Amtsblatt 1903/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Beginn: 9 Uhr vormittags. Tagesordnung. 1. Mitteilungen des k. k. Bezirksschulinspektors. 2. Bericht und Wahl des ständigen Ausschusses. „Das Zeichnen in der Volksschule in Zukunft", Vortrag des Oberlehrers Johann Gast in Kematen. Bericht und Wahl der Bibliothekskommission. 5. Wahl eines Vertreters in den k. k. Bezirks¬ schulrat. 6. Etwaige Anträge. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verständi¬ gung der unterstehenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt. Z. 986 Sch. Steyr, 26. Mai 1903. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 20. Mai 1903, Z. 2085, ist bei Berechnung der Schul¬ versäumnisprozente für den Jahreshauptbericht die Zahl der Kinder des verkürzten Unterrichtes, die Zahl der Absenzen derselben nach Halbtagen und die Anzahl der Schultage für diese Abteilung in die betreffenden Zahlen für die Schüler und Schülerinnen des Alltagsunterrichtes einzubeziehen. Unter der Zahl der Schulhalbtage im Nenner der Berechnungsformel: Versäumnisprozent = 100 X versäumte Halbtage Schülerzahl X Schulhalbtage ist die Gesamtsumme aus den Schulhalbtagen jeder einzelnen Klasse und der Abteilung für den verkürzten Unterricht zu verstehen. Die Schulleitungen werden angewiesen, dementsprechend das Versäumnisprozent für die Schule zu berechnen und zuverläsig bis 6. Juni l. J. anher mitzuteilen. Speziell sind weiter noch anzufügen für jede Klasse und die Abteilung mit verkürztem Unterricht: 1. Schüler¬ zahl. 2. Schulhalbtage. 3. Versäumte Halbtage: a) ent¬ schuldigte, b) unentschuldigte, c) zusammen. Steyr, 26. Mai 1903. Z. 987/Sch. An sämtliche Leitungen der öffentlichen und privaten Volksschulen. Ueber Auftrag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 23. April 1903, Z. 30.375 ex 1902, ist das Buch „Vernaleke Theodor, deutsche Sprachrichtigkeiten und Spracherkenntnisse. Zweifelhafte Fälle, unsichere Be¬ ariffe, deutsche Personennamen und brauchbare Fremdwörter in einer alphabetisch geordneten Auswahl nach zuverlässigen Forschungen erläutert. Wien, 1900. A. Pichlers Witwe und Sohn" aus den Schüler= und Lehrerbibliotheken der allge¬ meinen Volks= und Bürgerschulen zu entfernen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 16. Mai 1903, Z. 1833, werden die Schulleitungen an¬ gewiesen, umgehend anher zu berichten, ob sich das ange¬ führte Buch in der dortigen Schüler= oder Lehrerbibliothek befindet, und dasselbe, sofern es vorhanden ist, dem Berichte anzuschließen. Z. 1003/B.=Sch.=R. Steyr, 25. Mai 1903. An alle Schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche die Scheine behufs Er¬ langung von Freieremplaren aus den Privatverlägen noch nicht eingesendet haben, werden angewiesen, dieselben unter genauer Beobachtung der h. ä. Erlässe vom 8. April 1901, Z. 391, Amtsblatt Nr. 15 ex 1901, ferner vom 1. Juli 1901, ad Z. 590, Amtsblatt Nr. 29 ex =1901 bis 5. Juni l. J. in Vorlage zu bringen oder Fehlberichte ein¬ zusenden. Z. 7697. Steyr, am 20. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Viehpässe für zum Export bestimmtes Geslügel. Anläßlich einer Anfrage der Stadtgemeinde Wels in Angelegenheit der Ausfertigung von Viehpässen für zur Ausfuhr nach dem Auslande bestimmtes Geflügel hat das k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 7. Mai 1903, Z. 20.074, nachstehendes eröffnet: Jene Parteien, die das Geflügel im Inlande zu Markte bringen, sind zur Beibringung von Viehpässen nicht verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft erst denjenigen, der das Geflügel zur Versendung nach dem Auslande bringt und kann derselben daher erst dann entsprochen werden, wenn das Geflügel als Exvortgeflügel in Betracht kommt, im vorliegenden Falle also erst nachdem in Wels seitens der Händler die einzelnen Sendungen zusammengestellt worden ind. Die Gemeinde Wels ist daher zur Ausstellung der fraglichen Pässe zweifellos berufen, worauf übrigens schon der Wortlaut des ersten Absatzes des § 8 der Ministerial¬ Verordnung vom 29. März 1903, Z. 73, R.=G.=Bl., hindeutet. Die Frage, ob die Tiere vor Ausstellung der Pässe zu untersuchen sind, beantwortet sich dahin, daß die im §8 der bezogenen Ministerialverordnung für Exportgeflügel vor¬ geschriebenen Viehpässe in erster Reihe nur die Art bezie¬ hungsweise Identität der Sendung, dann die seuchenunge¬ ährliche Provenienz des Geflügels nachweisen sollen; dem¬ nach wird aber eine Untersuchung des Geflügels, für welches ein Paß auszustellen ist, dann vorzunehmen sein, wenn sich hinsichtlich der individuellen Gesundheit der Tiere Bedenken ergeben. Sollten die letzteren durch die Untersuchung nicht behoben werden, so müßte elbstverständlich die Ausfertigung des Passes verweigert werden. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Mai 1903, Nr. 10.216/X, unter Bezugnahme auf den h. a. Erlaß vom 13. April l. J., Z. 5737, Amtsbl. Nr. 16, zur besonderen Darnachachtung und weiteren Veranlassung in die Kenntnis gesetzt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2