Steyr, am 23. April 1903. Z. 6306. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 14 vom 2. April l. J. zur Ausforschung ausgeschriebene Franz Auinger aus Halbmoos, Gemeinde Aurach, wurde bereits ausgeforscht und sind dem¬ nach die weiteren Invigilierungen einzustellen. Steyr, 18. April 1903. Z. 712/B.=Sch.=R. Konkurs-Ausschreibung. An der sechsklassigen Kaiser=Franz=Josef=Volksschule in Sierning kommt eine Lehrerstelle II. Klasse zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1200, bezw. 1100 K. die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier oder das gesetzliche Quartiergeld verbunden. Bewerber um diese Stellen haben ihre mit dem Reife= und Lehrbefähigungszeugnisse und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkursausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts ein¬ zubringen. Steyr, 27. April 1902. Z. 523, 524/B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Im abgelaufenen Winter haben an 32 Schulstationen des Bezirkes Suppenanstalten bestanden, welche insgesamt 98.473 Portionen Suppe an Schulkinder zur Verteilung gebracht haben. Weiters standen an 29 Schulstationen 1454 Paare Wechselschube den Schulkindern zur Verfügung. Zu¬ folge Sitzungsbeschlusses vom 27. April l. J. werden die Ortsschulräte angewiesen, allen jenen Personen und Körper¬ schaften, welche sich um die Errichtung, Fortführung und Förderung der Suppenanstalten, sowie um die Beistellung von Wechselschuhen verdient gemacht haben, namens des k. k. Bezirksschulrates für ihr humanitäres Wirken den Dank und die Anerkennung schriftlich zum Ausdrucke zu bringen. ad Z. 715/B.=Sch.=R. Steyr, 27. April 1903. An alle Schulleitungen. Daten zum Jahreshauptbericht. In dem h. ä. Erlasse vom 18. April 1903, Z. 715, Amtsblatt Nr. 17, soll es in Punkt 19 auf Seite 4 lauten: Von jeder Klasse und von der Abteilung mit verkürztem Unterricht sind von den Schuljahren 1091/2 und 1902/3 die gesamten Schulversäumnisse in Halbtagen anzuführen u. s. w. Am Schlusse sind von sämtlichen Alltagsschülern der Schule anzuführen: a) die Summe der entschuldigten, b) die Summe der unentschuldigten, c) alle Schulversäum¬ nisse zusammen. Hiezu ist auch das Versäumnisprozent zu berechnen und anzugeben. Steyr, 25. April 1903. Z. 747/B.=Sch.=R. An den Zweiglehrerverein Kremsmünster. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 9. Mai J. in Kremsmünster stattfindenden Versammlung bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, 29. April 1903. Z. 6585. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Bezug von Viehsalz. Mit dem Gesetze vom 30. Jänner 1903, R.=G.=Bl. Nr. 23, ist der Verschleißpreis von Viehsalz von 10 Kroneb auf 6 Kronen ver 100 kg herabgesetzt und der Vertrien des Viehsalzes auch auf Dalmatien ausgedehnt worden. Im § 4 der zu diesem Gesetze erlassenen Vollzugsvorschrift vom 30. Jänner 1903, R.=G.=Bl. Nr. 24, sind ferner den Vieb¬ salzverschleißern bezüglich der Erstattung der Anzeige der Verschleißeröffnung und, soweit der Verschleiß im Kleinen, d. i. in Mengen unter 50 kg betrieben wird, auch bezüglich der Buchführung Erleichterungen gewährt worden. Damit der Absatz von Viehsalz sich nach den Inten¬ tionen des Gesetzes in einem den heimischen Viehständen entsprechenden Umfange steigere, ist es erforderlich, geeignete Veranlassungen zu treffen, damit die Landwirte und alle Personen, welche Vieh halten, von den gewährten Begün¬ stigungen für den Bezug von Viehsalz möglichste Kenntnis erlangen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 27. März 1903. Nr. 6086/I, mit dem Auftrage in die Kenntnis, die Landwirte und alle interessierten Kreise auf diese gewährten Erleichterungen be¬ sonders aufmerksam zu machen. Um das vielfach noch herrschende Mißtrauen gegen das Viehsalz nach Tunlichkeit zu zerstreuen, wird insbesondere bervorgehoben, daß zur Bereitung desselben ausschließlich ein elbst zum menschlichen Genusse vollkommen geignetes Koch¬ salz verwendet wird und daß die im § 1 der obbezeichneten Vollzugsvorschrift vorgeschriebene, auch in Deutschland in gleicher Weise bereits seit vielen Jahren klaglos bestebende Denaturierung des Viehsalzes nach dem Ausspruche von Sach¬ verständigen der Gesundheit des Viehes in keiner Weise ab¬ träglich ist, was in neuerer Zeit auch vom landwirtschaftlichen Ausschusse des Abgeordnetenhauses des Reichsrates einhellig anerkannt worden ist. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß der Be¬ zug des Viehsalzes, sei es direkt von einer der im § 1 der Vollzugsvorschrift aufgezählten k. k. Saizniederlagen, sei es von einem Viehsalzverschleißer, sowie die Verwendung des Viehsalzes zur Viehfütterung keinerlei gefällsämtlichen Kontroll¬ maßnahmen unterliegt.
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