensjahre wegen einer der in den 88 1 bis 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89. bezeichneten strafbaren Handlungen verurteilt wird (§ 7, Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89. § 14, Gesetz vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90); b) wenn ein Unmündiger im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre wegen einer strafbaren Handlung schuldig erkannt wird, die nach den Bestimmungen des Strafgesetzes (§§ 2, Uit. d, 237 und 269 bis 272 des Strafgesetzes) nur wegen der Unmündigkeit des Täters nicht als Verbrechen zu¬ gerechnet, sondern als Uebertretung bestraft wird (§8, Abs. 1, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl Nr. 89). Das vom Strafgericht zu fällende Erkenntnis über die Zulässigkeit der Abgabe in eine Besserungsanstalt ist lediglich die Voraussetzung für die Durchführung dieser Maßregel. Ob und wie die Maßregel zu vollziehen ist, darüber entscheidet die bei der politischen Landesbehörde bestehende Landeskommission (8§ 7 und 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, Minist=Verordnung vom 26. Juli 1885, R.=G.=Bl. Nr. 106, P. III.). Eine Mitwirkung der Pflegschaftsbehörde findet nicht statt. Ueber den Zeitpunkt der Entlassung entscheidet die erwähnte Kommission (§§ 9 und 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, Minist.-=Verordnung vom 26. Juli 1885, R.=G.=Bl. Nr. 106, P. III.) 2. Auf Grund einer Verfügung der Sicher¬ heitsbehörde. In Fällen, in welchen nach § 273 des Strafgesetzes der Sicherheitsbehörde die Ahndung und Vorkehrung wegen einer von einem Unmündigen begangenen strafbaren Hand¬ lung überlassen ist, kann die Abgabe des Unmündigen in eine Besserungsanstalt verfügt werden, wenn er gänzlich verwahrlost und ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen Erziebung und Beaufsichtigung desselben nicht ausfindig zu machen ist (§ 8, Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89). Eine solche Verfügung kann nur getroffen werden, wenn der Unmündige das 10. Lebensjahr vollendet und den objektiven Tatbestand eines Vergehens oder einer Ueber¬ tretung gesetzt hat. Die Zustimmung der Pfleaschaftsbehörde ist keine Voraussetzung für die Anhaltung in der Besserungs¬ anstalt, jedoch haben die Sicherheitsbehörden in Gemäßheit des Minist-Erlasses vom 6. März 1898, Z. 4480, vor Er¬ lassung der Verfügung mit der zuständigen Pflegschaftsbehörde das Einvernehmen zu pflegen. Ueber die Verhängung der Anhaltung beziehungsweise über die Entlassung entscheidet auf Grund der Verfügung der Sicherheitsbehörde auch in diesem Falle die politische Landeskommission (§§ 7, 9 und 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, Minist=Verordnung vom 26. Juli 1885, R.=G.=Bl. 106, P. III.). Von den Strafgerichten wird daher in den Fällen des § 273 des Strafgesetzes weder ein Urteil gefällt, noch auch über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Besserungs¬ anstalt abgesprochen. Kinder im Alter bis zum vollendeten 10. Jahre, denen eine strafbare Handlung zur Last fällt, sind lediglich der häuslichen Züchtigung zu überlassen (§ 237 St=G) und tritt eine Verfügung der Sicherheitsbehörde nicht ein, dagegen kann allerdings eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme, ins¬ besondere eine solche nach § 16, Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, getroffen werden (Punkt 3 dieses Erlasses) 3. Außer den angeführten Fällen der Anhaltung einer jugendlichen Person in einer Besserungsanstalt kann eine solche auch als Erziehungsmaßregel gemäß § 16,
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