Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 17. Steyr, am 23. April. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch u Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtigs geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 19. April 1903. Z. 6151. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausschreibung der Funktion der diesjährigen Militär¬ taxbemessungs=Kommission pro 1902. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.¬ Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtare für das Jahr 1902 für die in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes a) Neuhofen b) Kremsmünster c) Steyr d) Weyer zuständigen Personen ad a) Dienstag den 5. Mai um 10 Uhr vormittags, ad b) Mittwoch den 6. Mai um 8 Uhr vormittags, ad e) Freitag den 8. Mai um 9 Uhr vormittags, ad d) Samstag den 9. Mai um 10 Uhr vormittags, in der Gemeindekanzlei des Marktes a) Neuhofen b) Kremsmünster d) Weyer e) im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr statt. Die Herren Gemeindevorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Abhaltung der Bemessungs¬ kommissionen beizuwohnen, um Aufschlüsse über nicht er¬ schöpfend angegebene Vermögens= und Familienverhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können. Z. 6001. Steyr, 18. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vornahme der Pferdeklassifikation und der Fuhrwerks¬ zählung pro 1903. Mit Bezugnahme auf dem h. a. Erlaß vom 22. De¬ zember 1902, Z. 17.919, Amtsblatt Nr. 52, wird den Ge¬ meinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. o.=0. Statt¬ halterei vom 15. April 1903, Nr. 8068/IV hiermit der mit dem 14. Korps=Kommando in Innsbruck vereinbarte Reise= und Geschäftsplan für die diesjährige Pferde¬ klassifikation mit dem Auftrage zur Kenntnis gebracht, nach den §§ 3—8 der Durchführungs-=Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 die erforderlichen Einleitungen sofort zu treffen. Nachdem die Anmeldungs¬ frist zur Anzeige des Pferdestandes einen Zeitraum von 12 Tagen unmittelbar vor Beginn der Klassifikation zu um¬ fassen hat, so hat die Aufforderung zur Anzeige, mit welcher auch die Bekanntgabe der für kommissionell anberaumten Tage, Stunden und Orte zu verbinden ist, 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu erfolgen und sind in dieselbe insbesondere auch die Bestim¬ mungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Absatz 1 und § 14. auszuasweise aufzunehmen. Aenderungen in dem Pferde¬ stande, welche zwischen der Anzeige und der nun stattfindenden Pferdeklassifikation eintreten, sind von Seite der Besitzer ihrem Gemeinde=Vorsteher sofort anzuzeigen. Der von den Gemeinde=Vorstehern zur Vornahme der Klassifikation zu bestimmende geeignete Platz ist bis Ende April d. J. zuverlässig anher bekanntzugeben. Die Drucksorten der Klassifikations=Ausweise (For¬ mulare 2) sind bereits an die Gemeinden ausgefolgt worden. Bezüglich der ebenfalls in diesem Jahre vorzunehmenden Fuhrwerkszählung habe ich die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ merksam zu machen, daß die Anmeldung der bespannten Fuhrwerke in dem gleichen, oben angeführten Zeittermine zu erfolgen hat. Hiebei ist aber nicht außer Acht zu lassen, daß im Sinne des mit dem h. ä. Erlasse vom 18. Jänner 1894, Z. 45, Amtsblatt Nr. 4, hinausgegebenen Statthalterei-Erlasses vom 31. Dezember 1893, Z. 19.704/IV, nur solche Fuhrwerke zu zählen sind, für welche die Bespannungen tat¬ sächlich vorhanden sind. Die Fuhrwerkszählungs¬ Operate, welche in zweifacher Ausfertigung zu verfassen sind und von denen ein Exemplar bei der Gemeinde=Vorstehung zum Amtsgebrauche zurückbleibt, sind zu verlässig bis zum 20. Juni d. J. hieramts vorzulegen. Die erforderlichen Drucksorten hiezu (Formulare B) sind gleichfalls an die Gemeinden in Expedition gebracht worden.
Steyr, 20. April 1903. Z. 6112. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Verkauf von Losen der XXXV. Staatslotterie für Zivil=Wohltätigkeitszwecke. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben die Ver¬ anstaltung der XXXV. Staatslotterie für Zivil=Wohltätig¬ keitszwecke der diesseitigen Reichshälfte anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner d. J. Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß aus dem Reinertrage dieser Lotterie nachbenannte Anstalten und Vereine beteilt werden, u. zw.: Die Klar'sche Blinden=Versorgungs= und Beschäftigungs¬ Anstalt in Prag, die Heilanstalt für Brustkranke der Societa igienica in Lesina, das Wohltätigkeitskomitee in Franzens¬ feste, der Hilfsverein für Lungenkranke in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, das Institut der barm¬ herzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in Linz, der Frauenverein für Kinderbewahr= und Krippenanstalten in Graz, das Komitee zur Gründung einer Dienstboten=Ver¬ sorgungs-=Kasse in Wien, das Waisenhaus in Feldkirchen, das Asyl des Frauenvereines in Görz für verwahrloste Mädchen, der Verein „Druzina blahoslavené Anezky Ceske" in Prag zu Gunsten des von ihm erhaltenen Frauenasyls, die Kinder¬ bewahranstalt in Hainburg, der Sankt Josef-Frauenverein in Brünn, die allgemeine Poliklinik in Lemberg, der Verein zur Fürsorge für Blinde in Wien, der Verein zur Errichtung und Erhaltung eines Kurhauses für Offiziere und Beamte in Dornawatra, das Taubstummen-Institut in Trient, der Ver¬ ein zur Erhaltung und Förderung des ersten öffentlichen Kinderkranken=Institutes in Wien, das Kinder=Asyl in Ragusa, die Krippenanstalt des Frauen= und Mädchenvereines in Jungbunzlau, der Verein „Wiener Frauenheim", das Komitee für Kleinkinderbewahranstalten in Krakau, der Konvent der barmherzigen Schwestern in Nowosiolki, der Verein der Lehrerinnen und Erzieherinnen in Oesterreich mit dem Sitze in Wien Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 15. April 1903, Z. 1282 /Präs., werden die Gemeinde=Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter mit dem Ersuchen in Kenntnis ge¬ setzt, diesem Unternehmen die tunlichste Unterstützung ange¬ deihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen der wohlwollenden Förderung von Seite aller Behörden rc. zu erfreuen hat. Die gewünschte Anzahl von Losen wolle h. a. bis 1. Mai l. J. bekanntgegeben werden. Steyr, 17. April 1903. Z. 5682. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Warnung vor der Uebernahme von Arbeit in den Stahlwerken von Monterey. Ueber Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 3. April 1903, Z. 6863/II, wird den Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. März 1903, Z. 11.959, eröffnet, daß in neuerer Zeit eine größere Anzahl von Arbeitern aus Oesterreich in den Stahlwerken in Monterey (Meriko) unter nicht ungünstigen Bedingungen Verwendung gefunden hat. Infolge andauernden Zuströmens Arbeitssuchender er¬ scheint jedoch der Bedarf an Arbeitskräften dermalen gedeckt, so daß bereits Fälle zu verzeichnen sind, in welchen Personen, welche ohne vorherige Sicherung eines Arbeitsverhältnisses nach Monterey gekommen waren, in den gedachten Betrieben ein Unterkommen nicht finden konnten Die dargestellten Verhältnisse lassen es daher als dringend geboten erscheinen, daß Personen, welche eine Ver¬ wendung in den Stahlwerken in Monterey anstreben, die Reise dahin erst dann unternehmen, wenn sie sich im Besitze verläßlicher Arbeitskontrakte befinden. Die vorstehende Information ist in geeigneter Weise zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Z. 5082. Steyr, 18. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Ausforschung. Johann Bavtist Groiß, 1878 geboren, nach Sierning zuständig. Militärtaxrückständler, ist auszuforschen und über das Resultat bis. 1. Juni zu berichten. Steyr, 20. April 1903. Z. 6158. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Ausforschung. Alois Buchecker, 1870 geboren, nach Eberstallzell zuständig, Militärtaxrückständler, ist auszuforschen und über ein eventuelles Ergebnis bis 15. Mai zu berichten. Steyr, 15. April 1903. Z. 5858. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Neustadl. Auszuforschen sind, und zwar: 1. Ignaz Spaček, geboren am 9. Juli 1872 in Straschkau und dahin zuständig, Knecht, Sohn des Franz und der Anna Spacek, geborenen Soukup. Personsbeschrei¬ bung: Statur: mittelgroß, stark; Gesicht: rund, rötlich; Schnurrbart: braun. 2. Johann Koutnik, geboren am 12. Februar 1875 in Dvorist und dahin zuständig, Schuhmacher, Sohn des Franz und der Josefa Koutnik, geborenen Skolnik. Persons¬ beschreibung: Statur: mittelgroß, stark; Gesicht: rund, blatternarbig; Haare, Augenbrauen, Schnurrbart: blond; Nase, Mund: gewöhnlich: Kinn: oval. 3. Anton Stodola aus Zlatkow, geboren am 21. April 1869 in Zwole, Schneider, Sohn des Franz Stodola. Personsbeschreibung: Statur: mittelgroß, stark; Gesicht: rund, blaß; Haare, Augenbrauen, Schnurrbart: blond.
4. Anton Soukop, geboren am 7. Februar 1871 in Unter=Libochau, Knecht. Sohn des Anton und der Franziska Soukop. Personsbeschreibung: Statur: groß; Haare, Schnurr¬ bart: kastanienbraun: Gesicht: rund, mager, blatternarbig; Nase: spitz 5. Franz Wostřej, geboren am 3. Oktober 1877 in Rozsoch, Bäcker, Sohn des Johann und der Josefa Wostřejs, geborenen Adam. Personsbeschreibung: Statur: mittelgroß, stark: Gesicht: länglich, blaß: Haare: grau; Schnurrbart: lichtblond, klein: Augen: blau: Nase: ebenmäßig. 6. Anton Vasik, geboren am 1. Februar 1869 in Mährisch=Spratka, Uhrmacher, Sohn des Franz und der Aloisia Vasik, geborenen Simák. Personsbeschreibung: un¬ bekannt. 7. Heinrich Roháček, geboren am 23. Juli 1871 in Unter=Bobrau, Tischler, Sohn des Josef und der Barbara Rohácek, geborenen Pavelka. Personsbeschreibung: Statur: mittel, untersetzt: Haare: blond; Gesicht: länglich, bartlos; Nase, Mund: gewöhnlich., 8. Franz Kopecky, geboren am 3. November 1871 in Frischau, Taglöhner, Sohn des Vinzenz und der Fran¬ ziska Kopecky. Personsbeschreibung: unbekannt. 9. Alois Kriä, geboren am 18. Juni 1874 in Rad. Spratka, Taglöhner, Sohn des Johann und der Anna Krie. Personsbeschreibung: unbekannt. 10. Josef Dobiás, geboren am 25. Juli 1876 in Javorek, Taglöhner, Sohn des Vinzenz und der Josefa Dobias, geborenen Dvokák. Personsbeschreibung: Statur: mittel, untersetzt: Gesicht: länglich: Haare, Augen, Augen¬ brauen: schwarz: Nase: stumpf; Mund gewöhnlich. Ueber ein positives Ergebnis ist bis 20. Mai l. J zu berichten. Z. 715/B.=Sch.=R. Steyr, 18. April 1903. An sämtliche Schulleitungen. Daten zum Jahreshauptbericht. Behufs Abfassung des Jahreshauptberichtes haben die Schulleitungen auf Grund der vorgenommenen Schulbe¬ schreibung und der Schüleraufnahme zu Beginn des kommenden Schuljahres folgende Daten bis 20. Mai l. J. ohne Ueber¬ schreitung des Termines hieber mitzuteilen: 1. Gesamtzahl der im schulpflichtigen Alter stehenden, im Schulsprengel wohnhaften Kinder: a) Knaben, 6) Mädchen, ) Summe. 2. Von der Gesamtzahl der schulpflichtigen Kinder im Schulsprengel sind vom Besuche der Volksschule entbunden: a) Wegen Besuches einer höheren Schule (Gymnasium, Realschule): a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. An¬ führung der Namen und Wohnung derselben und der Schule, die sie besuchen. Wegen Besuches einer Fachschule. Beantwortung wie bei a. Wegen Besuches einer anderen allgemeinen Volks= oder Bürgerschule in einem benachbarten Schulsprengel, in den sie nicht eingeschult sind. Beantwortung wie bei a. Wegen Besuches einer Privatschule. Beantwortung wie bei a. e) Wegen häuslichen Unterrichtes. Beantwortung wie bei a, nebst Anführung der Namen derer, die den Unterricht erteilen. f) Wegen eines schweren körperlichen Gebrechens: a) Knaben, 8) Mädchen, 7) Summe. Anführung der Namen, der Wohnung und des Gebrechens. g) Wegen eines schweren geistigen Gebrechens. Beant¬ wortung wie bei f. Zahl der schulpflichtigen, normal entwickelten Kinder, welche keinen Unterricht erhalten: a) Knaben, 6) Mädchen, ) Summe. Anführung der Namen und Wohnung derselben und Angabe des Grundes, warum sie keinen Unterricht erhalten. 3. Gesamtzahl der die eigene Volksschule nicht besuchenden schulpflichtigen Kinder (a + b +0 g+h): a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. 4. Nebstdem besuchen die eigene Volksschule folgende Kinder: i) Unter 6 Jahren: a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. Anführung der Namen, der Wohnung und der kurzen Geburtsdaten. Solche aus fremden Schulsprengeln sind besonders hervorzuheben. k) Ueber 14 Jahren. Beantwortung wie bei i. 1) Aus fremden Schulsprengeln, die im schulpflichtigen Alter stehen: a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. An¬ ührung der Namen, der Wohnung, der kurzen Geburts¬ daten und des Schulsprengels, in den sie eigentlich gehören. 5. Gesamtzahl der die Schule besuchenden Kinder: a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. Hiebei wird bemerkt, daß die Gesamtzahl der schulpflichtigen Kinder vermehrt um die unter 4 Angeführten (i + k +1) und vermindert um die unter 3 Angeführten (a +-b +c +d+e+ftg+h) die Gesamtzahl der schulbesuchenden Kinder ergeben muß. 6. Zahl der schulbesuchenden Kinder im 7. Schuljahre: a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. 7. Wie viele von diesen haben generelle Schulbesuchs¬ erleichterungen erhalten, beziehungsweise von derselben Gebrauch gemacht? a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe jener, die sich im verkürzten Unterrichte befinden. Bei den Schulen, die einen siebenjährigen Besuch der Alltagsschule haben, sind jene Schüler, die im letzten Quartale des 7. Schuliahres eine Schulbesuchserleichterung erhalten haben, hier nicht an¬ zuführen. 8. Zahl der schulbesuchenden Kinder im 8. Schuljahre: o) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. 9. Wie viele von diesen haben generelle Schulbesuchs¬ erleichterungen erhalten, beziehungsweise von derselben Ge¬ brauch gemacht? a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe jener, die sich im verkürzten Unterrichte befinden. Die Fragen 6—9 sind von den Leitungen der Markt¬ schulen nicht zu beantworten. 10. Zahl der schulpflichtigen Kinder der Marktschulen im 7. Schuljahre: a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. 11. Wie viele von diesen haben individuelle Schul¬ besuchserleichterungen erhalten, bezw. von derselben Gebrauch gemacht? a) Knaben, e) Mädchen, 7) Summe. 12. Zahl der schulbesuchenden Kinder der Marktschulen im 8. Schuljahre, a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. 13. Wie viele von diesen haben individuelle Schulbesuchs¬ erleichterungen erhalten, bezw. von derselben Gebrauch gemacht und befinden sich im verkürzten Unterrichte? a) Knaben, 8) Mädchen, 7) Summe. Die Fragen 10—13 sind nur von den Leitungen der Marktschulen zu beantworten. 14. Welche Schulbesuchserleichterung ist an der Schule eingeführt? Anführung des Ministerial-Erlasses. Seit welchem Jahre ist diese Schulbesuchserleichterung eingeführt?
15. Wie viele Kinder erhielten die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht im Sinne des § 21 des Reichsvolks¬ schulgesetzes? a) Knaben, 8) Mädchen, 7) Summe. 16. Wie vielen Kindern wurde im letzten Quartale des 7. Schuljahres eine individuelle Schulbesuchserleichterung (verkürzter Unterricht) gewährt? a) Knaben, 6) Mädchen ) Summe. 17. Wie viele schulpflichtige Kinder des Schulsprengels sind blind? a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. Anführung der Namen, der Wohnung und der kurzen Geburtsdaten. Welchen Unterricht erhielten sie und mit welchem Erfolge? 18. Wie viele schulpflichtige Kinder des Schulsprengels sind taubstumm? a) Knaben, 6) Mädchen, 7) Summe. An¬ ührung der Namen, der Wohnung und der kurzen Geburts¬ daten. Welchen Unterricht erhielten dieselben und mit welchem Erfolge? 19. Von jeder Klasse und von der Abteilung mit ver¬ kürztem Unterricht sind von den Schuljahren 1900/01 und 1901/02 die gesamten Schulversäumnisse in Halbtagen an¬ zuführen: a) entschuldigte, b) nicht entschuldigte Schulver¬ äumnisse, c) zusammen. Zu jeder Rubrik ist das Ver¬ säumnisprozent dazuzuschreiben, welches in der Weise zu berechnen ist. daß das Hundertfache der versäumten Halbtage zu dividieren ist durch das Produkt aus den gesamten Schul¬ halbtagen mal der Schülerzahl. Die Ursachen der Besserung oder Verschlechterung des Schulbesuches im Vergleiche zum Vorjahre sind anzuführen und eventuell anzugeben, welche Verfügungen zur Besserung des Schulbesuches zu treffen wären. 20. Zahl und Namen der geistlichen Lehrpersonen. 21. Zahl und Namen der weltlichen Lehrpersonen: a) mit Lehrbefähigungs= und Reifezeugnis, b) nur mit Reife¬ zeuanis. Die reverspflichtigen Stivendisten sind speziell anzu¬ ühren und beizusetzen: a) Namen des genossenen Stivendiums, b) Betrag desselben, e) Datum des Reifezeugnisses, d) Dauer der Reverspflicht. 22. Wird an der Schule Turnunterricht erteilt? a) Ganzjähria im gedeckten Raume, b) während der Sommer¬ monate im Freien, auf einem Turnplatz mit Geräten, c) auf der Straße ohne Geräte. 23. Wird an der Schule Handarbeitsunterricht erteilt? Name der Arbeitslehrerin. Bei den ungeprüften Arbeits¬ lehrerinnen ist der zur Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung gesetzte Termin anzugeben. In welchen Klassen unterrichtet dieselbe? Stundenzahl ? Remuneration? Welche Klassenlehrerin erteilt Handarbeitsunterricht? In welcher Klasse? Stunden zahl per Woche? 24. Besteht an der Schule eine Obstbaumschule? Größe Was ist in Bezug auf Obst¬ derselben in Quadratmetern. baumkultur, Bienenzucht, Seidenraupenzucht geschehen? 25. Welcher Betrag ist für die Vermehrung der Lehr¬ mittel im Jahrespräliminare des Ortsschulrates eingesetzt? Welcher Betrag wurde für diesen Zweck verwendet? Welche Lehrmittel wurden beigestellt? In welchem Kostenbetrage? 26. Welcher Betrag wurde vom Ortsschulrate zur Be¬ schaffung von Armenlehrmitteln im abgelaufenen Schuljahre verwendet (Bücher, Hefte rc.)? 27. Welcher Betrag ist für die Vermehrung der Lehrer¬ und Schülerbibliothek eingestellt? Welcher Betrag wurde hiefür verwendet? Zahl der Bände: a) der Lehrerbibliothek, b) Schülerbibliothek. Zuwachs ad a und b. 28. Sind Privatpersonen oder Körperschaften im ab¬ gelaufenen Schuljahre in hervorragender Weise als Förderer der Schule namhaft zu machen? Worin bestanden ihre ver¬ dienstlichen Handlungen? 29. Anführung der Aenderungen im Lehrpersonale der Schule im abgelaufenen Schuljahre, der Beurlaubungen (von — bis), der evidemischen Krankheiten der Schulkinder, Sperrung der Schule (von — bis — wegen) u. s. w. Die vorstehenden Fragen sind in der hier vorgeschriebenen Reibenfolge zu beantworten und müssen die laufenden Nummern der Antworten im Berichte der Schulleitung mit den laufenden Nummern der vorstehenden Fragen übereinstimmen. Steyr, 20. April 1903. Z. 726/B.=Sch.=R. An sämtliche Schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche die am 15. April l. I. fälligen Daten zur Revision der Detaillehrgänge noch nicht eingesandt haben, werden angewiesen, dies bis 26. d. M. zu tun. Z. 727/B.=Sch.=R. Steyr, 20. April 1903. An sämtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden angewiesen, jene Lehrkräfte, welche bei der diesjährigen Bezirkslehrerkonferenz einen Vor¬ trag zu halten wünschen, bis 3. Mai l. J. hieher namhaft zu machen oder einen Fehlbericht zu erstatten. Das genaue Thema des Vortrages ist im Berichte anzuführen. Steyr, am 20. April 1903. Z. 6031. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpfung pro 1903. Ich setze hiermit die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Weyer in die Kenntnis, daß die Rauschbrand¬ schutzimpfungen pro 1903 in der Zeit vom 30. April bis 13. Mai d. J., u. zw. bis jetzt in den Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift und Weyer Land vorgenommen werden. Dies ist allgemein zu verlautbaren. Nachträgliche Anmeldungen von zu impfenden Rindern sind längstens bis zum 29. April d. J. h. a. zu überreichen. Z. 6004. Steyr, 18. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren in das Deutsche Reich. Nr. 7598/X. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren in das Deutsche Reich. Mit dem Gesetze vom 3. Juni 1900. Deutsches R.¬ G.=Bl. Nr. 547, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch¬ beschau und den hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren in das Deutsche Reich nachstehende Verfügungen getroffen worden:
Nach dem ersten, mit 1. Oktober 1900 in Kraft ge¬ tretenen Absatze des § 12 des genannten Gesetzes ist die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zoll=Inland verboten. Verboten ist ferner seit 1. Oktober 1902 die Einfuhr von Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zubereitung bebandelt worden ist. a) Borsäure und deren Salze, b) Formaldehyd, c) Alkali und Erdakali Hydroryde und Karbonate, d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschweflig¬ saure Salze, e) Salicylsäure und deren Verbindungen, Fluorwasserstoff und dessen Salze, Chlorsaure Salze h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwen¬ dung zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft. (§ 21 des Gesetzes und § 5 des Absatzes d der Ausführungsbestimmungen zu demselben.) Mit dem Tage der völligen Gültigkeit des mehrgenannten Gesetzes, das ist mit 1. April 1903, tritt auch das Verbot der Einfuhr von Hundefleisch sowie von zubereitetem Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechtes herrührt (Bundes¬ ratsbeschluß vom 10. Juli 1902) in Kraft. Nach den übrigen Bestimmungen des § 12, sowie nach § 14 des Gesetzes und nach 88 5, 6, 7 und 9 des vor¬ zitierten Abschnittes der Durchführungsbestimmungen darf frisches, mit den vorgeschriebenen Begleitpapieren versehenes Fleisch in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 Kilo¬ gramm. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz. Nieren, bei Kühen auch das Euter mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerleate Tierkörver müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiters erkennen lassen. Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zu¬ sammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf ge trennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörver derart mit Zeichen oder Nummern ver¬ sehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiters er¬ kennbar ist. Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und an¬ deren Tieren des Einhufergeschlechtes müssen außer Brust¬ und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, zugehörigen Lymph¬ drüsen auch Kopf, Kehlkopf und Luftröhre, sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. Die Einfuhr derartigen Fleisches darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht (§ 18). Pökel= (Salz=) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 Kilogramm beträgt. Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu behandeln. Auf das im kleinen Grenzverkehre, sowie im Me߬ und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12 und 13 des Gesetzes, so¬ wie die diesbezüglichen Vorschriften der Ausführungsbestim¬ mungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Be¬ gleitung oder Zollverschluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten; das zur Durchfuhr gelangende Fleisch unter¬ liegt nicht der amtlichen Untersuchung (§ 10 der Aus¬ führungsbestimmungen). Nach § 13 des Gesetzes darf die Einfuhr von Fleisch nur über bestimmte Zollämter erfolgen, wo es der amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörde unterzogen wird. Laut Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 hat der Bundesrat verfügt, daß die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland nur über nachbezeichnete Zollämter erfolgen darf: A. Provinz Schlesien. Einlaßstellen: 1. Preuß. Herby, N.=Zollamt I; 2. Beuthen O.- Schl., Zollabfertigungsstelle: 3. Myslowitz, Hauptzollamt; 4. Kattowitz, Nebenzollamt 1: 5. Oesterr. Oderberg, Neben¬ sollamt I: 6. Ziegenhals, Nebenzollamt I: 7. Mittelwalde, Hauptzollamt; 8. Liebau Hauptzollamt, Seidenberg Neben¬ zollamt. Untersuchungsstellen: Beuthen O.=Schl. Zollabfertigungsstelle (frisches Fleisch), Myslowitz Hauptzollamt, Kattowitz Nebenzollamt I; Oesterr. Oderberg Nebenzollamt, Breslau Hauptsteueramt 1, Glogau Hauptsteueramt. B. Bayern. Einlaßstellen. Asch in Böhmen, Nebenzollamt I; 2. Eger, Neben¬ zollamt I; 3. Furth a. W., Hauptzollamt; 4. Simbach, 5. Passau, Hauptzollamt: Hauptzollamt; Salzburg, Nebenzollamt'I; 7. Kufstein, Nebenzollamt I; 8. Lindau, Hauptzollamt. Untersuchungsstellen: Eger Nebenzollamt I (frisches Fleisch), Furth a. W. Simbach Hauptzollamt, Passau Hauptzoll¬ Hauptzollamt, amt, Salzburg Nebenzollamt I (frisches Fleisch) Kufstein Nebenzollamt 1 (frisches Fleisch); Hauptzollämter: Lindau, Augsburg, Fürth, Hof, Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen a. Rh., München I, München II, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim, Würzburg. Königreich Sachsen. Einlaßstellen: Bodenbach, Nebenzollamt I: 2. Tetschen Neben¬ zollamt I; 3. Warnsdorf, Nebenzollamt I (frisches Fleisch); 4. Zittau, Hauptzollamt; 5. Zittau, Nebenzollamt II (frisches Fleisch): 6. Reitzerhein, Nebenzollamt I: 7. Voitersreuth, Nebenzollamt I. Untersuchungsstellen: Bodenbach Nebenzollamt, Tetschen Nebenzollamt I Warnsdorf Nebenzollamt I (frisches Fleisch), Zittau Haupt¬
zollamt, Dresden Hauptzollamt I. Chemnitz Hauptzollamt, Leipzig, Hauptzollamt I. Plauen i. B. Hauptzollamt, Zwickau Hauptzollamt, Riesa Zollabfertigungsstelle am Hafen, Clau¬ chau Steueramt. Württemberg. Einlaßstelle: Friedrichshafen Hauptzollamt: Untersuchungsstellen: Friedrichshafen Hauptzollamt, Stuttgart Hauptzollamt, Heilbronn Hauptzollamt, Ulm Hauptzollamt. Weiter hat der Bundesrat mit der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 verfügt, daß die Einfuhr der mit der Post eingehenden Sendungen über sämtliche Grenzollstellen erfolgen darf und daß die Bundesregierungen ermächtigt sind, die Einfuhr und Untersuchung von Fleisch bei ein¬ zelnen der namhaft gemachten Stellen auf bestimmte Tage zu beschränken. Nach § 17 des Gesetzes kann Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt, aber dazu ver¬ wendet werden kann, zur Einfuhr ohne Untersuchung zuge¬ lassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen un¬ brauchbar gemacht worden ist. Die Vorschriften der 88 12 und 13, sowie der dies¬ bezüglichen Punkte der Ausführungsbestimmungen finden auch auf die Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildpret, einschließlich warmblütiger Seetiere, sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrsbeschränkun¬ gen noch den §§ 12 und 13 des Gesetzes, noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. Das bei der Untersuchung beanständete Fleisch ec. ist unbeschadet weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder strafgerichtlicher Bestimmungen an¬ geordnet werden, in nachstehender Weise zu behandeln: I. Frisches Fleisch. In unschädlicher Weise sind zu beseitigen: a) alle Tierkörper und betreffenden Sendungen, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beför¬ derung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheits¬ stoffes stattgefunden hat, wenn auch nur einem Tier¬ körper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinder¬ seuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; b) der einzelnen Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicamie, Pyämie, Terassieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheit vorliegt; ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rind¬ vieh und Schweine in größerer Zahl Finnen nachge¬ wiesen sind; c) die veränderten Teile, sofern die vorerwähnten Fälle nicht vorliegen, bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren tierischen Schmarotzern, bei örtlicher Strahlenpilz=Er¬ krankung, bei Tuberkulose, wenn nur die Lymph¬ drüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulosen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; erweisen sich die vorerwähnten Lymphdrüsen tuberkulös, so ist auch die Lunge zu vernichten: bei Lungenseuche oder dem be¬ gründeten Verdachte dieser Krankheit und endlich bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähn lichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches kann die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch bean¬ ständete Beschaustelle im Auslande liegt. Von der Einfuhr sind zurückzuweisen: a) alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche oder Maul= und Klauen¬ seuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krank¬ heiten vorlieat. (Bei Lungenseuche oder Lungenseuchen¬ Verdacht nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile); alle übrigen beanständeten Tierkörper: a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet; e) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, In¬ sekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner Genu߬ tauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist: e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Verkalkung zeigt ) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt und g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticereus inermi, beim Schweine Cysticereus cellulosae) nach¬ gewiesen sind. II. Zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette. In unschädlicher Weise sind zu beseitigen: a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, wenn auch nur an einem Fleischstücke die vorher subI frisches Fleisch, Absatz a, erwähnten Umstände zutreffen: b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke das vorher sub I, frisches Fleisch, Absatz b, Erwähnte (Tollwut ausgenommen) nachgewiesen ist; e) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; die veränderten Teile bei oberflächlicher und gering¬ gradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerhebliche Beschmutzung. Auch hier kann an Stelle der unschädlichen Be¬ seitigung die Zurückweisung treten, wenn die beanständete Beschaustelle im Auslande liegt. Von der Einfuhr ist zurückzuweisen: a) das ganze Packstück, wenn 1. die Ware den Angaben der Begleitpapiere und den Einfuhrsbedingungen nicht entspricht; 2. wenn in dem Packstücke Därme vorgefunden wurden, welche krankhafte Veränderungen, insbesonders Blu¬ tungen, Knoten und Geschwüre aufweisen; wenn sämtliche aus dem Packstück entnommenen Proben ergaben, daß das Fleisch nicht vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht rc. ist;
4. wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegt; b) das einzelne Fleischstück, wenn es den sonstigen Ein¬ fuhrsbedingungen nicht entspricht und in gesundheits¬ und veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken An¬ laß gibt. Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen, wenn es den bei der Vor= und Hauptprüfung an dasselbe gestellten Anforde¬ rungen nicht entspricht. Die Zurückweisung kann bei Beanständung der Ware wegen mangelnder Begleitpapiere unterbleiben, wenn nach¬ träglich die entsprechenden Papiere beigebracht werden. Das zurückgewiesene Fleisch ist mittels Farbenstempel als solches zu kennzeichnen. Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll. In diesem Falle ist die Unbrauchbarmachung desselben für den menschlichen Genuß im Wege der fabri¬ kationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln oder mittels Anlegen von tiefen Einschnitten und nach¬ folgende Bebandlung mit Kalk, Teer oder rohen Stein¬ koblenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl sicherzustellen. Fleisch, welches einen Anlaß zu einer Beanständung nicht gibt, ist von der Beschaustelle als zum Genusse für Menschen tauglich zu erklären und wird als solches eben¬ falls mit entsprechenden Farbenstempeln versehen. Gegen die seitens der Beschaustelle vorgenommene Beanständung einer Stichprobe, sowie gegen die übrigen Beanständungen, hinsichtlich welcher die Polizeibehörde die Entscheidung trifft, kann von dem Verfügungsberechtiaten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist im ersteren Falle bei der Be¬ schaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerde¬ führers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; im letzteren Falle ist es bei der Polizeibehörde anzu¬ melden und hat stets aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet eine von der Landes¬ regierung zu bezeichnende höhere Behörde, und zwar sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sach¬ verständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. März d. J., Z. 54200 ex 1902, mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom Jänner d. J., Z. 218, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 10. April 1903. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. April 1903, Nr. 7598/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, diese Kund¬ machung allgemein zu verlautbaren und Interessenten be¬ sonders zu verständigen. Z. 6036. Steyr, 20. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 7799/X. Kundmachung enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des In¬ nern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbe¬ zirken Arad, Vilaaos (Komitat Arad), Torna (Komitat Abauj¬ Torna), Nemet=Palanka (Komitat Bacs=Bodrog), Szendrö (Komitat Borsod), Csorna, Kapuvar (Komitat Sopron) in Ungarn und aus dem Bezirke Flok (Komitat Syrmien) in Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche von der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Nowysacz erlassenen Verfügung die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Felsötarcza, einschließlich der Stadtgemeinde Kis=Szeben (Komitat Saros), in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Wieder¬ käuern (Rindern Schafen, Ziegen) aus dem Grenz=Stuhl¬ gerichtsbezirke Sopron (Komitat Sopron) in Ungarn, sowie das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbe¬ zirke Cirkvenica (Komitat Modrus=Rieka) in Kroatien=Sla¬ vonien gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vier¬ zigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Ver¬ bot der Einfuhr von Wiederkäuern aus der durch Maul¬ und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Rakos (Stuhl¬ gerichtsbezirk Sopron), sowie der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Novi (Bezirk Cirkvenica) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufbebung der gegen die genannten Bezirke bestan¬ denen Verbote nicht berührt. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Sopron (Komitat Sopron) bleibt weiter¬ hin in Kraft. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. April d. J., Z. 15.577, im Nach¬ hange zur hierämtlichen Kundmachung vom 8. April l. J., Z. 7300, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Linz, am 14. April 1903. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p.
Steyr, 16. April 1903. Z. 5907. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. April bis 10. April 1903. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaft Roderer. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Breitbrunn. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde u. Ortschaft Sandl. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde u. Stadt Gmunden. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Schweinepest. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Gramastetten, Ortschaft Lassersdorf: Gemeinde und Ortschaft Hörsching. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde u. Ortsch. Peilstein. 3. Bezirk Böcklabruck: Gemeinde u. Ortsch. Mondsee. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Linz. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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