Amtsblatt 1903/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

zollamt, Dresden Hauptzollamt I. Chemnitz Hauptzollamt, Leipzig, Hauptzollamt I. Plauen i. B. Hauptzollamt, Zwickau Hauptzollamt, Riesa Zollabfertigungsstelle am Hafen, Clau¬ chau Steueramt. Württemberg. Einlaßstelle: Friedrichshafen Hauptzollamt: Untersuchungsstellen: Friedrichshafen Hauptzollamt, Stuttgart Hauptzollamt, Heilbronn Hauptzollamt, Ulm Hauptzollamt. Weiter hat der Bundesrat mit der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 verfügt, daß die Einfuhr der mit der Post eingehenden Sendungen über sämtliche Grenzollstellen erfolgen darf und daß die Bundesregierungen ermächtigt sind, die Einfuhr und Untersuchung von Fleisch bei ein¬ zelnen der namhaft gemachten Stellen auf bestimmte Tage zu beschränken. Nach § 17 des Gesetzes kann Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt, aber dazu ver¬ wendet werden kann, zur Einfuhr ohne Untersuchung zuge¬ lassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen un¬ brauchbar gemacht worden ist. Die Vorschriften der 88 12 und 13, sowie der dies¬ bezüglichen Punkte der Ausführungsbestimmungen finden auch auf die Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildpret, einschließlich warmblütiger Seetiere, sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrsbeschränkun¬ gen noch den §§ 12 und 13 des Gesetzes, noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. Das bei der Untersuchung beanständete Fleisch ec. ist unbeschadet weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder strafgerichtlicher Bestimmungen an¬ geordnet werden, in nachstehender Weise zu behandeln: I. Frisches Fleisch. In unschädlicher Weise sind zu beseitigen: a) alle Tierkörper und betreffenden Sendungen, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beför¬ derung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheits¬ stoffes stattgefunden hat, wenn auch nur einem Tier¬ körper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinder¬ seuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; b) der einzelnen Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicamie, Pyämie, Terassieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheit vorliegt; ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rind¬ vieh und Schweine in größerer Zahl Finnen nachge¬ wiesen sind; c) die veränderten Teile, sofern die vorerwähnten Fälle nicht vorliegen, bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren tierischen Schmarotzern, bei örtlicher Strahlenpilz=Er¬ krankung, bei Tuberkulose, wenn nur die Lymph¬ drüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulosen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; erweisen sich die vorerwähnten Lymphdrüsen tuberkulös, so ist auch die Lunge zu vernichten: bei Lungenseuche oder dem be¬ gründeten Verdachte dieser Krankheit und endlich bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähn lichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches kann die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch bean¬ ständete Beschaustelle im Auslande liegt. Von der Einfuhr sind zurückzuweisen: a) alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche oder Maul= und Klauen¬ seuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krank¬ heiten vorlieat. (Bei Lungenseuche oder Lungenseuchen¬ Verdacht nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile); alle übrigen beanständeten Tierkörper: a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet; e) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, In¬ sekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner Genu߬ tauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist: e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Verkalkung zeigt ) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt und g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticereus inermi, beim Schweine Cysticereus cellulosae) nach¬ gewiesen sind. II. Zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette. In unschädlicher Weise sind zu beseitigen: a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, wenn auch nur an einem Fleischstücke die vorher subI frisches Fleisch, Absatz a, erwähnten Umstände zutreffen: b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke das vorher sub I, frisches Fleisch, Absatz b, Erwähnte (Tollwut ausgenommen) nachgewiesen ist; e) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; die veränderten Teile bei oberflächlicher und gering¬ gradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerhebliche Beschmutzung. Auch hier kann an Stelle der unschädlichen Be¬ seitigung die Zurückweisung treten, wenn die beanständete Beschaustelle im Auslande liegt. Von der Einfuhr ist zurückzuweisen: a) das ganze Packstück, wenn 1. die Ware den Angaben der Begleitpapiere und den Einfuhrsbedingungen nicht entspricht; 2. wenn in dem Packstücke Därme vorgefunden wurden, welche krankhafte Veränderungen, insbesonders Blu¬ tungen, Knoten und Geschwüre aufweisen; wenn sämtliche aus dem Packstück entnommenen Proben ergaben, daß das Fleisch nicht vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht rc. ist;

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2