der schweizerisch=österreichischen Grenze geöffneten Zollämter unter den interessierten Kreisen sofort zu verlautbaren. Z. Z. 10.767/X ex 1903. Verzeichnis der für die Vieh= und Fleisch=Einfuhr nach der Schweiz längs der schweizerisch-österreichischen Grenze geöffneten Zollämter. Zollamt St. Margarethen (Bahnhof). Ein¬ fuhrzeit: Täglich, mit Ausnahme des Sonntages und des Dienstages, von 7 bis 12 Uhr (im Winter von 8 bis 12 Uhr) morgens und von 2 bis 6 Uhr abends. Zollamt St. Margarethen (Straße). Zur Zeit nur für Pferde= und Fleisch-Einfuhr geöffnet. Einfuhrzeit: Jeden Dienstag und Freitag von 7 bis 10 Uhr vormittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags. Zollamt Au=Oberfahr. Zur Zeit nur für Pferde¬ und Fleisch=Einfuhr geöffnet. Einfuhrzeit: Vom 1. Mai bis 30. September jeden Dienstag und jeden Freitag von 7 bis 9 Uhr vormittaas und vom 1. Oktober bis 30. April jeden Dienstag von 10 bis 12 Uhr vormittags und jeden Freitag von 1 bis 3 Uhr nachmittags. Zollamt Oberriet. Zur Zeit nur für Pferde= und Fleisch-Einfuhr geöffnet. Einfuhrzeit: Jeden Mittwoch und Freitag von 1 bis 3 Uhr nachmittags. Zollamt Buchs (Bahnhof). Einfuhrzeit: Täglich im Sommer von 7 bis 11. im Winter von 8 bis 11 Uhr vormittags und von 1 bis 5 Uhr nachmittags, mit Aus¬ nahme des Sonntages, des Montages und des Samstages nachmittags, sowie der für Buchs=Brücke und Trübbach vor¬ gesehenen Einfuhrzeiten. Zollamt Buchs (Brücke): Zur Zeit nur für Pferde= und Fleisch-Einfuhr geöffnet. Einfuhrzeit: Mit Ausnahme des Montages und des Samstages alle Werk¬ tage von 2 bis 3 Uhr nachmittags. Zollamt Trübbach: Für Pferde zu jeder Zeit, jeweilen nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Grenztierarztes. Jeweilen Freitags von 12 bis 2 Uhr für die Fleischeinfuhr. Zollamt Martinsbruck. Einfuhrzeit: Vom 1. April bis 31. Oktober jeden Dienstag und Freitag, und vom 1. November bis 31. März jeden Mittwoch von 2 bis 4 Uhr nachmittags: an den Viehmärkten in Nauders von 12 bis 6 Uhr, am Tage nach denjenigen in Pfunds, Prutz, Ried. Landeck, Imst, Mals. Schluderns jeweilen von 2 bis 5 Uhr nachmittags. Zur Zeit des Eintrittes des Sömmerungs¬ viehes (13. bis 25. Juni) täglich von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags. Zollamt Scart. Einfuhrzeit: Im Monat Juni für den Eintritt des Sömmerungsviehes nach Bedürfnis während acht Tagen, je von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Zollamt Münster. Einfuhrzeit: Jeden Diens¬ tag und Freitag von 1 bis 4 Uhr nachmittags; an den Viehmarktstagen im benachbarten Tirol vom 1. April bis 15. September jeweilen von 2 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends und vom 16. September bis 31. März von 2 bis 6 Uhr. Während des Eintriebes des Sömmerungsviehes vom 15. Juni bis 1. Juli jeden Montag, Dienstag, Freitag und Samstag von 7 Uhr morgens bis 5 Uhr abends. Steyr, 1. Juni 1903. Z. 8436. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Im Sinne des Artikels I, Absatz 3, der Durchführungs¬ Modalitäten zum geltenden Veterinärübereinkommen mit Ungarn (Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 179) ist zwischen den beiden Regierungen die Unterteilung des Gebietes der Munizipalstadt Kecskemét in kleinere Veterinärravons in nachstehender Weise vereinbart worden. Dieses Stadtgebiet wird eingeteilt in 7 Rayone, u. zw.: I. Ravon: Intravillanbezirk (Belterület); II. Rayon: Urvét-Vorbäser Bezirk (Kerület Urvét¬ Borbás) III. Rayon: Szentkirály-Felsö=Alpárer Bezirk (Szent¬ király-Felsö-Alvár) IV. Alsó Balloszög=Városföld=Matkóer Bezirk (Kerület Also=Balloszög=Városföld=Matké): V. Rayon: Felsö-Balloszög-Agasegyháza-Küncsöger Bezirk (Kerület=Felsö=Baloszög=Agasegyhaza=Küncsög); VI. Rayon: Talfäja-Nyir-Szarkäser Bezirk (Kerület¬ Talfája-Nyir-Szarkás) VII. Rayon: Bugacz=Monosterer Bezirk (Kerület¬ Bugacz=Monoster). In Konsequenz dieser Vereinbarung hat von nun ab für die aus den einzelnen der normierten Veterinärravons zum Abtransporte nach dem diesseitigen Gebiete gelangenden Tiere besonders gekennzeichnete Viehpässe zur Ausstellung zu kommen, in welchen außer dem Namen der genannten Munizivalstadt auch die Nummer in römischer Ziffer und der Name des Ravons, aus dem die Ausfuhr der Tiere erfolgt, ersichtlich gemacht sind. Ferner haben die Viehpässe der aus diesen Rayons provenierenden Tiertransporte im Sinne des Artikels I Absatz 2, der früher zitierten Ministerialverordnung den auf die 40 tägige Seuchenfreiheit des Herkunftsravons sowie der Nachbarrayons, beziehungsweise auch der etwa in Betracht kommenden Nachbargemeinden erforderlichen Hinweis zu enthalten. Das Gleiche gilt bezüglich der Vorschrift des Art. I, Absatz 5. der obigen Verordnung, betreffend die beim Eisen¬ bahn= und Schifftransporte erforderliche Klausulierung der Viehpässe durch einen staatlich Angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu ermächtigten Tierarzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. Mai 1903, Z. 11.183/X. unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlaß vom 15. April 1903, Z. 7797, Amtsblatt Nr. 18, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. Juni 1903. An die Genossenschafts= und Krankenkassen¬ Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro Mai 1903. 1. Anton Gastelsberger, Gast= und Schankgewerbe in Egendorf Nr. 27. (Berechtigung § 16, lit. a, b, c, d, f
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2