Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 14. Mai. Nr. 20. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 9. Mai 1903. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück XXXI bis XLV an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinaus¬ gabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 5. Mai 1903. Z. 7011. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aus Anlaß der diesjährigen Neuwahlen der Gemeinde¬ Vertretungen finde ich anzuordnen, daß die ordnungsmäßige Verlautbaruna durch Vorlage von Abschriften der Wahl kundmachungen anher nachzuweisen ist. In dieser Kundmachung sind die Wahlzeiten und die Zahl der in jedem Wahlkörper zu wählenden Ausschuß= und Ersatzmänner anzugeben. Nach beendeter Ausschußwahl sind Abschriften der Kundmachungen über das Ergebnis der Wahl in jedem ein¬ zelnen Wahlkörper vorzulegen. In diesen Kundmachungen sind die Vor= und Zunamen, dann der Wohnort und die Beschäftigung der gewählten Ausschußmitglieder und der Ersatzmänner wahlkörperweise ersichtlich zu machen. Endlich ist der Zeitpunkt, der Ort der vorzunehmenden Vorstandswahl derart rechtzeitig anher anzuzeigen, damit die in § 21. G.=O., vorgeschriebene Angelobung womöglich gleich¬ zeitig vorgenommen werden kann. Steyr, 13. Mai 1903. Z. 7420. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Jagdrechtsverpachtung. Die Ortsgemeinde Neuhofen im politischen Bezirke Steyr verpachtet das Jagdrecht auf dem Ge¬ meinde=Jagdgebiete nach Festsetzung des Jagdgebietes durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft in den Katastralgemeinden Dambach, Fischen, Gries, Linning, Neuhofen und Weißen¬ berg im Gesamtflächenmaße von 175816 Hektar im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die Dauer von 6 Jahren, das ist vom 1. Juli 1903 bis 30. Juni 1909. Die Versteigerung der Jagd findet am Mitt¬ woch den 3. Juni 1903, 2 Uhr nachmittags, im Gast¬ hause des Herrn Josef Ganglbauer in Neu¬ hofen statt. Der Ausrufspreis beträgt sechshundert Kronen und wird die Jagd, wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, unter demselben nicht hintangegeben. Vor dem Beginne des Ausrufes hat jeder Lizitant das Vadium von einhundert Kronen zu erlegen. Bemerkt wird, daß, wenn infolge der endgiltigen Ent¬ scheidung über etwa noch anhängige Rekurse oder im Sinne weiterer Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeindesagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. Gemeindevorstehung Neuhofen, Bezirk Steyr am 7. Mai 1903. Georg Mayr, Gemeindevorsteher. Z. 846/B.=Sch.=R. Steyr, 8. Mai 1903. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 22. April 1903, Z. 1429, wurde der k. k. Bezirksschulrat ermächtigt, jene Lehrpersonen, welche an den in der Zeit vom 20. bis 22. Juli 1903 stattfindenden Verhandlungen des IV. katholischen Lehrertages teilnehmen wollen, für diese Tage zu beurlauben. Hievon werden die Schulleitungen in Kenntnis gesetzt.
Z. 856/B.=Sch.=R. Steyr, 11. Mai 1903. An den Zweialehrerverein Weyer. Der k. k. Bezirksschulrat gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 6. Juni l. J. in Reichraming stattfindenden Vereinsversammlung bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, 26. April 1903. Z. 576/Sch. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. In Abänderung des Landesschulrats=Erlasses vom 11. Juli 1900, Z. 1766, haben die Ortsschulräte und Schulleitungen behufs Abgabe verwahrloster schulpflichtiger Kinder in geeignete Besserungsanstalten zufolge des Norm. Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. November 1902, Nr. 25.050/II, h. ä. Int. vom 4. Dezember 1902, Nr. 16.255, verlautbart im Amtsblatt Nr. 50 ex 1902, in jenen Fällen die Initiative zu ergreifen, wenn über ver¬ wahrloste Kinder weder gerichtlich im Sinne des § 8. al.1, des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (R.=G=Bl. Nr. 89), noch durch die Sicherheitsbehörde im Sinne des 2. Absatzes dieses Paragraphen die Zulässigkeit der Abgabe in eine Besserungs¬ anstalt ausgesprochen wird. Instruktion über die gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgang bei Abgabe von Kindern in eine Rettungs-, beziehungsweise Besserungsanstalt. Allgemeines. Die Abgabe eines Kindes in eine Besserungsanstalt erfolgt: A. Nach § 8 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (R.=G.=Bl. Nr. 89), d. i. auf Grund eines Straferkennt¬ nisses, mit dem die Zulässigkeit der Abgabe in eine Besserungs¬ anstalt ausgesprochen wird. § 8 lautet: „Die Abgabe in eine Besserungsanstalt kann von dem Strafgerichte auch bei Unmündigen (Unmündige sind solche Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben § 21, a, b, G.=B.), für zulässig erklärt werden, welche sich einer strafbaren Handlung schuldig machen, die nach den Bestimmungen des Strafgesetzes nur wegen Unmündig¬ keit des Täters nicht als Verbrechen zugerechnet, sondern als Uebertretung bestraft wird (§§ 2, lit. d, 237 und 269 bis 272 des Strafgesetzes). In Fällen, in denen nach § 273 des Strafgesetzes der Sicherheitsbehörde die Ahndung und Vorkehrung wegen einer von einem Unmündigen begangenen strafbaren Hand¬ lung überlassen ist, kann die Abgabe des Unmündigen in eine Besserungsanstalt verfügt werden, wenn derselbe zugleich verwahrlost und ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen Erziehung und Beaufsichtigung desselben nicht ausfindig zu machen ist." Zum besseren Verständnis dieser Bestimmung seien die einschlägigen Paragraphen des Straf gesetzes angeführt: § 237: „Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind bloß der häuslichen Züchtigung zu überlassen, aber von dem angehenden elften bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Täters nicht als Verbrechen zugerechnet werden (§ 2, lit. d), als Uebertretungen bestraft" (§§ 269 und 270). § 269: „Unmündige können auf zweifache Weise schuldig werden: durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach § 237 nur als Uebertretungen bestraft werden; b) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder Uebertretungen sind. § 270: Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der ersten Art sind mit Verschließung an einem abgesonderten Verwahrungsort nach Beschaffenheit der Um¬ stände von einem Tage bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach § 253 verschärft werden. § 273: „Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der zweiten Art werden insgemein der häus¬ lichen Züchtigung, in Ermanalung dieser aber, oder nach dabei sich zeigenden besonderen Umständen, der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheitsbehörde überlassen. B. Die Aufnahme in eine Besserungsanstalt kann je¬ doch auch ohne eine vorausgehende, auf Zulässigkeit der Ab¬ gabe in eine Besserungsanstalt erkennende strafgerichtliche Entscheidung von kompetenter Seite veranlaßt werden. Das Gesetz vom 24. Mai 1885 (R.=G.=Bl. Nr. 90, § 16, bestimmt: „Außer den gesetzlich bestimmten Fällen darf niemand in eine Zwangsarbeits= oder Besserungsanstalt abgegeben werden. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auf Antrag der gesetzlichen Vertreter und mit Zustim¬ mung der Pflegschaftsbehörde jugendliche Personen auch außer den in dem Gesetze bezeichneten Fällen in eine Besserungsanstalt für jugendliche Korrigenden abgegeben werden. Mit dem h. ä. Erlaß vom 30. Juni 1897, Z. 929, betreffend die Ueberwachung der verwahrlosten schul¬ pflichtigen Kinder, wird ein Zusammenwirken der gerichts¬ politischen und der Schulbehörden zu dem Zweck empfohlen, um verwahrloste oder auch solche Kinder, deren sittlicher Entwicklung in ihrer Umgebung Gefahr droht, in anderen Familien oder in einer Besserungs= beziehungsweise Rettungs¬ anstalt unterzubringen. Auf Grund dieses Erlasses werden die Bezirks= und Stadtschulräte beauftragt, dieser hochwichtigen Angelegenheit die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden und in geeigneter Weise die Schulleitungen sowie das gesamte Lehrpersonal und die Ortsschulräte des Schulbezirkes zur Mitwirkung bei Ueberwachung der der Verwahrlosung entgegengehenden Kinder und bei rechtzeitiger Verständigung der Sicherheits¬ behörden und der Gerichte zu verpflichten. Insbesondere wird dann seitens der lokalen Schul¬ behörden nach den Weisungen des vorstehend zitierten Er¬ lasses einzuschreiten sein, wenn sich ihnen die Ueberzeugung aufdrängt, daß gegen die gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne der 88 176 und 177 des bürgerl. Gesetzbuches vorzugehen ist, daß diese also unfähig oder nicht gewillt sind, ihre natürliche Pflicht gegen die Kinder auch nur annähernd zu erfüllen. II. Vorgang bezüglich der Abgabe. Ist die Abgabe eines Kindes in eine Rettungs=, be¬ ziehungsweise Besserungsanstalt nach der Aeußerung der Lehrerkonferenz (der Schulleitung oder des Ortsschulrates) erwünscht, empfiehlt sich folgender Vorgang:
1. Die Aufenthaltsgemeinde richtet das Ansuchen um Erwirkung der Abgabe an die Bezirkshauptmannschaft (die Stadtgemeinden Linz und Steyr verfügen dies als politische Bezirksbehörden). In diesem Ansuchen wird schon der Bericht über das Verhalten des Kindes (eine kurze Lebensbeschreibung), wodurch das Ansuchen begründet erscheint, angeführt, ferner an¬ geschlossen: a) der Bericht der Schulleitung (Konferenzprotokoll); b) falls die gesetzlichen Vertreter des Kindes einverstanden sind, deren protokollarisch von der Gemeindevorstehung aufgenommene Erklärung des Einverständnisses, eventuel folgt die Aeußerung, ob ein Anlaß vorhanden ist, gegen die Eltern oder deren Stellvertreter im Sinne der §§ 176 und 177 des bürgerlichen Gesetzbuches vor¬ zugehen: c) ferner ist von dem vormundschaftlichen Bezirksgericht (als Pfleaschaftsbehörde) die Zustimmungsklausel zu dem Ansuchen um Abgabe des Kindes in eine Besserungs¬ anstalt einzuholen; d) ein gemeindeämtliches Zeugnis des Inhalts, daß das Kind mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet und zur Abgabe in eine Rettungs=, beziehungsweise Besserungs anstalt körperlich geeignet ist; dieses Zeugnis ist nach Tunlichkeit vom k. k. Bezirksarzt (Stadtphysikus) nach Ueberprüfung des Gesundheitszustandes des abzugebenden Kindes zu vidieren: der Taufschein oder das Geburtszeugnis und der Heimatschein; f) ein Impfschein oder mindestens die Bemerkung über die geschebene Wiederimpfung, beziehungsweise die Zu¬ stimmung zu einer solchen; g) Angabe über die Vermögensverhältnisse des Kindes, beziehungsweise seiner Angehörigen. 2. Hierauf wird von dem Landesausschuß, beziehungs¬ weise von der Anstaltsdirektion über die Notionierung in eine Rettungs=, beziehungsweise Besserungsanstalt das Nötige im Wege der Bezirkshauptmannschaft (beziehungsweise Stadt¬ gemeindevorstehung Linz und Steyr) veranlaßt. 3. Wenn die Abgabe bewilligt wird, ist das betreffende Kind dann noch einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterzieben und sofort mit dem ärztlichen Zeugnis und einem in duplo ausgestellten Verzeichnis seiner Effekten (auf einem Fremplar wird der Empfang bestätigt) durch einen Begleiter an die nambaft gemachte Anstalt zu überstellen. Besondere Bemerkungen. 1. ad g) In dem Ansuchen um Aufnahme in eine Rettungs=, bezw. Besserungsanstalt ist anzugeben, inwieweit das Kind auf eigene Kosten oder auf Kosten seiner Angehörigen in die Anstalt überstellt werden könnte, oder ob es ganz arm sei. Von den aus dem eigenen Vermögen des Kindes oder durch die Angehörigen nicht gedeckten Verpflegsbeiträgen übernimmt das Land Oberösterreich vier Fünftel, hingegen ein Fünftel die Zuständigkeitsgemeinde. (Gesetz vom 26. März 1886, L=G. u. V.=Bl. Nr. 14.) Sollten die Anhaltungskosten von der Heimatsgemeinde oder von den Eltern des Kindes ganz übernommen werden, dann hat man sich wegen Aufnahme eines Kindes in eine Rettungs=, beziebungsweise Besserungsanstalt unmittelbar an die betreffende Anstaltsvorstehung zu wenden. 2. Die Anstalten, die aus Oberösterreich vorzugsweise beschickt werden, sind: a) Die Erziehungsanstalt „Zum guten Hirten" in Linz für Knaben und Mädchen (Verpflegskosten per Tag 53 b); b) Baumgartenberg in Oberösterreich für Mädchen (Verpflegskosten per Tag 70 h) e) Weikersdorf bei Gallneukirchen in Oberösterreich für Kinder evangelischer Konfession (Verpflegskosten monatlich 12 — 20 K), und im Falle der Ueberfüllung dieser An¬ stalten: d) Eagenburg und e) Korneuburg in Niederösterreich für Knaben (Ver¬ pflegskosten per Tag 1 K) und f) Wiener=Neudorf in Niederösterreich für Mädchen (Verpflegskosten per Tag 70 h). Insbesondere scheint es geboten, Knaben in eine entferntere Anstalt zu überstellen, sei es, um sie aus der gewohnten Umgebung und allen bisherigen Beziehungen zu entfernen, sei es, weil sie nahe der Grenze der Schulpflicht sind und z. B. in den Anstalten Niederösterreichs auch über dieselbe hinaus in den Anstalten verbleiben können, was z. B. in der Anstalt „Zum guten Hirten" nicht der Fall ist. 4. Erscheint eine sofortige Abgabe des Kindes ge¬ boten, so kann diese mit Zustimmung der gesetzlichen Ver¬ treter oder in Fällen, in denen gegen dieselben im Sinne der 88 176 und 177 des bürgerl. Gesetzbuches erkannt wurde, auch ohne Einleitung und Durchführung des vor¬ erwähnten Verfahrens erfolgen. Fragebogen bezüglich der Abgabe des Kindes Schüler Klasse der der schule in in eine Rettungs-, beziehungsweise Besserungsanstalt. Name geboren 18 am zuständig nach in Name der Eltern beziehungsweise des Vormunds Stand und Wohnung derselben sind mit der Abgabe einverstanden laut Erklärung vom Angabe des Grundes, warum der Antrag gestellt wird. beziehungsweise Verhalten der gesetzlichen Vertreter Impfzustand (geimpft, revakziniert) Gegen die Revakzinierung wird seitens der gesetzlichen Ver¬ treter nichts eingewendet Aerztlicher Ausspruch über Gesundheit und physische Eig¬ nung zur Abgabe Anführung von Datum und Zahl des bezüglich der Ab¬ gabe gefaßten Beschlusses in der Lokalkonferenz, beziehungs¬ weise der beigelegten Abschrist Vermögensverhältnisse des Kindes, beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter Aeußerung des vor¬ mundschaftlichen k. k. Bezirksgerichtes Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen im Grunde des landesschulrätlichen Erlasses vom 4. März 1903, Nr. 4951, mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß hiedurch die h. ä. Verlautbarung vom 24. August 1900, Z. 1103/Sch., außer Kraft tritt.
Steyr. 9. Mai 1903. Z. 6590. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Stempelpflicht für Waffenpässe. Laut Note der k. k. Finanz=Direktion in Linz vom 16. März 1903, Z. 5531/IX, hat das k. k. Finanzministerium mit dem Erlasse vom 27. Februar 1903, Z. 735, eröffnet, daß Gesuche um Ausfolgung von Waffenpässen mit Rücksicht auf den 8 21 des kaiserlichen Patentes vom 24. Oktober 1852, R.=G.=Bl. Nr. 223, der Eingabenstempelgebühr nicht unterliegen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 19. März 1903, Nr. 5824/I, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 8. Mai 1903. Z. 7206. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Die Ausübung des Hausierhandels wurde auf dem Gebiete der Gemeinde Virovitica (Komitat Veröcze) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier=Vor¬ schriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nach¬ tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden ge¬ währten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. April 1903, Z. 7581, mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 9. Mai 1903. Z. 7249. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Glina (Komitat Agram) in Kroatien=Sla¬ vonien und auf dem Gebiete der Stadt Hajdu=Nänäs (Komitat Hajdu) wurde unter Aufrechthaltung der im §17 bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Para¬ graphen ergänzenden Nachtraasverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. o.e ö. Statthalterei vom 2. und 3. April 1903, Z. 6557/ VIII und 5427/VIII., mit Beziehung auf §.10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 7. Mai 1903. Z. 7127. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffs Ausforschung der aus der Zwangsarbeits¬ anstalt in Laibach entwichenen Zwänglinge Anton und Johann Daniel. Am 31. März 1903 gegen 4 Uhr nachmittaas sind von der bei der krainerischen Industriegesellschaft in Aßling detachierten Zwänglingsabteilung der Landes=Zwangsarbeits¬ anstalt in Laibach entwichen: 1. Der mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 8. März 1902, Z. 4955 II, notionierte, seit 13. April 1902 in der Landes=Zwangsarbeitsanstalt in Laibach detenierte und in die I. Disziplinarklasse noch nicht eingereihte, 35 Jahre alte, o.=ö. Zwängling (Zigeuner) Daniel Anton. Derselbe ist unbekannter Provenienz, großer Statur, rüstigen Körper¬ baues, hat ein ovales Gesicht, schwarze Haare, schwarze Augenbrauen, braune Augen, eine hohe Stirne, proportio¬ nierte Nase und Mund, gute Zähne, ein ovales Kinn, trägt einen schwarzen Schnurrbart und hat am linken Ober¬ schenkel zwei Messerstichnarben. Er spricht deutsch und böhmisch, ist seiner Beschäftigung nach Korbflechter. 2. Der mit dem Erlasse der k. k. o=ö. Statthalterei vom 17. Oktober 1902, Z. 22.873, notionierte, seit 4. De¬ zember 1902 in der Landes=Zwangsarbeitsanstalt in Laibach detenierte und in die I. Disziplinarklasse noch nicht eingereihte, 25 Jahre alte, oberösterr. Zwängling (Zigeuner) Daniel Johann. Derselbe ist unbekannter Provenienz, mittlerer Statur, starken Körverbaues, hat ein rundes Gesicht, schwarze Haare und Augenbrauen, braune Augen, hohe Stirne, pro¬ portionierte Nase und Mund, gute Zähne, rundes Kinn und trägt einen schwarzen kleinen Schnurrbartanflug. Er spricht deutsch und böhmisch. Bekleidet waren diese Zwänglinge mit der Zwänglings¬ Lodenmontur, ferner mit Hemd, Gattie, Schnürschuhen und sonstigen Kleinigkeiten ausgerüstet, welche Sorten alle die Marke „Zwangsarbeitsanstalt Laibach" tragen. Von dieser Entweichung wurde sofort das k. k. Gen¬ darmerie=Posten-Kommando in Aßling auf kurzem Wege in Kenntnis gesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.=6. Stathalterei vom 16. April 1903, Z. 7174/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, nach den Entwichenen zu fahnden und dieselben im Betretungsfalle an die Landes¬ Zwangsarbeitsanstalt in Laibach einzuliefern. Steyr, 11. Mai 1903. Z. 7247. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Laut der Note der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 2. März l. J., Z. 4866, wurde der in Graz am 8. August 1877 geborene, in Oedt=Ottendorf heimatberechtigte stellungspflichtige Josef Schwab ausgeforscht. Es ist demnach die im h. ä. Amtsblatte vom 3. Sev¬ tember 1900, Z. 11.831 und 11.832, Amtsblatt Nr. 36, angeordnete Ausforschung einzustellen. Steyr, 7. Mai 1903. Z. 6186. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Ausforschung. Joh. Bapt. Chladek, Schuhmacher, 1878 geboren, nach Sierning zuständig, Militärtar=Rückständler, ist auszu¬ forschen und über ein positives Ergebnis der Nachforschungen bis 20. Juni 1903 anher zu berichten.
Steyr, 6. Mai 1903. Z. 6924. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffs Ausforschung des abgängigen Vinzenz Malski aus Siölko, Bezirk Kalusz in Galizien. Marie Malska, in Siólko, Bezirk Kalusz in Galizien, wohnhaft., hat angezeigt, daß ihr 14 jähriger Sohn Vinzenz Malski, Privatschüler, im Monate Oktober 1902 aus der Wohnung seines Obeims Josef Fetter, Eisenbahn=Kondukteurs in Stanislau, entwichen sei, und bisher trotz behördlicher Nachforschungen in der Umgegend und den benachbarten Bezirken nicht eruiert wurde. Es besteht der Verdacht, daß er sich einer damals in Stanislau weilenden Zirkustruppe angeschlossen habe. Zu dieser Zeit weilten in Stanislau die Zirkustruppen „Henry" und „Horwath", von denen die erste von Stanislau nach Czernowitz und die zweite nach Kolomea gezogen ist. Vinzenz Malski ist im Bukaczorca Bezirke Rohatyn im Jahre 1889 geboren, röm-kath. Religion, dem Alter entsprechend hoher Statur, blond, kraushaarig, hat große blaue Augen, hohe Stirn, kleine breite Nase und längliches Gesicht. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 1. Mai 1903, Z. 9306/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, nach dem Aufenthalte des Malski Nachforschungen anzustellen und im Eruierungsfalle ihn an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Kalusz im Schubwege abzustellen. Z. 7131, 7132, 7133, 7207, 7208, 7252, 7253, 7254, 7255, 7256, 7257 und 7258. Steyr, 8. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: der am 9. Jänner 1868 in Benatek als Sohn der Eheleute Franz und Marie Kraëmar (geborenen Zatlonkal) geborene, nach Böhm.=Hause im Bezirke Sternberg heimatberechtigte Josef Kraëmar; der am 2. November 1877 in Meidling als Sohn der Eheleute Anton und Wilhelmine Kottek (geborenen Schweigl) geborene, nach Sobechleb im Bezirke Mähr=Weißkirchen heimatberechtigte Leopold Kottek; Alois Freißler aus Klantendorf, Sohn des bereits ver¬ storbenen Ferdinand Freißler; Ferdinand Görig aus Neutitschein, geboren am 28. August 1868 in Groß=Olbersdorf, Sohn der Amalia Görig; Josef Schindler aus Leipnik, geboren am 15. März 1872 in Witkowitz, Sohn des Josef und der Marie Schindler, geborenen Friedel; Eduard Tomečka, geboren am 5. März 1874 in Mähr.¬ Weißkirchen, Sohn der Marianne Tomecka; Karl Myslivec, geboren am 8. August 1874 in Saar, Schneider, Sohn des Georg und der Nepomucena Myslivec, geborenen Krska; Franz Jurek, geboren am 13. Dezember 1877 in Aujezd, Schuhmacher, Sohn des Janaz und der Marie Novotny; Josef Svoboda, geboren am 16. Jänner 1870 in Vosoky, Knecht, Sohn des Johann und der Marie Svoboda, ge¬ borenen Sláma; Josef Rosicky aus Raduowitz, geboren am 10. März 1871 in Neustadtl, Weber, Sohn des Josef und der Josefa Rosicky, geborenen Neumann; Franz Fiala aus Marschowitz, geboren am 23. Jänner 1875 in Kobyli, Knecht, Sohn des Johann und der Fran¬ ziska Fiala, geborenen Petz. Franz Dvořák aus Pisečny, geboren am 27. März 1876 Schmied, Sohn des Ignaz und der in Groß=Janowitz, Antonie Dvorák, geborenen Radous; Johanu Havelka aus Zladkow, geboren am 2. August 1875 in Woterik, Schuhmacher. Sohn des Franz und der Josefa Havelka, geborenen Spaček; Adolf Hajek aus Unter=Libochau, geboren am 25. März 1870 in Wien (N.=Oe.), Tischler, Sohn des Anton und der Johanna Hajek; der am 14. Oktober 1870 in Kunzendorf, Bezirk Sternberg, als Sohn der Eheleute Josef und Apollonia Appel (geb. Ludwia) geborene und dahin heimatberechtigte Hugo Appel; Wenzel Koubek, geboren 1870 in Bohdalau, dahin zu¬ ständig, Schuhmacher; geboren 1873 in Slawkowitz, dahin zu¬ Johann Starý, ständig, Bildhauer Franz Smejkal, geboren 1875 in Hliny, nach Figlhammer zuständig, Knecht; Anton Hladký, geboren 1873 in Bohdalau, dahin zuständig, Knecht; Johann Harvánek, geboren 1870 in Watin, dahin zu¬ ständig, Bäcker; Wenzel Schuster, geboren 1873 in Saar, dahin zuständig, Binder; Rudolf Melde, geboren am 21. März 1876 in Domstadtl, Sohn des Johann und der Karoline Melde, geborenen Zeiske. Wilhelm Richter, geboren am 31. August 1875 in Stern¬ berg, Sohn des Josef und der Pauline Richter, geborenen Meirner; der am 5. Februar 1868 in Velka, Bezirk Göding, als Sohn der Eheleute Georg und Anna Tomčala (geb. Zlomek) geborene und dahin heimatberechtigte Georg Toméala; der am 11. Mai 1875 zu Slany in Böhmen als Sohn der Eheleute Johann und Amalia Frencl (geb. Machenda) geborene, nach Stramberg im Bezirke Neutitschein heimat¬ berechtigte Johann Freuel: Alexander Valchár aus Unter=Bečwa, geboren am 26. Juli 1873, Sohn der Barbara Valchär; Franz Drda, geboren am 6. März 1874 in Groß=Bystritz, Sohn des Michael und der Anna Orda, geb. Schramm; Vinzenz Bražel, geboren am 7. Februar 1871 in Neu¬ Hrozenkau, Sohn der Rosina Bražel; der am 31. Dezember 1874 in Tassow, Bezirk Göding, als Sohn der Eheleute Martin und Theresia Vanèk (geborenen Trajek) geborene und dahin heimatberechtigte Joh. Vanèk. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Juni l. J. zu berichten.
Z. 7246, 7248. Steyr, 9. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung. Auszuforschen sind die Stellungspflichtigen, und zwar: Der am 3. Dezember 1881 in Hnéwetitz geborene, nach M. Heraletz, Bezirk Neustadt, zuständige Johann Stoll, Sohn des Johann und der Josefa Stoll, geborenen Kreilova, und der am 7. November 1881 in Tscheitsch geborene, nach Ob.=Becwa. Bezirk Wall=Meseritsch, zuständige Franz Martinák, Sohn der Vinzenzia Martinäk. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Juni l. J. anher Bericht zu erstatten. Steyr, 9. Mai 1903. Z. 7251. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des im Jahre 1873 in Fečitz geborenen und dahin zu¬ ständigen Franz Sedlák. Derselbe ist Reserve=Infanterist, assentiert im Jahre 1895 zum k. k. Landwehr=Infanterie=Regiment Nr. 14, ist Techniker von Beruf und hat sich der Desertion schuldig gemacht. Er erscheint am 8. November 1897 in der Heimat zum Aufenthalte gemeldet, ist jedoch dortselbst als auch im Bezirke Brünn uneruierbar. Personsbeschreibung: Haare braun, Augen grau, Augenbrauen braun, Nase breit, Mund gewöhnlich, Kinn spitzig, Angesicht länglich, spricht deutsch, böhmisch, französisch, russisch: ist 176 m hoch. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. Juli l. J. Bericht zu erstatten. Steyr, am 8. Mai 1903. Z. 7205. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Der nach St. Pölten zuständige, im Jahre 1840 ge¬ borene Silberarbeiter Josef Brandtner treibt sich beschäf¬ tigungslos insbesonders in Tirol, Salzburg und Oberöster¬ reich berum und läßt sich von zahlreichen Gemeinden auf Kosten des Bezirksarmenfondes St. Pölten Reisevorschüsse und sonstige Unterstützungen geben, wodurch diesem nicht unbedeutende Kosten erwachsen. Josef Brandtner ist von großer Statur, hat volles Gesicht, grau melierte Haare und träat einen grauweißen Vollbart. Besondere Kennzeichen: Kniebohrer. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Kommandenzufolge Statth.=Erl. Z.7985/II vom 16. April 1903 behufs Hintanhaltung des von Brandtner geübten Vorganges in Kenntnis gesetzt. Z. 7055. Steyr, 6. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9262/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern verbietet wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauenseuche nach dem dies¬ seitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Devecser, Papa einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Beszprem), Sümeg, Tapolcza (Komitat Zala) in Ungarn, ferner wegen erfolgter Einschleppung der Schweine¬ pest die Einfuhr von Schweinen aus dem Bezirke Sveti Ivan-Zelina (Komitat Zagreb) in Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus der Haupt¬ und Residenzstadt Budapest gerichtete Verbot hiemit auf¬ gehoben. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. April 1903, Z. 18.888, im Nach¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 20. und 28. April l. J., Z. 8294, 8366 und 8960, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Linz, am 2. Mai 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 10. Mai 1903. Z. 7204. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. April bis 2. Mai 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaft Windpassina; Gemeinde und Ortschaft St. Peter. 2. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Untergrünburg.
2. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz: Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Katzbach: Gemeinde St. Peter, Ortschaft Zizlau: Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Asberg; Gemeinde und Ortschaft Traun. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ried. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Berg, Ortschaft Wimm Gemeinde und Ortschaft Peilstein. Erlöschen der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde Gramastetten, Ortschaft Lassersdorf; 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kicking, Ortschaft Daneredt: Gemeinde Kirchbach, Ortschaft Diendorf; Ge¬ meinde Oepping, Ortschaft Berlesreith: Gemeinde Peilstein, Ortschaft Exenschlag. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Mondsee. 3. Bläschenausschlag. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Wels: Gemeinde Michaelnbach, Ortschaft Schikanedt; Gemeinde Au, Ortschaften Au und Kickendorf. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bez hauptma schaft S. Haa che Buchdi ckerei in Steyr.
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