Amtsblatt 1903/19 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

pflichtig. Bei der Impfung hat ein Mitglied der Gemeinde¬ Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infektionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Evidemie als sicher erloschen zu betrachten ist: eine Ausnahme hie¬ von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Notimpfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. Die Impfpartikularien sind bei sonstigem Verluste des Anspruches auf Liquidierung spätestens 14 Tage nach erfolgter Impfung, von der Gemeinde=Vor¬ stehung bestätigt, anher vorzulegen. Ferner sind bei jedem Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau auszufüllen, respektive die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszu¬ füllen und müssen diese angesetzten Zahlen mit den Schlu߬ zahlen des Ausweises vollständig übereinstimmen und werden die Herren Impfärzte zufolge des Erlasses des k. k. Mini¬ teriums des Innern vom 10. April 1900 neuerlich erinnert, Impferfolge, bei welchen Pusteln. Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten sind, den positiven zuzu¬ zählen, und sohin die Rubrik „unechter" (unechter) Erfolg bei der Revaceination entfallen zu lassen, und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffent¬ liche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind wieder die Tegmin=Impfverbändchen vom Apotheker B. Rothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Impfwunde ist, in An¬ wendung zu bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Impfverbändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Verteilung an die Impfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Impfärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstebender Weise in Anwendung gebracht werden. Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Teil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Impfinsertionen ausreichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Impfinsertionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disci ad T'egminum) dem Karton, beziehungsweise einer Pavierkapsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschlossene Hautpartie noch fester an die Lanzette firiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstoff¬ lamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho¬ gener Keime in die frische Impfverletzung hintanzuhalten und die Glvcerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, daß der Impfstof auf von Evidermis entblößte oder eczematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Impfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Impfpartikularien sich über ihre mit diesen Impf¬ verbändchen gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in munifizenter Weise die Kosten der probeweisen Verwendung der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefaßt werden kann. Als Zeit für die Vornahme der Impfungen wird tunlichst die zweite Hälfte des Monates Mai in Aussicht zu nehmen sein. Die Herren Impfärzte sind von den Gemeinde=Vor¬ stehungen gegen Empfangs=Bestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Steyr, 30. April 1903. Z. 6421. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Bezdän (Komitat Bács=Bodrogh) wurde unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier=Vor¬ schriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nach¬ tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden ge¬ währten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 28. März 1903, Z. 6331/ VIII. mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 6993. Steyr, 5. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Ignaz Kiesenebner, 1876 geboren, nach Eberstallzell zuständig. Militärtar-Rückständler, ist auszuforschen und über ein positives Ergebnis bis 20. Juni zu berichten. Z. 6587, 6588, 6589, 6926, 6927, 6928, 6929, 6930. Steyr, 4. Mai 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger, und zwar: des am 24. August 1872 in Hof, Bezirk Sternberg, als Sohn der Maria Mlimler geborenen und dahin heimat¬ berechtigten Johann Mlimler; des im Jahre 1877 in Přestavik geborenen und nach Alten¬ dorf zuständigen Anton Klimecky, Sohnes des Franz Kli¬ mecky und der Agnes, geborenen Zavadil; des am 4. Dezember 1877 in Unter=Gänserndorf als Sohn der Eheleute Johann und Maria Tandler (geb. Wodiéka) geborenen, nach Mittelwald im Bezirke Mähr=Weißkirchen heimatberechtigten Franz Tandler: des am 25. März 1877 in Bärn, Bezirk Sternberg, als Sohn der Eheleute Alois und Maria Kolb (geb. Nittmann) geborenen und dahin heimatberechtigten Johann Kolb;

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