Der erforderliche Aufwand im Interesse der Landes¬ kultur könnte alljährlich im Präliminare festgelegt — für die heurige Veriode im nächstjährigen Präliminare — eingebracht werden. Sodann wäre durch tunlichste Verlautbarung und Be¬ lehrung an die grundbesitzende Bevölkerung heranzutreten und sich bebufs der Durchführung der Mitwirkung der Schule zu versichern. Der o.=ö. Landeskulturrat hat sich bereiterklärt, die einzuleitende Aktion behufs Bekämpfung und Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge nach Tunlichkeit zu unterstützen. Bis zur Schaffung eines gegenständlichen Landesgesetzes in Oberösterreich sind allerdings die Gemeinden zunächst auf die Selbsthilfe angewiesen, ich zweifle jedoch nicht, daß es möglich sein wird, eine rationelle Bekämpfung dieser Insektenplage durch entsprechende Subventionen auch materiell zu unter¬ stützen, und daß der o.-5. Landeskulturrat als berufener Faktor zur Förderung der Landeskultur begründete h. ä. Anträge nach Tunlichkeit berücksichtigen wird. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, über das im Gegenstande Verfügte unter Anschluß der bezüglichen Gemeindeausschußsitzungs=Protokolle bis 25. April l. J. Bericht zu erstatten. Steyr, am 27. März 1903. Z. 3315. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Polizeiaufsicht. Marie Scheinöcker, geboren 25. Dezember 1860 in Hinzenbach, Bezirk Wels, zuständig nach Allhaming, Bez. Steyr, Taglöhnerin, wird auf Grund des rechtskräf¬ tigen Urteiles des k. k. Landesgerichtes Linz vom 18. De¬ zember 1902, Z. Vr. 162/2, womit die Zulässigkeit der Stellung unter Volizeiaufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Ortsgemeinden Allhaming und Pucking als Aufenthaltsravon auf die Dauer von zwei Jahren unter Polizeiaufsicht gestellt. Derselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt: 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ Ravon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Dieselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früberen als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung ihres seweiligen Aufenthalts=Ortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. Es kann bei ihr zum Zwecke der polizeilichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor¬ genommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage der Rechts¬ kraft des Erkenntnisses nach beendigter Strafhaft, das ist mit 18. November 1903 und endigt mit 17. November 1905. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89. von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 desselben Gesetzes im Urteile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Z. 4699 Steyr, 26. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Zufolge Statthalterei=Erlaß vom 9. März 1903, Nr. 4194/II, ist über Ersuchen des k. k. Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. Februar 1903, Nr. 46/3/2, der Auf¬ enthalt des Bindergehilfen Franz Auinger aus Halbmoos¬ auszuforschen und im Betretungsfalle der Aufenthalt der genannten Behörde bekanntzugeben. Steyr, 27. März 1903. Z. 4700 u. 4737. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger, und zwar: des am 30. Mai 1870 in Mähr.=Ostrau als Sohn der zuletzt in Waltersdorf wohnhaften Eheleute Franz und Marianne Richter geborenen und nach Zeiske, im Bezirke Wagstadt heimatberechtigten Ferdinand Richter; des am 29. November 1869 in Vöslau als Sohn der zu¬ letzt in Hirtenberg, Bezirk Baden, wohnhaften Eheleute Jakob und Rosalia Grygar geborenen und nach Kyowitz, Bezirk Wagstadt, heimatberechtigten Jakob Grygar. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Mai l. J. zu berichten. Steyr, 24. März 1903. Z. 3966. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Komitates Hont wurde, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestebenden Hausier=Vorschriften und in den diesen Paragrapben ergänzenden nachträglichen Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, derart be¬ schränkt, daß die Hausierer behufs Ausübung des Hausier¬ handels in derselben Gemeinde je nur nach Ablauf von drei Monaten wieder erscheinen und nach erfolgter Vidierung ihrer Hausierbücher in Großgemeinden drei Tage, in Klein¬ gemeinden zwei Tage verbleiben, beziehungsweise hausieren dürfen.
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