Amtsblatt 1903/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 9. April. 1903. Nr. 15. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auc un Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtio, geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 1. April 1903. Z. 5093. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Erteilte Legitimationen für Handlungsreisende. Im I. Quartale 1903 ausgefertigte Legitimations¬ karten für Handlungsreisende: David Grimberger, Firma Josef Straßers Witwe, Messerfabrik in Sierninghofen. Chrysant Fürst, Gewerbeinhaber Robert Kunz, Ziegelfabrik Sattledt. Steyr, am 31. März 1903. Z. 3205. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen betreffend die Abänderung der Bestimmungen der Gewerbe=Ordnung für Hilfsarbeiter bei Baugewerben und Bauunternehmungen. Mit dem am 2. August 1902 kundgemachten, nun¬ mehr in Kraft getretenen Gesetze vom 22. Juli 1902, R.=G.=Bl. Nr. 155, wird in dem neueingeführten § 96e Al. 1, Gew=Ordg, angeordnet, daß die Bestimmungen des 588 a. Gew.=Ordg., auf Eisenbahnbauunternehmungen und andere von wem immer betriebenen Bauunternehmungen, welche mehr als zwanzig Arbeiter bei einer Bauführung beschäftigen, Anwendung findet. Im Sinne dieser Gesetzesvorschrift sind alle unter die Gewerbeordnung fallenden Bauunternehmer (gleichviel ob sie das freie Gewerbe der Bauunternehmung oder ein kon¬ jessioniertes Baugewerbe betreiben), sowie die nach § 22 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, R.=G.=Bl. Nr. 193, an die Vorschriften des sechsten Hauptstückes der Gewerbe¬ Ordnung gebundenen Unternehmer verpflichtet, eine den Bestimmungen des 8 88 a Gew=Orda. entsprechende Arbeits¬ Ordnung an den Stätten der mehr als zwanzig Arbeiter beschäftigenden Bauführung anzuschlagen und den betreffenden Arbeitern zu verlautbaren. Als Stätten, an denen die Arbeits=Ordnung anzuschlagen ist, sind je nach der Natur der einzelnen Bauführung der Bau= oder Arbeitsplatz, die Baustrecke u. dgl. anzusehen und hat der Anschlag an einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätten zu erfolgen. Die Arbeitsordnungen beziehen sich lediglich auf die Arbeitsverhältnisse der von den Bauunternehmungen unmittel¬ bar beschäftigten Arbeiter und keineswegs auch auf die Arbeitsverhältnisse der in § 96 c, Al. 2, weiter erwähnten Arbeiter solcher Gewerbetreibenden, deren sich die Bauunter¬ nehmungen zur Ausführung einzelner Arbeiten bei den Bauten bedienen und die auch bei Konstatierung der die Aufstellung einer Arbeitsordnung begründenden Arbeiterzahl (§ 20) außer Acht bleiben. Den letztgedachten Arbeiterkategorien kommt jedoch im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes in Ansehung der betreffenden Arbeitsverrichtungen die Wohltat der Schutzvor¬ schriften der §§ 96 a und 96 b Gew=Ord. zustatten. Das k. k. Zentral=Gewerbe=Inspektorat hat nach An¬ hörung von Experten den Entwurf einer Muster=Arbeits¬ ordnung für die Bauunternehmungen ausgearbeitet und mit Zustimmung des k. k. Handelsministeriums in Druck legen lassen. Exemplare dieser Arbeitsordnung können in dem Druck¬ sorten=Verschleiße der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien von Parteien zum Preise von 20 h bezogen werden, was zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. Februar l. J., Z. 2915/VIII und unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 23. Jänner 1903, Z. 1126, Amtsblatt Nr. 5, ver¬ lautbart wird. Z 3104/VI. Steyr, 27. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Finanz=Ministerium hat mit dem Erlasse vom 9. November 1902, Z. 73.958, eröffnet, daß die nach § 1 des in einzelnen Bestimmungen durch das Gesetz vom 24. Mai 1898, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 19, abgeänderten Gesetzes vom 13. März 1875, L.=G.= u. B.=Bl. Nr. 15,

zur Durchführung eines Baues erforderliche Bewilligung der nach dem Gesetze kompetenten Behörde (Baukonsens) in Gemäßheit der T. P. 34, lit. a, beziehungsweise T. P. 7, lit. i, des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R.-=G.¬ Bl. Nr. 50, kein Gegenstand der Stempelgebühr ist. Z. 5092. Steyr, 1. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die behördliche Untersuchung von Handels gärtnerei-Anlagen im Sinne der Reblaus=Konvention vom Jahre 1890. Laut des im Reichs=Gesetz=Blatte Nr. 16 ex 1890, VII. Stück, veröffentlichten Zusatzartikels zur Berner Reb¬ laus-Konvention sind die vertragschließenden Teile bezüglich der Erleichterung des Verkehres von Pflanzen, Sträuchern und anderen Gewächsen (mit Ausnahme der Reben), welche aus Pflanzschulen, Gewächshäusern oder Gärten herstammen, dahin übereingekommen, daß im internationalen Verkehre zwischen den Konventionsstaaten die in alinea 2 des Artikels 3 der Konvention vorgeschriebene Bescheinigung des Ursprungs¬ landes dann nicht notwendig ist, wenn es sich um Pflanzen¬ sendungen handelt, welche aus einem Etablissement stammen, in welchem regelmäßige Untersuchungen in angemessener Jahreszeit stattfinden, welches amtlich als den Anforde¬ rungen der Konvention entsprechend erklärt worden ist und welches in den gemäß Artikel 9, Z. 6, der Konvention R.=G.=Bl. Nr. 105 ex 1882) veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführt erscheint. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den Inhalt des Vorstehenden zur Kenntnis der pflanzenhandel¬ treibenden Kreise zu bringen, und falls solche Handels¬ treibende sich der in der Konvention vorgesehenen amtlichen Kontrolle unterziehen wollen, dies bis längstens 20. Mai l. J. anher zu berichten. Steyr, 2. April 1903. Z. 4845. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Aufhebung von Polizeiaufsicht. Mit Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 2. März 1903, Z. 3358, Amtsblatt Nr. 10, werden die Gemeinde=Vor¬ stebungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden in die Kenntnis gesetzt, daß die mit dem h. ä. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1902, Z. 14.068, über den am 6. Sep¬ tember 1881 zu Neuhofen geborenen, nach Neuhofen zu¬ ständigen Schuhmachergehilfen Franz Standiger, ver¬ hängte Polizeiaufsicht im Sinne des § 9, letzter Absatz des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, auf gehoben wurde. Z. 5055. Steyr, am 2. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Unter Bezugnahme auf den h. a. Erlaß vom 28. Jän¬ ner 1903, Z. 1546, wird den Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden mitgeteilt, daß laut Note der k. Regierung der Oberpfalz und von Regens burg, Kammer des Innern, die Leiche des Gefangenanstalts¬ lehrers Kasimir Fent bei Rain a. Lech aufgefunden worden ist Z. 5056 Steyr, 8. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des Johann Hetyei. Der Pferdeknecht Johann Hetyei entlockte Ende September 1902 dem im Jahre 1878 in Csäkberény, Komitat Weißenburg, geborenen und zuständigen Johann Török sein Arbeitsbuch, ausgestellt vom Polizeimeldeamte in Székesfejérvar (Stuhlweißenburg) am 15. Jänner 1898, Z. 23/1898, fälschte dasselbe auf den Namen „Sörök" und treibt sich nun unter diesem Namen in Oesterreich herum. Die Personsbeschreibung des falschen Janos Sörök ist folgende: Größe: mittel: Gestalt: schlank; Haare: schwarz; Augen: braun; Bart: kleiner, schwarzer Schnurrbart; Nase: proportioniert; Mund: klein: Zähne: gut; Kinn: rund; Gesichtsfarbe: gesund; Körperhaltung: aufrecht, Kleidung: lichtes Sacco, lichte Hose, lichtgrüner Filzhut, weiß und schwarz karriertes Halstuch und Schnürrschuhe. Dies wird zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statt¬ halterei vom 12. März 1903, Z. 5182/II, mit dem Auf trage bekanntgegeben, etwaige zur Eruierung des Schwindlers zweckdienliche Daten sofort hieher zur Anzeige zu bringen. Steyr, 6. April 1903. Z. 5398. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Franz Lanegger, Knecht, 1867 geboren, St. Ulrich zuständig, Militärtaxrückständler, ist auszuforschen. Steyr, 8. April 1903. Z. 5441. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Ausforschung des militärtaxpflichtigen Johann Ripper Der am 21. Juni 1872 in Blattendorf, Bezirk Neutitschein als Sohn der Eheleute Johann Ripper und

Anna Kandler geborene und dahin heimatberechtigte militär¬ tarpflichtige Johann Ripper ist auszuforschen. Personsbeschreibung: Statur: groß, schlank; Haare und Augenbrauen: braun; Gesicht: mager, skrophulös; Mund und Nase gewöhnlich; Kinn: spitz. Ein positives Ergebnis ist bis 20. Mai l. J. anher zu berichten. Steyr, 6. April 1903. Z. 5321. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Der 53 Jahre alte, in der Gemeinde Patzing (poli¬ tischer Bezirk Pettau) heimatberechtigte Gärtner Lukas Degin, verursacht seiner Heimatsgemeinde durch Heraus¬ lockung von Unterstützungen seitens fremder Gemeinden be¬ deutende Auslagen und steht auch im Verdachte, die Spitals¬ pflege ungebührlich in Anspruch zu nehmen. Dem Genannten wären daher nur im Falle unabweis¬ lichen Bedürfnisses Unterstützungen oder Vorschüsse auszufolgen, beziehungsweise nur im Falle ärztlich erwiesener Unabweis¬ barkeit Aufnahme in ein Krankenhaus zu gewähren, im Uebrigen sich aber nach den einschlägigen Vorschriften zu benehmen. Z. 5322. Steyr, 6. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Der im Jahre 1871 geborene, in Zalna, im Bezirke Littai, heimatberechtigte Andreas Zaletel, treibt sich be¬ schäftigungslos herum und läßt sich von auswärtigen Ge¬ meinden Unterstützungen verabfolgen, wodurch seiner Heimats¬ gemeinde bedeutende Unkosten erwachsen sind. Andreas Zaletel hat ein längliches Gesicht und kastanienbraune Haare. Genannter ist Spenglergehilfe. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Statthalterei-Erlaß vom 26. März 1903, Z. 5049/II, mit dem Auftrage ver¬ ständigt, sich beim Vorkommen des Genannten nach den einschlägigen Vorschriften zu benehmen. Steyr, 4. April 1903. Z. 635/B.=Sch.=R. An sämtliche Schulleitungen. Die landesschulrätlichen Erlässe vom 13. März 1876, Z. 802, vom 29. Mai 1880, Z. 2326, V.=Bl. d. L.=Sch.=R. Nr. 16, und vom 12. Februar 1892, Z. 335, V.=Bl. d. L.=Sch.=R. Nr. 2, betreffend die Portofreiheit der Amts¬ korrespondenzen der Schulleitungen öffentlicher Volksschulen und die gegenseitigen vortofreien Postsendungen dieser Schul¬ leitungen werden zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 14. März 1903, Z. 1068, sämtlichen unterstehenden Schulleitungen zur strengen Darnachachtung mit dem Be¬ merken in Erinnerung gebracht, daß bei nichtämtlichen Kor¬ respondenzen von Schulleitungen, für welche die Porto¬ freiheit in Anspruch genommen wird oder bei Versendung von Druckschriften, Zeitschriften und anderen literarischen Erzeugnissen, welche nicht pädagogischen Zwecken dienen, von einer Schulleitung an eine andere ohne Bezahlung einer Postgebür, im Eruirungsfalle das Gefällsstrafverfahren gegen die betreffenden Schulleitungen eingeleitet werden müßte. Z. 5122. Steyr, 5. April 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. März bis 26. März 1903. 1. Bläschenausschlag der Rinder. Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaft Roderer. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gmunden. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Rottenbach, Ortschaft Watzing. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Steyrdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Kolbstatt. 3. Schweinepest. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Mondsee. Steyr, 5. April 1903. Z. 5209. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6556 X. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Rindern aus dem Deutschen Reiche. Da nach der letzten amtlichen Nachweisung über den Stand der Tierseuchen im Deutschen Reiche vom 15. März 1903, die Lungenseuche im Regierungsbezirke Magdeburg des Königreiches Preußen erloschen ist, hat das k. k. Ministerium

des Innern mit dem Erlasse vom 25. März 1903, Z. 13.391, das Verbot der Einfuhr von Rindern aus diesem Regierungs¬ bezirke nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern außer Kraft gesetzt. Dies wird unter Behebung der h. o. Kundmachung vom 2. März 1903, Z. 4357/X, allgemein verlautbart. Linz, am 30. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 5. April 1903. Z. 5210. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 40 vom 2. April l. J., enthaltene Kundmachung, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 5. April 1903. Z. 5275. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6591/X. Kundmachung betreffend den Viehverkehr vom Zentralviehmarkte in St. Marx in Wien. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien unter Behebung ihrer Kundmachung vom 29. Jänner 1903, Z. 10.297, verlautbart in der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Februar 1903, Z. 2467/X, mit der Kundmachung vom 26. März 1903, Z. 25.063, folgendes angeordnet: 1. Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstaamarkte, jedoch getrenn von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donners¬ tagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem Gesundbeitszustande, längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand voraus¬ gesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere unter amtlicher Ueberwachung entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf, mittels Wagen und Pferdebespan¬ nung abzuführen, oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber behufs deren ehester Schlachtung, nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ züglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helferversonal in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc., müssen vor ihrer Wieder¬ benützung gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesundheitszustande und nur direkte ohne Einstellung nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestim¬ mungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtge¬ biet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (volitischer Bezirk Hietzing=Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß-Enzersdorf (volitischer Bezirk Floridsdorf) und Korneuburg (politischer Bezirk Korneuburg). Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Florids dorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkers¬ dorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Zentral-=Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Um¬ ladung oder Einstellung während des Transportes, befördert werden. 9. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener=Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöagstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Provinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelassen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt.

Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts¬ tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelassen werden. 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kundmachung an¬ geführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen. 13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser Kundmachung zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransvorte nur mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungs¬ orte eingelangt, sofort in die betrefenden Schlächtereien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe auf¬ zustellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tage (120 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehvaß für die betreffenden Rinder, auf welchem von der Marktbehörde die Schlachtungsfrist auffallend ver¬ merkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen am Be¬ stimmunasorte der Gemeindevorstehung zu übergeben. Die¬ selbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren aufzube¬ wahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlach¬ tungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die Schlach¬ tung sofort zu veranlassen. 14. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Rinder von St. Marr ist der Marktbehörde der Bestimmungs¬ ort des Transportes sowie der Gerichts= und politische Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch zu verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde ver¬ pflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtran¬ sportierten Tiere stattzufinden. Hinsichtlich derlei nach öffentlichen Schlachthäusern ge¬ brachten Tiere haben die allgemeinen Schlachtungs=Vor¬ chriften Anwendung zu finden. 16. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlacht¬ stätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird allgemein verlautbart. Linz, am 30. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 1. April 1903 An die Genossenschafts= und Krankenkasie Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro März 1903. Robert Kunz, Baumeister in Wels, Werkskantine in seinem Ziegeleibetriebe in Sattledt, Gemeinde Land Kremsmünster (Berecht. § 16, lit. b. c und k, G.=O. vom 15. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 39) nur für seine Ziegelei¬ arbeiter während der Ruhepausen und abends bis 9 Uhr; Stellvertreter: Franz Matzenberger. 2. Michael Zwickel¬ buber, Gast= und Schankgewerbe in Hehenberg Nr. 39, Gemeinde Pfarrkirchen, mit den Berechtigungen zum Aus¬ schanke von Most und Verabreichung von kalten Speisen in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Oktober jeden Jahres und zur Haltung einer Kegelbahn während dieser Zeit mit der Einschränkung, daß der Betrieb derselben auf die Tages¬ stunden bis 9 Uhr abends beschränkt wird. 3. Georg Wein¬ gartner, Loh=, Oel=, Gips= und Knochenstampf in Kematen Nr. 74. 4. Leopold Neumann, Delikatessengeschäft in Bad Hall Nr. 26 alt. 5. Karl Narz, Maschinenriemenerzeugung in Neuzeug Nr. 100, Gemeinde Sierning. 6 Johann Lösch, Gemischtwarenhandel in Ried Nr. 63. 7. Johann Krenner, Brettersäge in Lausa Nr. 165, 8. Rosina Leder¬ bilger, Gemischtwarenhandel in Unterrohr Nr. 14, Gemeinde Rohr. 9. Therese Pagl, Victualienhandel mit Zucker, Kaffe und Petroleum in Sierning Nr. 175. 10. Florian Mauer¬ bauer, Handel mit Viehnährpulver „Flora“ in Feyeregg Nr. 28, Gemeinde Land Kremsmünster. 11. Josef Kemet¬ müller, Holz= und Kohlenhandel in Neuhofen Nr. 60. 12. Matthias Gmeiner, Musikergewerbe in Jägerberg Nr. 42, Gemeinde St. Ulrich. 13. Josef Diewald, Lohnfuhrwerker¬ gewerbe in Sierning Nr. 20. 14. Leopold Kugfarth, Handel mit Manufaktur=, Schnitt= und Posamentierwaren in Losenstein Nr. 26. 15. Karl Holzinger, Gemischtwaren¬ handel in Piberbach Nr. 30. 16. Sebastian Ramskogler, Verleihen einer Dreschmaschine mit Petroleummotor in Blumau Nr. 46, Gemeinde Neustift. 17. Josef Koller, Haarzurichtergewerbe in Namingsteg Nr. 53, Gemeinde St. Ulrich. 18. Gustav Schiefermayr, Tischlergewerbe in Gaflenz Nr. 29. 19. Johann Strebsky, Schuhmacherge¬ werbe in Wartberg Nr. 37. 20. Franz Gollner, Bäcker¬ gewerbe in Sierning Nr. 174. 23. Leopold Hametner, Handel mit lebendem Schlacht-= und Stechvieh in Bad Hal Nr. 12 neu. 24. Therese Breinhälter, Gemischtwarenhandel in Kematen Nr. 67. 25. Florian Backer, Gemischtwaren¬ handel in Markt Weyer Nr. 11, als Filiale des in Markt Weyer Nr. 165 betriebenen Hauptgeschäftes. 26. Leo Gretler, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Markt Weyer, Nr. 58. 27. Johann Froschauer, Wagner¬ gewerbe in Rosenegg Nr. 13, Gemeinde Garsten. 28. Florian Zeilinger, Bäckergewerbe in Kematen Nr. 42. 29. Georg Spiegl, Bindergewerbe in Dambach Nr. 26, Gemeinde Neuhofen. 30. Michael Dünkner, Faßbindergewerbe in Aschach Nr. 105. 31. Karl Rohrer, Bäckergewerbe in Hueb Nr. 13, Gemeinde Egendorf. 32. Josef Schedlberger, Wagnergewerbe in Mühlbach Nr. 40. Gemeinde Garsten. 33. Josef Moisl, Schuhmachergewerbe in Stiedelsbach Nr. 91, Gemeinde Losenstein. 34. Therese Oeblinger, Kleinverschleiß gebrannter, geistiger Getränke in Ramingsteg Nr. 49. Ge¬ meinde St. Ulrich. 35. Philipp Danner, Verleihen einer

Futterschneide= und Dreschmaschine in Schwödiau Nr. 22, Gemeinde Losensteinleithen. B. Gewerbelöschungen. Franz Schiefermayr, Tischlergewerbe in Gaflenz. 2. Alfons Gautschy, Feinschlosserei mit Maschinenreparatur¬ werkstätte in Neuzeug Nr. 185, Gem. Sierning. 3. Franz Krisai, Schuchmachergewerbe in Gerersdorf Nr. 7, Gemeinde Kematen. 4. Maria Lischka, Gemischtwarenhandel in Ried Nr. 63. 5. Franz Schatzl, Tischlergewerbe in Gleink (Neu¬ stift Nr. 7), 6. Ferdinand Jenner, Viehhandel in Sierning Nr. 245. 7. Josef Buchta, Handel mit Käse, Margarin¬ butter, Rindfett, Eier, Wurst= und Selchwaren in Markt Weyer Nr. 14. 8. Eleonora Kirschbichler, Krämerei mit Zucker=, Kaffee=, Salz= und Petroleumverschleiß in Dörfl Nr. 43, Gemeinde Neustift. 9. Josef Wildner, Uhrmacher¬ gewerbe in Markt Weyer Nr. 119. 10. Juliana Kolm, Kleidermachergewerbe in Pichlern Nr. 54, Gemeinde Sierning. 11. Georg Kolm, Getreidehandel in Pichlern Nr. 54, Gemeinde Sierning. 12. Sebastian Gruber, Schuhmacher¬ gewerbe in Ried. 13. Ferdinand Jenner, Fleischhauerge¬ werbe in Sierning Nr. 245, Gemeinde Sierning. 14. Leo¬ pold Straßmair, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten in Voitsdorf Nr. 10, Gemeinde Ried. 15. Franz Gritsch, Bäckergewerbe in Sattledt Nr. 33, Gemeinde Land Krems¬ münster. 16. Anton Bosch, Messerschmiedgewerbe in Neu¬ zeug Nr. 79, Gemeinde Sierning. 17. Johann Bein, Gemischtwarenhandel in Gaflenz Nr. 29. 18. Josef Migsch, Personen= und Sachentransportgewerbe in Garsten Nr. 19. 19. Franz Kattnig, Fleischhauer= und Selchergewerbe in Unterhimmel Nr. 30, Gemeinde Garsten. 20. Michael Zwicklhuber, Gast= und Schankgewerbe in Hehenberg Nr. 39, Gemeinde Pfarrkirchen. 21. Thomas Fuchslehner, Gast¬ Schankgewerbe in Lumplgraben Nr. 44, Gemeinde Gro߬ raming. 22. Ludwig Gretler, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Markt Weyer Nr. 58. 23. Johann Pomeißl, Gemischtwarenhandel in Markt Kremsmünster. 24. Viktoria Hofer, Wäschergewerbe in Bad Hall, Nr. 91. 25. Johann Stiglechner, Lohstampf in Großraming, 26. Anna Ber, Biktualienhandel in Kremsegg Nr. 21, Gemeinde Land Kremsmünster. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. 1. Josef Waldl, Gemischtwarenhandel und Trödlerei in Sierning Nr. 20: Pächter: Josef Schluckhuber. 2. Johann Hager, Wirtsgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 17; Pächter: Johann Hiblinger. 3. Johann Hametner, Bäcker¬ gewerbe in Stein Nr. 2, Gemeinde Gleink; Fortführung durch die Witwe Anna Hametner; Geschäftsführer: Johann Frauenhofer. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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