Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1903. Steyr, am 21. Mai. Nr. 21. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geignete Inseraté angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 19. Mai 1903. Z. 956/B.=Sch.=R. An sämtliche Schulleitungen. Amtserinnerung. Die noch ausständigen Berichte, betreffend Vorträge bei der Bezirkslehrerkonferenz, Daten zum Jahreshaupt¬ berichte, Klassenverteilung und dem Militärverbande ange¬ hörige Lehrpersonen, sind unverzüglich vorzulegen. Steyr, 13. Mai 1903. Z. 6583. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Behufs Verständigung der der Landsturminstitution konformierten Bürger= und Schützenkorps. Infolae des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 23. März l. J., Z. 6304, 655/IV a. wird eröffnet, daß die Vorleihegebühr für Werndlgewehre, welche seitens der um diese Vorleihe ansuchenden, der Land¬ sturminstitution konformierten Bürger= und Schützenkorps zu erlegen kommt, von vier auf zwei Kronen per Gewehr herabgesetzt wird. Hievon setze ich die in Betracht kommenden Körper¬ schaften im Sinne des Statth.=Erl. vom 2. April 1903, Z. 6529/IV, mit dem Beifügen in die Kenntnis, daß diese Vorleibe eine dauernde ist und eine Rückstellung der Gewehre nur im Falle eines wahrgenommenen Mißbrauches oder bei Auflösung des betreffenden Korps eintritt. Im übrigen bleiben die bisher für die Vorleihe geltenden „Bedingungen" auch ferner in Kraft. Steyr, 15. Mai 1903. Z. 6242. An sämtliche Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen sowie private Korporationen. Es ist eine wohlbekannte und vielfach beklagte Tat¬ sache, daß sich die Rechnung in der Kronenwährung, ob¬ wohl dieselbe seit 1. Jänner 1900 obligatorisch eingeführt ist, in den breiten Schichten der Bevölkerung bisher noch nicht eingelebt hat und daß sich namentlich eine große An¬ zahl, wenn nicht die überwiegende Mehrzahl der Geschäfts¬ leute und Gewerbetreibenden noch immer der Rechnung in der österreichischen Währung bedient. Es besteht kein Zweifel, daß dieser Zustand, da er mit der obligatorischen Feststellung der Kronenwährung im Widerspruche steht, ungemein mißlich, ja selbst vom Standpunkte der Fortführung der Währungs¬ reform nicht unbedenklich ist. Ueberdies zieht derselbe für das Publikum eine Reihe von Unzukömmlichkeiten nach sich. Das Festhalten an der Rechnung in der österreichischen Währung im privaten geschäftlichen Verkehre konnte insolange allenfalls noch einige Berechtigung für sich in Anspruch nehmen oder doch als erklärlich gelten, als die Zahlungs¬ mittel teils auf österreichische Währung, teils auf Kronen¬ währung lauteten. Da aber nunmehr und zwar seit 2. Jänner l. J. mit Ausnahme der 1 fl.=Stücke, welche im österreichischen Geld¬ wesen künftighin eine den Talern im Deutschen Reiche ähn¬ liche Rolle zu spielen berufen sind, nur mehr auf Kronen¬ währung lautende Zahlungsmittel zur Ausgabe gelangen, ist auf das weitere Festhalten an der Rechnung in der öster¬ reichischen Währung auch der letzte Grund weggefallen und erscheint es dringend geboten, darauf hinzuwirken, daß von nun an auch im geschäftlichen Verkehre die Rechnung in der Kronenwährung zur Anwendung gelange und die Rechnungen, Preisangaben auf Waren rc. auf Kronen und Heller gestellt werden Die unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten oder öffentlichen Zwecken dienenden Körverschaften, Fonde, Ver¬ eine und Anstalten sind gemäß den Bestimmungen der kaiser¬ lichen Verordnung vom 21. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176, III. Teil, § 3, und der Ministerial=Verordnung vom 27. Februar 1900, R.=G.=Bl. Nr. 63, ohnehin ver¬ pflichtet, die Bücher und Rechnungen in der Kronenwährung zu führen. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 4. April 1903, Z. 6553/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen und Genossenschafts=Vorstehungen sowie privaten Korporationen eingeladen, auf die dortige Bevölkerung, bezw. auf die Genossenschafts= und Vereinsmitglieder in geeigneter
Weise entsprechenden Einfluß zu nehmen, daß in Hinkunft die Kronenwährung zur allgemeinen Geltung gelange, indem darauf hinzuweisen sein wird, daß es im eigenen Interesse der Privaten gelegen ist, sich der gesetzlichen Währung zu bedienen. Steyr, 11. Mai 1903. Z. 3473. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Der o.=ö. Landtag hat in der 24. Sitzung vom 16. Juli 1902 nach Beratung über den Bericht des Landesausschusses betreffend die Hintanhaltung von Walddevastationen und Güterschlächtereien und über den Bericht des mit der Vor¬ beratung betrauten volkswirtschaftlichen Ausschusses folgenden Beschluß gefaßt: „Die k. k. Statthalterei wird ersucht, durch die Bezirks¬ hauptmannschaften die Waldbesitzer auf Grund des § 10 der Ministerial=Verordnung vom 3. Juli 1873, L.=G.= und B.=Bl. Nr. 50, zur Bestellung eines angemessenen Forst¬ schutzversonales zu verhalten und dieselben mit geeigneten Instruktionen zu versehen, eventuell jene Gemeindevertretungen zur Bestellung von Gemeinde=Waldaufsehern zu vermögen, welche bisber derselben entbehren. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statth.=Erl. vom 21. Februar 1903, Z. 17.514/IX, und unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 9. August 1902, Nr. 11.104, A.=B. Nr. 33 ex 1902, mit dem Be¬ merken in die Kenntnis gesetzt, daß die k. k. Statthalterei nachstehende Weisungen erlassen hat: Die Pflicht der Bestellung einer Waldaufsicht obliegt der Gemeinde als solcher nur für den Gemeinde=Waldbesitz; für die übrigen Waldungen im Gemeindegebiete hat die Gesamtheit der Waldbesitzer die Bestellung gemeinschaftlicher Aufsichts= und Schutzorgane vorzunehmen. Es kann jedoch die Bestellung auch für die Kleinwald¬ besitzer auf ihre Kosten und mit ihrer Zustimmung durch die Gemeinde erfolgen. Sind die Waldungen einer Ortsgemeinde von derart großem Umfange, daß ein Organ den Dienstverpflichtungen unmöglich gerecht werden kann, ist der Aufsichtsdienst unter mehrere Personen zu teilen. Tritt hingegen der im §10, alin. 3, der zitierten Ver¬ ordnung besonders vorgesehene Fall einer zu geringen Aus¬ dehnung des Waldareales ein, wird nach den daselbst ent¬ haltenen Weisungen vorzugehen und hiebei auf die Lage der Wälder und die sich ergebenden übrigen Umstände Rück¬ sicht zu nehmen sein. Waldbesitzer, welche ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Forstschutzversonale schon bestellt haben, können nicht gezwungen werden, zu den Kosten der Ueberwachung eines neu zu bildenden Aufsichtsbezirkes Beiträge zu leisten. Die Feststellung der Schutzbezirke, beziehungsweise der Anzahl der Waldaufseher, erfolgt über Antrag des Bezirks¬ forsttechnikers durch die politische Bezirksbehörde nach Ein¬ vernahme der Beteiligten. Zu Forstaufsichtsoraanen können nur solche Personen berufen werden, welche die körverliche Eignung, einen klag¬ losen Leumund und die für den Forstschutzdienst notwendigsten Vorkenntnisse besitzen; rücksichtlich des letzteren Umstandes ist sich gemäß dem Gesetze vom 11. Februar 1891, L.=G.¬ und V.=Bl. Nr. 11, die Ueberzeugung zu verschaffen. Die Forstaufsichtsorgane sind mittelst des mit den Dienstgebern abzuschließenden Kontraktes zu bestellen, welcher der volitischen Bezirksbehörde zur Kenntnisnahme vor¬ zulegen sind. Diese Organe haben ihren Pflichten auf Grundlage eines besonderen Dienst=Unterrichtes (Instruktion) nachzu¬ kommen. Mit dem Dienste vereinbarliche Nebenbeschäftigungen können ihnen nicht verwehrt werden. Die Entlassung eines solchen Aufsehers soll sofort er¬ folgen, wenn derselbe den Dienst in grober Weise vernach¬ lässigt, einen unordentlichen Lebenswandel führt, sich Partei¬ lichkeiten schuldig macht oder weigert, die ihm obliegenden Dienstesverpflichtungen ordnungsmäßig zu versehen. Die Entlohnung des Aufsehers muß derart bemessen werden, daß derselbe wirklich imstande ist, den gestellten An¬ forderungen zu genügen; die Kosten sind von den Wald¬ besitzern mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Waldungen und nach Maßgabe des erforderlichen Schutzes zu bestreiten. In allen die Forstpolizei und die Forststatistik be¬ treffenden Angelegenheiten ist der unmittelbare Verkehr zwischen dem Bezirksforsttechniker und dem Forstaufsichts¬ organe einzuführen. Hiernach findet der vorzitierte h. ä. Erlaß seine Er¬ gänzung und Erweiterung durch die Anordnung der Ent¬ lohnung der Waldaufseher durch ihre Anstellung auf Grund von Kontrakten und endlich durch ihre dienstliche Stellung als Hilfsorgane des k. k. Bezirksforsttechnikers. Die Gemeinde=Vorstehungen werden demnach in Er¬ wägung zu ziehen haben, ob und welche Abänderungen in den mittlerweile erstatteten Berichten betreffend die Aufstellung von Waldaufsehern einzutreten haben: auch ist es unbedingt notwendig, daß die Gemeinde=Vorstehungen mit den zahlungspflichtigen Kleinwaldbesitzern wegen der Auf¬ stellung dieser Organe in Kontrakt treten, wozu dieselben eventuell zum Gemeinde=Amte vorzuladen sind. Der Entwurf der mit den Forstaufsehern abzuschließen¬ den Kontrakte ist sodann anher vorzulegen und werden nur jene Personen genehmigt, bezwv. zur Beeidigung nach dem L.=G. Nr. 11 ex 1891 zugelassen werden, welche den all¬ gemeinen Bedingungen entsprechen und sich über die not¬ wendigsten Vorkenntnisse im Forstschutzdienste, eventuell durch eine Befragung vor dem k. k. Bezirksforsttechniker auszu¬ weisen imstande sind. Dieselben werden sodann h. a. mit dem Dienstunter¬ richte beteilt werden. Den pünktlichen Vollzug dieser Anordnungen gewärtige ich binnen zwei Monaten. Nachstehend ein Muster für den abzuschließenden Kontrakt betreffend die Bestellung eines Waldaufsehers in der Ge¬ meinde Die Gemeinde=Vorstehung namens der Kleinwaldbesitzer) nimmt Herrn N. N. Be¬ schäftigung, Wohnort als Forstaufsichtsorgan für den Bezirk K jährlich, halbjährig gegen eine Entlohnung von verfallen, zahlbar in Dienst. Dieses Dienstverhältnis kann gegen halbjährige Kün¬ digung von jeder Seite gelöst werden.
Das Forstaufsichtsorgan hat seinen Pflichten auf Grund¬ lage eines besonderen Dienst=Unterrichtes (Instruktion) nach¬ zukommen. Mit dem Dienste vereinbarliche Nebenbeschäftigungen sind nicht verwehrt. Die Entlassung hat sofort zu erfolgen, wenn der Forst¬ auffeher seinen Dienst in grober Weise vernachlässigt, einen unordentlichen Lebenswandel führt, sich Parteilichkeiten schuldig macht oder weigert, die ihm obliegenden Dienstes¬ verpflichtungen ordnungsmäßig zu versehen. In allen die Forstpolizei und die Forststatistik be¬ treffenden Angelegenheiten ist der Forstaufseher an den Be¬ zirksforsttechniker gewiesen, von welchem er die entsprechenden Weisungen einzuholen hat. Steyr, 16. Mai 1903. Z. 7504. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Ge¬ biete der Gemeinde 0=Beese (Alt=Beese) im Komitate Bäcs=Bodrog wurde unter Aufrechthaltung der in § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Para¬ graphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 10. April 1903, Z. 8363/ VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 14. Mai 1903. Z. 7525. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Aufhebung von Polizeiaufsicht. Die über den am 10. Dezember 1878 in Wien ge¬ borenen, nach Kematen, Bezirk Steyr, zuständigen Kutscher Josef Pieringer mit dem h. ä. Erkenntnisse vom 16. Mai 1902, ad Z. 3795, verhängte Polizeiaufsicht wurde im Sinne des § 9, letzter Absatz, des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, aufgehoben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 2. März 1903, Z. 1514, Amtsblatt Nr. 10 x 1903, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 16. Mai 1903. Z. 7623. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Berichte vom 10. April 1903, Z. 8576, an die k. k. Statthalterei in Linz angezeigt, daß der zur Gemeinde Reaau zuständige, im Jahre 1843 geborene Müller und Bäcker Franz Kronawitter zumeist beschäftigungslos herumzieht und das Leben damit fristet, daß er ziemlich oft in Kranken¬ häusern Aufnahme sucht und sich bei Gemeinden Unter¬ stützungen auf Kosten der Gemeinde Regau geben läßt. So hat derselbe in dem kurzen Zeitraume vom 16. Februar d. J. bis 23. März l. J. von 6 Gemeinde¬ Vorstehungen Unterstützungen von zusammen 21 K 60 h erhalten, welche die Gemeinde=Vorstehung Regau zurückersetzen mußte. Kronawitter, welcher ein oft abgestraftes Individuum ist, ist gut mittelgroß, untersetzt, hat längliches Gesicht, braune Haare und Augenbrauen, lange Nase, blonden Schnurrbart und rundes Kinn. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Statth-=Erlaß vom 7. Mai 1903, Z. 7991/II, mit dem Auftrage in die Kennt¬ nis gesetzt, dem Genannten, den Fall unabweislichen Bedürf¬ nisses ausgenommen, keinerlei Vorschüsse oder Geldunter¬ stützungen zu gewähren, vielmehr dessen schubpolizeiliche Ahndung zu veranlassen. Steyr, 14. Mai 1903. Z. 7444. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 58 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Mai 1903, Nr. 10.040/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 17. Mai 1903. Z. 7574. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. Mai bis 10. Mai 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaft Windpassing. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Peter, Ort¬ schaft Zizlau.
2. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz: Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Katzbach: Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Asberg; Gemeinde und Ortschaft Traun 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Peter, Ort¬ schaft Zizlau: 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Berg, Ortschaft Wimm: Gemeinde und Ortschaft Peilstein. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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