Nach dem ersten, mit 1. Oktober 1900 in Kraft ge¬ tretenen Absatze des § 12 des genannten Gesetzes ist die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zoll=Inland verboten. Verboten ist ferner seit 1. Oktober 1902 die Einfuhr von Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zubereitung bebandelt worden ist. a) Borsäure und deren Salze, b) Formaldehyd, c) Alkali und Erdakali Hydroryde und Karbonate, d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschweflig¬ saure Salze, e) Salicylsäure und deren Verbindungen, Fluorwasserstoff und dessen Salze, Chlorsaure Salze h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwen¬ dung zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft. (§ 21 des Gesetzes und § 5 des Absatzes d der Ausführungsbestimmungen zu demselben.) Mit dem Tage der völligen Gültigkeit des mehrgenannten Gesetzes, das ist mit 1. April 1903, tritt auch das Verbot der Einfuhr von Hundefleisch sowie von zubereitetem Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechtes herrührt (Bundes¬ ratsbeschluß vom 10. Juli 1902) in Kraft. Nach den übrigen Bestimmungen des § 12, sowie nach § 14 des Gesetzes und nach 88 5, 6, 7 und 9 des vor¬ zitierten Abschnittes der Durchführungsbestimmungen darf frisches, mit den vorgeschriebenen Begleitpapieren versehenes Fleisch in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 Kilo¬ gramm. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz. Nieren, bei Kühen auch das Euter mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerleate Tierkörver müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiters erkennen lassen. Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zu¬ sammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf ge trennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörver derart mit Zeichen oder Nummern ver¬ sehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiters er¬ kennbar ist. Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und an¬ deren Tieren des Einhufergeschlechtes müssen außer Brust¬ und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, zugehörigen Lymph¬ drüsen auch Kopf, Kehlkopf und Luftröhre, sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. Die Einfuhr derartigen Fleisches darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht (§ 18). Pökel= (Salz=) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 Kilogramm beträgt. Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu behandeln. Auf das im kleinen Grenzverkehre, sowie im Me߬ und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12 und 13 des Gesetzes, so¬ wie die diesbezüglichen Vorschriften der Ausführungsbestim¬ mungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Be¬ gleitung oder Zollverschluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten; das zur Durchfuhr gelangende Fleisch unter¬ liegt nicht der amtlichen Untersuchung (§ 10 der Aus¬ führungsbestimmungen). Nach § 13 des Gesetzes darf die Einfuhr von Fleisch nur über bestimmte Zollämter erfolgen, wo es der amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörde unterzogen wird. Laut Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 hat der Bundesrat verfügt, daß die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland nur über nachbezeichnete Zollämter erfolgen darf: A. Provinz Schlesien. Einlaßstellen: 1. Preuß. Herby, N.=Zollamt I; 2. Beuthen O.- Schl., Zollabfertigungsstelle: 3. Myslowitz, Hauptzollamt; 4. Kattowitz, Nebenzollamt 1: 5. Oesterr. Oderberg, Neben¬ sollamt I: 6. Ziegenhals, Nebenzollamt I: 7. Mittelwalde, Hauptzollamt; 8. Liebau Hauptzollamt, Seidenberg Neben¬ zollamt. Untersuchungsstellen: Beuthen O.=Schl. Zollabfertigungsstelle (frisches Fleisch), Myslowitz Hauptzollamt, Kattowitz Nebenzollamt I; Oesterr. Oderberg Nebenzollamt, Breslau Hauptsteueramt 1, Glogau Hauptsteueramt. B. Bayern. Einlaßstellen. Asch in Böhmen, Nebenzollamt I; 2. Eger, Neben¬ zollamt I; 3. Furth a. W., Hauptzollamt; 4. Simbach, 5. Passau, Hauptzollamt: Hauptzollamt; Salzburg, Nebenzollamt'I; 7. Kufstein, Nebenzollamt I; 8. Lindau, Hauptzollamt. Untersuchungsstellen: Eger Nebenzollamt I (frisches Fleisch), Furth a. W. Simbach Hauptzollamt, Passau Hauptzoll¬ Hauptzollamt, amt, Salzburg Nebenzollamt I (frisches Fleisch) Kufstein Nebenzollamt 1 (frisches Fleisch); Hauptzollämter: Lindau, Augsburg, Fürth, Hof, Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen a. Rh., München I, München II, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim, Würzburg. Königreich Sachsen. Einlaßstellen: Bodenbach, Nebenzollamt I: 2. Tetschen Neben¬ zollamt I; 3. Warnsdorf, Nebenzollamt I (frisches Fleisch); 4. Zittau, Hauptzollamt; 5. Zittau, Nebenzollamt II (frisches Fleisch): 6. Reitzerhein, Nebenzollamt I: 7. Voitersreuth, Nebenzollamt I. Untersuchungsstellen: Bodenbach Nebenzollamt, Tetschen Nebenzollamt I Warnsdorf Nebenzollamt I (frisches Fleisch), Zittau Haupt¬
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2