Amtsblatt 1903/23 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 7992. Steyr, 29. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Informationen für Reisende nach Britisch=Südafrika. Nach der zu Ende des Jahres 1902 erfolgten Auf¬ hebung des Kriegsrechtes in Britisch=Südafrika kommen gemäß den dermalen in Geltung stehenden Bestimmungen für Reisen in das gedachte Gebiet folgende Bestimmungen in Betracht. Reisende, welche sich nach Transvaal oder die Oranje=River=Kolonie zu begeben beabsichtigen, haben nach wie vor eine behördliche Erlaubnis (Vermit) zum Ein¬ tritt in diese Länder sowie zum Aufenthalte in denselben zu erwirken. Ist der Reisende ein fremder Staatsangehöriger, so bat er die Erlaubnis durch den in Pretoria residierenden Konsularvertreter seines Heimatsstaates anzusprechen. Hiebei erscheint es notwendig, den südafrikanischen Küstenplatz genau anzugeben, in welchem er zu landen beab¬ sichtigt. Der bewilligte Permit ist bei den „Secretarv for Permit“ des Landungsortes von dem Reisenden persönlich zu beheben, bei welcher Gelegenheit derselbe sich mit seinem Reisepasse auszuweisen hat. Solche „Secretarys for Permit" besteben in den Küstenplätzen Britisch=Südafrikas, dann in Bulowayo und Laurenco=Marques. Versonen, welche ohne Erlaubnisschein die genannten Kolonien betreten, können angewiesen werden, das Land zu verlassen. Da die Permits grundsätzlich auch verweigert werden können, und außerdem an Angehörige eines bestimmten Staates monatlich nur eine bestimmte Maximalzahl von Permits ausgefolgt werden darf, erscheint es dringend geboten, daß sich die fremden Reisenden schon vor ihrer Einschiffung nach Südafrika die Gewißbeit verschaffen, daß sie den angesprochenen Erlaubnisschein tatsächlich und zwar bis zum Zeitpunkte ihrer Landung erhalten werden. Anlangend den Eintritt in die Kap=Kolonie und nach Natal sowie den Aufenthalt dortselbst ist zu konstatieren, daß nach erfolgter Aufhebung des Kriegsrechtes in den ge¬ dachten Gebieten das Erfordernis einer besonderen Erlaubnis (Permit) als aufgehoben anzusehen ist. Dagegen bestehen für den Eintritt in die erwähnten Gebiete dermalen jene Beschränkungen aufrecht, welche in den dort in Geltung stehenden, die Einwanderung regelnden Gesetzen vorgesehen sind. Die wesentlichsten, die Einwanderung beschränkenden Bestimmungen dieser Gesetze sind folgende: Von der Einwanderung ausgeschlossen (Prohibited Immigrant) sind: 1. Personen, welche über Aufforderung der Behörden nicht imstande sind, ein an das Kolonial=Sekretariat zu richtendes Gesuch in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form in irgend einer europäischen Sprache eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. 2. Personen, welche sich nicht über den Besitz der zu ihrem Lebensunterhalte erforderlichen Mittel ausweisen können 3. Personen, welche wegen eines gemeinen Verbrechens oder entehrenden Vergehens abgeurteilt wurden. Hin= sichtlich Natals unter der Voraussetzung, daß seit der Be¬ strafung noch nicht zwei Jahre verflossen sind. 4. Blödsinnige und Geisteskranke. 5. Personen, welche mit einer ekelhaften oder einer gefährlichen ansteckenden Krankheit behaftet sind (nur für Natal). 6. Prostituierte oder von der Prostitution anderer lebende Personen. 7. Personen, deren Aufenthalt in der Kolonie die Regierung auf Grund amtlicher Informationen nicht für wünschenswert hält (nur für Natal). Die Ehegattin und die minderjährigen Kinder solcher Versonen, welche von der Einwanderung nicht ausgeschlossen sind, sind keinerlei Einwanderungsbeschränkung unterworfen. In allen Fällen von Reisen nach irgend einem Teile von Britisch=Südafrika erscheint es unumgänglich erforderlich, daß fremde Reisende mit gültigen heimatlichen Reiselegiti¬ mationen versehen seien. Anlangend die Aussichten für in Britisch=Südafrika Arbeit suchende Fremde ist zu bemerken, daß Gelegenheit zu lohnender Beschäftigung im allgemeinen nur spärlich vor¬ handen ist. Ueberdies wird die Auffindung von Arbeitsgelegenheiten infolge strenger Handhabung der Einwanderungsbeschränkungen in hobem Maße erschwert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung der vorstehenden Information zufolge Erlasses der k. k. o=ö. Statthalterei vom 26. April 1903, Z. 7906/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. Mai 1903. Z. 7923. An alle Herren Apotheker. Die Publikation eines Zusatzes zu den Addi Tomenta betreffend. Das Direktorium des allgemeinen österreichischen Apotheker=Vereines in Wien hat für das Jahr 1903 zu der im Jahre 1899 vom genannten Direktorium herausgegebenen Rezeptur=Tare der nichtoffizinellen Arzneimittel und Artikel ein ergänzendes Verzeichnis verfaßt. Mit Beziehung auf den Erlaß vom 13. April 1898, Z. 6058. werden die Apotheker des hiesigen Verwaltungs¬ gebietes auf das Erscheinen dieser Publikation aufmerksam gemacht. Die Herren Apotheker sind gegen Vorlage der Empfangs¬ Bestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Steyr, 25. Mai 1903. Z. 7997. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Verkaufes des Haarwassers „Kanada.“ Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. April 1903, Z. 47.293/II, hat die n.=ö. Statthalterei den Vertrieb des von dem rumänischen Apotheker Zickel erzeugten und durch die Firma Ludwig Zitron in Wien, VII., Neubaugasse Nr. 80, in Verkehr gebrachten Haar¬ wassers „Kanada" wegen nachgewiesenen Gehaltes an freier Salpetersäure aus sanitäts=polizeilichen Gründen als unstatt¬ haft erklärt.

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