Amtsblatt 1903/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

4. wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegt; b) das einzelne Fleischstück, wenn es den sonstigen Ein¬ fuhrsbedingungen nicht entspricht und in gesundheits¬ und veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken An¬ laß gibt. Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen, wenn es den bei der Vor= und Hauptprüfung an dasselbe gestellten Anforde¬ rungen nicht entspricht. Die Zurückweisung kann bei Beanständung der Ware wegen mangelnder Begleitpapiere unterbleiben, wenn nach¬ träglich die entsprechenden Papiere beigebracht werden. Das zurückgewiesene Fleisch ist mittels Farbenstempel als solches zu kennzeichnen. Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll. In diesem Falle ist die Unbrauchbarmachung desselben für den menschlichen Genuß im Wege der fabri¬ kationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln oder mittels Anlegen von tiefen Einschnitten und nach¬ folgende Bebandlung mit Kalk, Teer oder rohen Stein¬ koblenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl sicherzustellen. Fleisch, welches einen Anlaß zu einer Beanständung nicht gibt, ist von der Beschaustelle als zum Genusse für Menschen tauglich zu erklären und wird als solches eben¬ falls mit entsprechenden Farbenstempeln versehen. Gegen die seitens der Beschaustelle vorgenommene Beanständung einer Stichprobe, sowie gegen die übrigen Beanständungen, hinsichtlich welcher die Polizeibehörde die Entscheidung trifft, kann von dem Verfügungsberechtiaten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist im ersteren Falle bei der Be¬ schaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerde¬ führers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; im letzteren Falle ist es bei der Polizeibehörde anzu¬ melden und hat stets aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet eine von der Landes¬ regierung zu bezeichnende höhere Behörde, und zwar sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sach¬ verständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. März d. J., Z. 54200 ex 1902, mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom Jänner d. J., Z. 218, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 10. April 1903. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. April 1903, Nr. 7598/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, diese Kund¬ machung allgemein zu verlautbaren und Interessenten be¬ sonders zu verständigen. Z. 6036. Steyr, 20. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 7799/X. Kundmachung enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des In¬ nern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbe¬ zirken Arad, Vilaaos (Komitat Arad), Torna (Komitat Abauj¬ Torna), Nemet=Palanka (Komitat Bacs=Bodrog), Szendrö (Komitat Borsod), Csorna, Kapuvar (Komitat Sopron) in Ungarn und aus dem Bezirke Flok (Komitat Syrmien) in Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche von der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Nowysacz erlassenen Verfügung die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Felsötarcza, einschließlich der Stadtgemeinde Kis=Szeben (Komitat Saros), in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Wieder¬ käuern (Rindern Schafen, Ziegen) aus dem Grenz=Stuhl¬ gerichtsbezirke Sopron (Komitat Sopron) in Ungarn, sowie das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbe¬ zirke Cirkvenica (Komitat Modrus=Rieka) in Kroatien=Sla¬ vonien gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vier¬ zigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Ver¬ bot der Einfuhr von Wiederkäuern aus der durch Maul¬ und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Rakos (Stuhl¬ gerichtsbezirk Sopron), sowie der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Novi (Bezirk Cirkvenica) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufbebung der gegen die genannten Bezirke bestan¬ denen Verbote nicht berührt. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Sopron (Komitat Sopron) bleibt weiter¬ hin in Kraft. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. April d. J., Z. 15.577, im Nach¬ hange zur hierämtlichen Kundmachung vom 8. April l. J., Z. 7300, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Linz, am 14. April 1903. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p.

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