Steyr, 30. April 1903. Z. 6429. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er¬ lasse vom 23. März 1903, Z. 8866, eröffnet, daß sich der vorgeblich zur Heilung der Taubheit bestimmte, als „unsicht¬ barer Audiphon Bernard" bezeichnete Apparat als ein am bloßen Körper zu angeblichen Heilzwecken zu tragendes galvanisches Element darstellt, auf welches die Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und der Finanzen vom 3. Dezember 1899, R.=G.=Bl. Nr. 257, Anwendung finden. Hienach ist die Einfuhr dieses Apparates sowie der Vertrieb desselben verboten. Steyr, am 2. Mai 1903. Z. 6197 u. 6430. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte als Impfärzte. Vornahme der Impfung und Wiederimpfung im Jahre 1903. Die k. k. Statthalterei für Oberösterreich hat mit Erlaß Z. 7137/V vom 2. April 1903 die Vornahme der diesjährigen Gemeinde= und Schulkinder=Impfung angeordnet. Die Zusammenstellung der Liste der Impffähigen r die allgemeine Impfung hat mit Benützung des Impfausweises B des Vorjahres, aus dem die ungeimpft und erfolglos Geimpften nominell in das heurige Verzeichnis zu übertragen sind, dann aus den von den hochwürdigen Pfarrämtern beizustellen¬ den Matrikenauszügen über die seit der letzten Impfung Geborenen und aus dem Verzeichnisse der Eingewanderten zu erfolgen Die Zahl der Geimpften sowie der Impferfolge ec. ist im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlusse die Gesamtsumme auszuweisen. Für die Impfungen in den Schulen sind die im Vorjahre bereits benützten Drucksorten ImpfausweisI und II zu verwenden und nach Anfertigung dem Impfarzte zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, daß sie ordent¬ lich angelegt werden und daß alle Rubriken, insbe¬ sondere die Rubrik „die Impfung, respektive Wiederimpfung wurde unterlassen wegen" im entsprechenden Falle genau ausgefüllt seien. Auch ist wie bei der Gemeinde-Impfung die Zahl der Geimpften, sowie der Impferfolge rc. im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlusse die Gesamtsumme auszuweisen. Nach vollendetem Impfgeschäfte sind sodann die gesamten Ausweise, abgeschlossen und von dem Gemeinde=Vorsteher und Impfarzte unterfertigt, anher einzusenden. Dem Impfakte sind die in allen Rubriken genau ausgefertigten Impfprogramme beizu¬ schließen. Parteien, welche ihr impfpflichtiges Kind aus nicht stichhältigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes dem Impfplatze nicht zuführen, sind im Wege der Gemeinde=Vorstehung nochmals für den Kontrolltag vor¬ uladen. Zur Vorladung der Parteien sind die in der Druckerei Haas, Steyr, Grünmarkt, erhältlichen Drucksorten zu ver wenden und bei Einsendung des Impfelaborates und unter Mitfertigung des Impfarztes demselben beizuschließen. Parteien, welche keiner dieser behördlichen Aufforde¬ rungen nachkommen, sind vom k. k. Amtsarzte protokollarisch einzuvernehmen, und ist gegen dieselben, falls sie der Vor¬ ladung nicht entsprechen sollten, im Sinne der kaiser¬ lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Impfgeschäftes betrauten Herren Impfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen, und zu erheben, welche die Indolenz bezw. den Indifferen¬ tismus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen, oder die offen kundgegebene Impfgegnerschaft begründen, und bei Vorlage der Impfpartikularien hierüber zu be¬ richten. Als Impfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu ungieren und werden zu neuen Impfärzten die Herren Dr. Theodor Heidegger in Ried und Dr. Hermann Sirk für die Sanitätsgemeinde Weißkirchen bestimmt. In das Impfgeschäft in der Gemeinde Sipbachzell teilen sich die Aerzte Dr. Rauch in Kremsmünster und Dr. Feßl in Kematen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Impfärzten bezüglich des Zeit¬ punktes und des Impf=Lokales zu vereinbaren und sodann Zeit und Ort der Impfung sofort bebufs eventueller Kon¬ trolle des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Impfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses eben¬ falls sogleich anher anzuzeigen. Die Impfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre. Für die entsprechende Verlautbarung der Impfung ist allent¬ halben Sorge zu tragen, da Fälle vorgekommen sind, in welchen die geringe Beteiligung von Parteien an der Impfung lediglich durch Unterlassung der nötigen Kundmachung bedingt war. Ueber Zuschrift der k. k. Impfstoffgewinnungsanstalt vom 4. April 1903, Z. 119, werden den Herren Impfärzten die genehmigten Formularien für Bestellungen von Impfstoff aus der k. k. Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien übermitttelt. Die Impfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler=Revaccinationen sind demgemäß seitens der Impfärzte direkt an die Impfanstalt zu richten, welch letztere zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1894, Z. 30.544 ex 1893, verpflichtet ist, von jeder an einen öffentlichen Impfarzt effektuierten Impf¬ stoffsendung unter Einem die betreffende politische Behörde mittels Korrespondenzkarte zu verständigen. Die Impfärzte werden angewiesen, sich sofort nach Erhalt ausschließlich der vorgeschriebenen, neuen For¬ mularien bei Impfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler=Revaccinationen zu bedienen, da die k. k. Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien ermächtigt ist, auf andere Weise bewirkte Bestellungen oder ungenau ausgefüllte Formulare zurückzuweisen, beziehungsweise in unabweisbaren Fällen auf Kosten des Bestellers gegen Nach¬ nahme zu effektuieren. Impfstoffbestellungen für Notimpfungen sind nur im Wege der politischen Behörden zu bestellen. Die gebrauchten Impfstoff=Emballagen sind seitens der Impfärzte aufzubewahren und anher einzusenden: für nicht eingesendete Emballagen sind die Verlusträger ersatz¬
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