Amtsblatt 1903/21 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Weise entsprechenden Einfluß zu nehmen, daß in Hinkunft die Kronenwährung zur allgemeinen Geltung gelange, indem darauf hinzuweisen sein wird, daß es im eigenen Interesse der Privaten gelegen ist, sich der gesetzlichen Währung zu bedienen. Steyr, 11. Mai 1903. Z. 3473. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Der o.=ö. Landtag hat in der 24. Sitzung vom 16. Juli 1902 nach Beratung über den Bericht des Landesausschusses betreffend die Hintanhaltung von Walddevastationen und Güterschlächtereien und über den Bericht des mit der Vor¬ beratung betrauten volkswirtschaftlichen Ausschusses folgenden Beschluß gefaßt: „Die k. k. Statthalterei wird ersucht, durch die Bezirks¬ hauptmannschaften die Waldbesitzer auf Grund des § 10 der Ministerial=Verordnung vom 3. Juli 1873, L.=G.= und B.=Bl. Nr. 50, zur Bestellung eines angemessenen Forst¬ schutzversonales zu verhalten und dieselben mit geeigneten Instruktionen zu versehen, eventuell jene Gemeindevertretungen zur Bestellung von Gemeinde=Waldaufsehern zu vermögen, welche bisber derselben entbehren. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statth.=Erl. vom 21. Februar 1903, Z. 17.514/IX, und unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 9. August 1902, Nr. 11.104, A.=B. Nr. 33 ex 1902, mit dem Be¬ merken in die Kenntnis gesetzt, daß die k. k. Statthalterei nachstehende Weisungen erlassen hat: Die Pflicht der Bestellung einer Waldaufsicht obliegt der Gemeinde als solcher nur für den Gemeinde=Waldbesitz; für die übrigen Waldungen im Gemeindegebiete hat die Gesamtheit der Waldbesitzer die Bestellung gemeinschaftlicher Aufsichts= und Schutzorgane vorzunehmen. Es kann jedoch die Bestellung auch für die Kleinwald¬ besitzer auf ihre Kosten und mit ihrer Zustimmung durch die Gemeinde erfolgen. Sind die Waldungen einer Ortsgemeinde von derart großem Umfange, daß ein Organ den Dienstverpflichtungen unmöglich gerecht werden kann, ist der Aufsichtsdienst unter mehrere Personen zu teilen. Tritt hingegen der im §10, alin. 3, der zitierten Ver¬ ordnung besonders vorgesehene Fall einer zu geringen Aus¬ dehnung des Waldareales ein, wird nach den daselbst ent¬ haltenen Weisungen vorzugehen und hiebei auf die Lage der Wälder und die sich ergebenden übrigen Umstände Rück¬ sicht zu nehmen sein. Waldbesitzer, welche ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Forstschutzversonale schon bestellt haben, können nicht gezwungen werden, zu den Kosten der Ueberwachung eines neu zu bildenden Aufsichtsbezirkes Beiträge zu leisten. Die Feststellung der Schutzbezirke, beziehungsweise der Anzahl der Waldaufseher, erfolgt über Antrag des Bezirks¬ forsttechnikers durch die politische Bezirksbehörde nach Ein¬ vernahme der Beteiligten. Zu Forstaufsichtsoraanen können nur solche Personen berufen werden, welche die körverliche Eignung, einen klag¬ losen Leumund und die für den Forstschutzdienst notwendigsten Vorkenntnisse besitzen; rücksichtlich des letzteren Umstandes ist sich gemäß dem Gesetze vom 11. Februar 1891, L.=G.¬ und V.=Bl. Nr. 11, die Ueberzeugung zu verschaffen. Die Forstaufsichtsorgane sind mittelst des mit den Dienstgebern abzuschließenden Kontraktes zu bestellen, welcher der volitischen Bezirksbehörde zur Kenntnisnahme vor¬ zulegen sind. Diese Organe haben ihren Pflichten auf Grundlage eines besonderen Dienst=Unterrichtes (Instruktion) nachzu¬ kommen. Mit dem Dienste vereinbarliche Nebenbeschäftigungen können ihnen nicht verwehrt werden. Die Entlassung eines solchen Aufsehers soll sofort er¬ folgen, wenn derselbe den Dienst in grober Weise vernach¬ lässigt, einen unordentlichen Lebenswandel führt, sich Partei¬ lichkeiten schuldig macht oder weigert, die ihm obliegenden Dienstesverpflichtungen ordnungsmäßig zu versehen. Die Entlohnung des Aufsehers muß derart bemessen werden, daß derselbe wirklich imstande ist, den gestellten An¬ forderungen zu genügen; die Kosten sind von den Wald¬ besitzern mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Waldungen und nach Maßgabe des erforderlichen Schutzes zu bestreiten. In allen die Forstpolizei und die Forststatistik be¬ treffenden Angelegenheiten ist der unmittelbare Verkehr zwischen dem Bezirksforsttechniker und dem Forstaufsichts¬ organe einzuführen. Hiernach findet der vorzitierte h. ä. Erlaß seine Er¬ gänzung und Erweiterung durch die Anordnung der Ent¬ lohnung der Waldaufseher durch ihre Anstellung auf Grund von Kontrakten und endlich durch ihre dienstliche Stellung als Hilfsorgane des k. k. Bezirksforsttechnikers. Die Gemeinde=Vorstehungen werden demnach in Er¬ wägung zu ziehen haben, ob und welche Abänderungen in den mittlerweile erstatteten Berichten betreffend die Aufstellung von Waldaufsehern einzutreten haben: auch ist es unbedingt notwendig, daß die Gemeinde=Vorstehungen mit den zahlungspflichtigen Kleinwaldbesitzern wegen der Auf¬ stellung dieser Organe in Kontrakt treten, wozu dieselben eventuell zum Gemeinde=Amte vorzuladen sind. Der Entwurf der mit den Forstaufsehern abzuschließen¬ den Kontrakte ist sodann anher vorzulegen und werden nur jene Personen genehmigt, bezwv. zur Beeidigung nach dem L.=G. Nr. 11 ex 1891 zugelassen werden, welche den all¬ gemeinen Bedingungen entsprechen und sich über die not¬ wendigsten Vorkenntnisse im Forstschutzdienste, eventuell durch eine Befragung vor dem k. k. Bezirksforsttechniker auszu¬ weisen imstande sind. Dieselben werden sodann h. a. mit dem Dienstunter¬ richte beteilt werden. Den pünktlichen Vollzug dieser Anordnungen gewärtige ich binnen zwei Monaten. Nachstehend ein Muster für den abzuschließenden Kontrakt betreffend die Bestellung eines Waldaufsehers in der Ge¬ meinde Die Gemeinde=Vorstehung namens der Kleinwaldbesitzer) nimmt Herrn N. N. Be¬ schäftigung, Wohnort als Forstaufsichtsorgan für den Bezirk K jährlich, halbjährig gegen eine Entlohnung von verfallen, zahlbar in Dienst. Dieses Dienstverhältnis kann gegen halbjährige Kün¬ digung von jeder Seite gelöst werden.

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