Amtsblatt 1903/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 25. April 1903. Z. 6425. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Nr. 8289/X. Kundmachung der k. k. o.=ö. Statthalterei, betreffend die Abhaltung der ersten diesjährigen Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (R.=G.=Bl. Nr. 140) am Montag den 15, und Dienstag den 16. Juni 1903 von der o.=ö. Prüfungskommission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Hufschmied¬ gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das erlernte Hufschmiedgewerbe und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Hufschmied¬ gebilfe (86 der zitierten Ministerialverordnung) beleaten Ge¬ uche bis 20. Mai 1903 im Wege der politischen Bezirks behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der zuständigen Genossenschaftsvorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeindevorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muß auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung bei¬ gesetzt sein. Linz, am 10. April 1903. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 18. April 1903, Nr. 8289/X, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, daß Gesuchsteller, welche den in der zitierten Kundmachung angeführten Be¬ dingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschaftsvorstehung bestätigten Lehrbriefe und die vor¬ schriftsmäßigen Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht voll¬ kommen entsprochen haben, zur Beibringung der erforderlichen Dokumente verhalten, dagegen jene, welche denselben über¬ baupt nicht zu entsprechen vermögen, abweislich beschieden werden. Steyr, 29. April 1903. Z. 6426. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Abänderungen der Durchführungsmodalitäten zum geltenden Veterinärübereinkommen mit Ungarn. Im Sinne des Artikels I, Absatz 3, der Durchführungs¬ modalitäten zum geltenden Veterinärübereinkommen mit Un¬ garn (Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 179) ist zwischen den beiden Regierungen die Unterteilung des Gebietes der Munizivalstädte Debreczen und Szegedin in kleinere Veterinärrayons in nachstehender Weise vereinbart worden: A. Die Munizipalstadt Debreczen wird eingeteilt in 9 Rayons, und zwar: I. Rayon: Hortobagyer Bezirk (Hortobagyi kerület); Elephegyeser Elephegvesi III. Ondöder Ondédi ) IV. Macser Macsi Stadt¬ (VarosiVI. Cseréer (Cserei VII. Wald= Erdöségi VIII. Intravillanweiten Bez. (Bellegelö IX. Szepes=Ebeser Bez. (Scepes-Ebesi¬ B. Die Munizipalstadt Szegedin wird eingeteilt in 7 Rayons, und zwar: I. Rayon: Szegediner Bezirk (Kerület Szeged) Neu-Szegediner Bezirk (Kerület Uiszeged): Szegediner Schwarzfelder Bezirk (Kerület III. Szeged-Fekete földek) Szegedin=Szatymazer Bezirk (Kerület Szeged- IV. Szatymacz). Szegedin=Csengeleer Bezirk (Kerület Szeged¬ Osengele); VI. Szegedin=Röszkeer Bezirk (Kerület Szeged¬ Röszke): Szegedin=Atokhazáer Bezirk (Kerület Szeged¬ VII. „ Atokháza). In Konsequenz dieser Vereinbarung haben von nun ab für die aus den einzelnen der normierten Veterinärravons zum Abtransvorte nach dem diesseitigen Gebiete gelangenden Tiere besonders gekennzeichnete Viehpässe zur Ausstellung zu kommen, in welchen außer dem Namen der betreffenden Munizipalstadt auch die Nummer in römischer Ziffer und der Name des Ravons, aus welchem die Ausfuhr der Tiere erfolgt, ersichtlich gemacht sind. Ferner haben die Viehpässe der aus diesen Rayons provenierenden Tiertransporte im Sinne des Artikel I. satz 2, der früher zitierten Ministerial=Verordnung der auf die 40täaiae Seuchenfreibeit des Herkunftsrayons, sowie der Nachbarravons, bezw. auch der etwa in Betracht kommenden Nachbargemeinden erforderlichen Hinweis zu enthalten. Das Gleiche gilt bezüglich der Vorschrift des Artikel I, Absatz 5, der obigen Verordnung, betreffend die beim Eisen¬ bahn= und Schifftransvorte erforderliche Klausulierung der Viehpässe durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu ermächtigten Tierarzt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. April 1903, Nr. 7797/X, zur eventuellen weiteren Veranlassung in die Kenntnis. Steyr, 25. April 1903. Z. 6377. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiermit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 50 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 20. April 1903, Nr. 8294/X, be¬ treffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht.

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