Amtsblatt 1903/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 14. Steyr, am 2. April. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 27. März 1903. Z. 4452. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Waffenübungsverioden der Reservemänner und Ersatz¬ reservisten im Territorialbereiche im Jahre 1903. Die Perioden für die zur Deckung der Standesabgänge im Präsenzdienste einzuberufenden Tdsatzreservisten, beziehungs¬ weise Reservemänner, werden bei den im Korpsbereiche sich ergänzenden und daselbst dislozierten Infanterie= und Jäger¬ regimentern, beim 2. Bataillon des 3. Regimentes der Tiroler Kaiserjäger, beim Festungsartillerie=Bataillon Nr. 1, Pionnier=Bataillon Nr. 2, bei der Sanitätsabteilung Nr. 4 und 10, bei der Traindivision Nr. 14 und endlich bei dem zum k. u. k. 2. Korps ergänzungszuständigen Dragoner¬ regiment Nr. 6 wie folgt festgesetzt: I. Periode: Vom 1. bis 28. April. 1. „ 28. Mai. III. 3. „ 30. Juni. IV. „ 1. „ 28. Juli. Weiters für die beiden Sanitätsabteilungen und für die Traindivision Nr. 14 noch: V. Periode: Vom 1. bis 28. August. 1. „ 28. September. Hievon werden zufolge Statthalterei=Erlasses vom 16. März 1903, Z. 4976/IV, die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, daß die näheren Details in der vom 14. Korps=Kommando herausgegebenen und beim Amte aufliegenden Uebersicht innerhalb der Amtsstunden von Interessierten eingesehen werden können. Steyr, am 2. April 1903. Z. 5100. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über Feuer¬ und Hagelschäden im Jahre 1902. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1902 nach dem vorgeschriebenen Formulare längstens bis 10. April 1903 anher vorzulegen. Steyr, 28. März 1903 Z. 4606. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung zur Besetzung von sechs „Freiplätzen für die k. k. Landwehr" in der Theresianischen Militär=Akademie. Mit Beginn des Schuljahres 1903/1904 (21. Sep¬ tember) werden im I. Jahrgange der Theresianischen Mili¬ tär-Akademie sechs ganze „Freiplätze für die k. k. Landwehr besetzt. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" Nr. 35 vom 24. März l. J. enthalten. Steyr, 27. März 1903. Z. 3479. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend Verwendung des metrischen Maßes im Holzhandel. Die k. k. Statthalterei hat aus den infolge des Erlasses vom 29. November 1902, Z. 24.369, von den Bezirks¬ hauptmannschaften erstatteten Berichten über die Anwendung des metrischen Maßes im Holzhandel entnommen, daß es noch immer nicht vollkommen gelungen ist, die Anwendung des alten Maßes im Holzhandel abzustellen, indem noch vielfach der Handel sowohl mit Brennholz auf öffentlichen Verkaufs¬ plätzen, als auch in Nutz= und Schnittholz noch nach altem Maße abgewickelt wird. Um die geltenden bezüglichen Vorschriften auch im Holzhandel allgemein zur Geltung zu bringen, hat die k. k. Statthalterei laut Erlasses vom 20. Februar 1903, Z. 28.430 /VIII, die k. k. Bezirkshauptmannschaft ange¬ wiesen, die Gemeinden aufzufordern, bei Revisionen öffent¬ licher Holzverkaufsplätze durch Messungen der Dimensionen

festzustellen, ob den mit den Ministerialverordnungen vom 23. Dezember 1875,R.=G.=Bl. Nr. 157, und vom 13. August 1877, R.=G.=Bl. Nr. 79, betreffend die Schlichtung von Brennholz auf öffentlichen Verkaufsplätzen, gegebenen Vorschriften (ab¬ gedruckt in Thavs Maß= und Gewichtswesen, Seite 133 und 156, der Auflage 1890) von den Händlern entsprochen wird. Die vorbezogenen Vorschriften beziehen sich nur auf Brennholz, nicht aber auch auf Nutz= und Schnitthölzer. Es kann deshalb das Vorhandensein von nach altem Maß geschnittenen Nutz= und Schnitthölzern auf öffentlichen Verkaufsplätzen nicht beanständet werden. Doch ist auch hier der Handel nach dem alten Maße vertreten und wird die genaue Einhaltung des Verbotes der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G=Bl. Nr. 31, zu überwachen sein. Die gesamte Beobachtung obiger Weisungen wird den Gemeinde=Vorstehungen hiemit zur Pflicht gemacht. Steyr, am 27. März 1903 Z. 3098. An sämtliche Genossenschafts=Vorstehungen betreffs Abhaltung von Ausstellungen für Lehrlings¬ arbeiten. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 14. Jänner l. J., Z. 65.230, ex 1902, nachstehendes eröffnet: Eine wichtige Aufgabe der staatlichen Gewerbeförderung ist die Einwirkung auf die Ausbildung des gewerblichen Nach¬ wuchses, welche durch die Subventionierung der Meisterlehre, durch Unterstützung der Errichtung von Lehrlingshorten und namentlich durch die Abhaltung von Lehrlingsarbeiten-Aus¬ stellungen angestrebt wird. Das Handelsministerium geht hiebei in letzterer Beziehung von dem Gesichtspunkte aus, daß solche Ausstellungen von Arbeiten der Lehrlinge, ins¬ besondere jener der handwerksmäßigen Gewerbe, an wichtigeren gewerblichen Mittelpunkten, speziell an dem Sitze der Handels¬ und Gewerbekammern entweder von der betreffenden Kammer selbst oder von den etwa in deren Bezirken bestehenden Genossenschaftsverbänden, Gewerbevereinen und sonstigen in Betracht kommenden Körperschaften zu veranstalten sind. Zu diesem Ende wurden bereits im Jahre 1897 vom Handels¬ ministerium „Leitende Grundsätze für die Veranstaltung von Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen" herausgegeben, welche auf Grund der gemachten Erfahrungen im Jahre 1899 und dann neuerlich im Jahre 1902 abgeändert und ergänzt worden sind. Das Handelsministerium hat für Ausstellungen, die mit Berücksichtigung obiger Grundsätze veranstaltet wurden, Subventionen aus dem Gewerbeförderungskredite erteilt und dieselben auch durch unentgeltliche Beistellung sämtlicher er¬ orderlicher Formularien, welche in der erwähnten Publikation enthalten sind, gefördert. Durch die Initiative des Handelsministeriums wurden, während früher solche Ausstellungen nur höchst selten statt¬ fanden, bereits im Jahre 1898 veranstaltet: 18 Lokalaus¬ stellungen, im Jahre 1899 22 Lokalausstellungen und eine Zentral-=Ausstellung prämierter Lehrlingsarbeiten, im Jahre 1900 34 Lokal= und 3 Zentral=Ausstellungen, im Jahre 1901 58 Lokal= und 5 Zentral-=Ausstellungen und im Jahre 1902 64 Lokal= und Zentral=Ausstellungen. Im Zeitraume vom Jahre 1898 bis Ende 1902 sind sonach 209 Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten nach den vom Handelsministerium aufgestellten Grundsätzen veranstaltet und vom Handels¬ ministerium durch Subventionen und andere Zuwendungen unterstützt worden. Die von Jahr zu Jahr steigende Anzahl der erwähnten Veranstaltungen beweist die Bedeutung, welche diesem Gewerbeförderungsmittel in gewerblichen Kreisen bei¬ gemessen wird. Insbesondere wurden solche Ausstellungen in systematischer Weise in Böhmen und Mähren durch die Bemühungen der Handels= und Gewerbekammern in Prag und Reichenberg, beziehungsweise des mährischen Gewerbe¬ vereines in Brünn veranstaltet, und es wäre wünschens¬ wert, daß auch in den anderen Ländern derartige Aus¬ stellungen ebenso systematisch durchgeführt werden würden. Die Genossenschafts=Vorstehungen werden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 12. Februar 1903, Z. 1423/VIII, auf diese für den gewerblichen Nachwuchs wichtigen Ausstellungen aufmerksam gemacht. Steyr, 29. März 1903. Z 4446. An alle Gemeinde=Vorstehungen Unter Beziehung auf die Bestimmungen des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54/I, der Ministerial=Verordnung vom 13. Oktober 1897, R.=G=Bl. Nr. 234, betreffend die Verwendung von Gift¬ farben und gesundheitsschädlichen Präparaten bei verschie¬ denen Gebrauchs=Gegenständen, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 26. Fe¬ bruar 1903, Nr. 3839/V, zur eigenen Kenntnis und ent¬ sprechenden Verlautbarung, insbesondere an die Herren Apotheker, eröffnet, daß die nachstehenden Toilette=Artikel als gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind: „Arabellas amerikanischer Haar=Regenerator“ wegen Bleigehaltes. 2. „Pilipton“ von I. Ihnatowicz in Lemberg wegen Bleigehaltes. 3. „Colorogene“, Dr. Louis Dupaints bestes, ganz unschädliches Haarfärbemittel, Wien, wegen des Gehaltes von Silbernitrat. 4. „Brylon“, Haarfärbemittel, wegen des Gehaltes an Silbernitrat. Steyr, 24. März 1903. Z. 4493. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Inspizierung der Fischwässer. Herr Johann Palfinger, Handelsagent in Linz und beeideter Sachverständiger in Fischerei=Angelegenheiten, ist mit der Vornahme der dem 0.=ö. Landes=Fischerei=Vereine vom k. k. Ackerbauministerium übertragenen Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=5. Statthalterei in Linz vom 20. März 1903, Z. 5639/I, in die Kenntnis gesetzt.

Steyr, 1. April 1903. Z. 5053. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Auf Grund des § 47 des o.= ö. Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, L=G.= und V.=Bl. Nr. 32 1896, fand die k. k o.=ö. Statthalterei im Einverständnisse mit dem o.=ö. Landesausschusse anzuordnen, daß bis auf weiteres der Artikel VII der Durchführungs=Verordnung vom 19. De¬ zember 1896, L.=G.= und B.=Bl. Nr. 33, welcher jene Fischarten kundmacht, die zu bestimmten Zeiten weder zum Verkaufe feilgehalten noch in den Gasthäusern angeboten oder verabreicht werden dürfen, auf die mit behördlicher Bewilligung zu Zwecken der künstlichen Fischzucht während der Schonzeit gefangenen Huchen, wenn sie mit der Plombe des o.= ö. Landes=Fischereivereines versehen sind, keine An¬ wendung zu finden hat. Die Bleiplombe, welche von den Organen des o.=ö. Landes=Fischereivereines mittelst einer Plombierschnur durch und in der Fettflosse befestigt wird, enthält die Buchstaben O. F. V. über der Zeichnung eines Fisches. Diese Anordnung ist entsprechend zu verlautbaren und für die Verständigung der beteiligten Kreise Sorge zu tragen Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o=ö. Statthalterei in Linz vom 29. März 1903, Z. 6001/I, in die Kenntnis gesetzt. Z. 47 V. P. Steyr, 21. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffs die Bekämpfung der Maikäferplage. Die im Vorjahre zur h. ä. Kenntnis gelangten Be¬ schwerden wegen Beschädigungen durch Maikäfer und Engerlinge haben mich. veranlaßt, an den o.=ö. Landeskulturrat in Linz mit dem Ersuchen um eine Aeußerung heranzutreten, auf welche Art und Weise die Bekämpfung dieses schädlichen Insektes in rationeller Weise durchzuführen wäre. Hierüber hat derselbe mit der Note vom 26. Februar 1903, Z. 2070, nachstehende Eröffnungen gemacht: Vorerst seien einige falsche Anschauungen und gänzlich unbegründete Vorurteile widerlegt, die geradezu die Vermehrung und Verbreitung des Maikäfers, dieses schädlichen Insektes, fördern, statt dieselbe mit allen Kräften zu hindern. Hieher gehört vor allem die ziemlich allgemeine An¬ nahme und Meinung, es müsse gerade nur alle vier Jahre ein Maikäferjahr kommen, in den dazwischen liegenden Jahren hingegen gebe es keine Käfer. Dies ist aber ganz falsch, denn der Maikäfer kommt jedes Jahr zur Entwicklung als Käfer, nur hängt die größere oder geringere Zahl derselben von der günstigeren oder ungünstigeren Witterung ab. Desgleichen setzt derselbe auch jedes Jahr neue Bruten in den Boden, welche wieder je nach der Witterung kürzere oder längere Zeit als Larven oder Engerlinge verbleiben, wodurch es möglich ist, daß sowohl die Bruten mancher Jahrgänge fast größtenteils zu Grunde gehen, als andererseits durch besonders günstige Jahrgänge die Bruten zweier Jahrgänge auf einmal zur Entwicklung als Käfer gelangen können. Allerdings werden, wenn ein Jahr die Maikäfer=Ent¬ wicklung besonders begünstigte, durch die enorme Vermehrung und den Entwicklungsgang bedingt, die Folgen hievon in vier Jahren zu spüren sein und dem Menschen einen An¬ haltspunkt bieten, um besondere Vorkehrungen zur Vertilgung des Insektes treffen zu können, allein eine Regel läßt sich bieraus keineswegs ableiten, weshalb auch die Annahme ganz unbegründet ist, daß die Schaltjahre „Maikäferjahre seien, weil zufällig in den Jahren 1868. 1872 und 1876 ein vermehrtes Auftreten der Käfer zu verzeichnen war. Es folgt hieraus, daß man keineswegs durch drei Jahre hindurch die Hände in den Schoß legen und auf das vierte oder „Maikäferjahr" warten soll, sondern jedes Jahr mit allen Kräften und Mitteln der Vermehrung dieses Schädlings entgegenarbeiten möge. Einen weiteren Irrtum birgt das tröstende Sprichwort: „Maikäferjahr, ein gutes Jahr!", denn wenn auch zutreffend ist, daß ein der Maikäfer-Entwicklung zusagendes Jahr auch für die Begetation im allgemeinen ein günstiges und frucht¬ bares Jahr sein wird, so dürfte andererseits eine durch günstige Einflüsse bedingte größere Zahl von Maikäferlarven (Engerlingen) wohl den meisten Vorteil daran haben, indem sie noch vor der Reife und Ernte der Pflanzen das Beste verzehren, ganz abgesehen davon, daß die Verheerungen und Verwüstungen in den folgenden Jahren unter der Erde im verstärkten Maßstabe sich fühlbar machen werden. Die vielfach verbreitete Ansicht, daß die Maikäfer, ehe sie zu schwärmen beginnen, bereits die Eier in die Erde ab¬ gesetzt hätten und daher die Vertilgung der Käfer während der Flugzeit keine Wirkung auf die Brut ausübe, ist eben¬ falls nicht richtig, denn es bilden sich die Eier erst infolge der Paarung während und nach dem Schwärmen, sonach gerade diese Zeit die beste zur Vertilgung ist. Die Verwüstungen und Verheerungen, welche der Mai¬ käfer während seiner nur kurzen Lebenszeit durch das Zernagen und Abfressen des Laubes der Bäume, Sträucher, seltener Reben u. s. w. anrichtet, sind wohl zur Genüge jedermann bekannt und wird die Größe des zugefügten Schadens für die verletzten Gewächse am klarsten, wenn man die Funktionen des Laubes in Betracht zieht, indem, wie bekannt, die Blätter gewissermaßen das Geschäft des Atmens bei den Pflanzen besorgen, mithin die Lebenstätigkeit bedingen. Hauptsächlich sind es die Obstbäume, welche, von den Maikäfern bevorzugt, Schaden leiden, indem dieselben die Blüten zernagen und abfressen und oft die Ernte eines ganzen Jahres vernichten. Doch auch die Waldbäume, vor¬ füglich die Eichen, werden nicht minder geschädigt, sowie auch die Roßkastanien und unter den Sträuchern der Wei߬ dorn=, Haselnuß= und Rosenstrauch. Zu allen diesen an und für sich schon ungeheuren Verheerungen und Verwüstungen kommt nun noch hinzu, daß dieses Tier auf einer anderen Entwicklungsstufe, als Engerlina, durch fast vier Jahre mit noch größerer Gefräßia¬ keit unter der Erde weit verderbenbringender haust, indem oft durch einen Biß in die Wurzel das Absterben der ganzen Pflanze berbeigeführt werden kann. Vorzüglich die Sommergetreide=, Kartoffel= und Kraut¬ felder, wie nicht minder die Wiesen sind es, wo der Engerling rastlos sein Zerstörungswerk betreibt. Desgleichen ist sein verheerendes Auftreten in Saat= und Obstbaumschulen sowie in Gärten nur zu bekannt und der Schade oft unberechenbar. Es fragt sich nun: Welches sind die Mittel, um den geschilderten Verheerungen und Schäden wirksam vorbeugen und entgegentreten zu können, oder doch wenigstens dieselben nach Möglichkeit zu verringern?

Vorerst ist es die Natur selbst, welche dem Menschen bilfreich und unterstützend an die Hand geht. Es sind in erster Linie die Frühjahrsfröste, welche wohl oft auch die Baum= und Obstblüten arg mitnehmen und schädigen, jeden¬ falls dagegen aber eine Unzahl von schwärmenden Maikäfern vertilgen und hiedurch die neue Brut verringern, weiters haben Gewitterregen einen nachteiligen Einfluß auf das Leben der Käfer, wie auch nasse Jahrgänge, hauptsächlich nasser und kalter Mai und Juni die Entwicklung der Eier und selbst der Engerlinge hinderlich sind. Dasselbe gilt auch von trockenen und heißen Jahrgängen. Die tatkräftigste Unterstützung wird übrigens dem Menschen zuteil von einer Menge tierischer Feinde der Mai¬ käfer und Engerlinge. Hieher gehören vorerst: Die insektenfressenden Sing¬ vögel, die kleineren Raubvögel, die Laufkäfer u. s. w. Es kann daher mit Rücksicht auf die Verdienste, welche sich diese Tiere durch die Vertilgung dieser Insekten er werben, nicht dringend genug ans Herz gelegt werden, vor allem den Vögeln Schonung und Schutz zu gewähren, aller¬ orts Nistkästchen zu errichten, den unbefugten Vogelfang strenge zu ahnden und endlich von der törichten und unver¬ ständigen Verfolgung mancher, durch den Volksglauben der¬ selben preisgegebenen Geschöpfe abzustehen. Hier an dieser Stelle muß die mit größtem Unrecht allgemein übliche Verfolgung und Vertilgung der Fleder¬ mäuse und des Maulwurfes getadelt werden, weil sie nur in Aberglauben, Vorurteil und Unwissenheit ihre Begrün¬ dung finden kann. Die Fledermäuse sollen alle möglichen chädlichen Eigenschaften besitzen und werden in manchen Gegenden als die Verbündeten von Heren und Zauberern betrachtet, während dem Maulwurfe allerlei von dem Enger¬ linge verübter Schaden zugeschrieben und er beschuldiat wird, die Pflanzenwurzeln anzugreifen, während er in Wirklichkeit einzig und allein nur von tierischer Nahrung lebt und durch seine bedeutende Gefräßigkeit zur erheblichen Verminderung der Engerlinge als Feind derselben beiträgt; z. B. frißt der Maulwurf täglich zirka 40 Engerlinge, somit den Sommer über die nicht unbedeutende Zahl von 7000 derselben, welche unvermehrt nach 3 bis 4 Jahren wenigstens die Hälfte, also 3500 zierlegende Maikäferweibchen geben, deren jedes wieder 40 Eier leat, und mithin die ganz respektable Anzahl von 140.000 Engerlinge zur Entwicklung gelangen würden. Aus diesem Beispiele dürfte wohl leicht ersichtlich sein, ob der Maulwurf durch das Aufstoßen von Erde und das möglicherweise da¬ durch herbeigeführte Lockern von Pflanzen oder die obige Anzahl Engerlinge den größeren Schaden auf Wiesen und Felder verüben, sowie ob die geringe Arbeit und Mühe, welche das Ebnen der Maulwurfshaufen mit einem Rechen verursacht, nicht reichlich aufgewogen wird durch den Nutzen, den eine so massenhafte Vertilgung der Engerlinge bringt. Doch so sehr auch diese unsere kleinen natürlichen Freunde tätig sind, genügt es dennoch nicht und dürfen wir die Hände ja nicht in den Schoß legen, sondern müssen den Vertilgungskrieg gegen Maikäfer und Engerlinge in unserem eigenen Interesse energisch und mit Ausdauer weiter¬ führen. Zu diesem Zwecke erweist es sich als unumgänglich nötig, gemeinschaftlich und allerorts vorerst die Maikäfer zur Zeit des Schwärmens, ehe sie die Eier absetzen, und später die Engerlinge einzusammeln und zu vertilgen. Das Einsammeln der Käfer muß unter Beobachtung gewisser Umstände planmäßig und — da vereinzeltes Sam¬ meln gar nichts nützt vor allem einheitlich und allge¬ mein vorgenommen werden, was am Besten dadurch zu er¬ reichen ist, daß die Ausführung oder wenigstens die Ueber¬ wachung nach Analogie der in anderen Kronländern bereits bestehenden gegenständlichen Landesgesetze durch die Lokal¬ behörden, die Gemeindevorstehungen, in die Hand genom¬ men wird, wozu in den §§ 25, Abs. 3 u. 32, der Gemeinde¬ ordnung vom 28. April 1864, G.=V.=Bl. Nr. 6, die aus¬ reichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Der Operationsplan ist sehr einfach und leicht durch¬ führbar. Sobald in der Gegend (Bezirk, Gemeinde) die Käfer¬ chwärme aufgetreten sind, wird von der Gemeindevorstehung die Jagd angeordnet, die Bevölkerung zum Sammeln auf¬ geboten und zur Aufmunterung in der Arbeit für ein be¬ stimmtes Maß abgelieferter toter Maikäfer ein entsprechender Geldbetrag für einen gestrichenen Hektoliter, der an die Ge¬ meinden eingelieferten Maikäfer und für einen gestrichenen Hektoliter Engerlinge als Prämie ausgesetzt. Die Maikäfer und Engerlinge sind jedoch unter Auf¬ sicht der Gemeinde zu töten und dann den Sammlern zur reien Verfügung zurückzustellen. Die Sammlungsmannschaft wird, mit Säcken versehen, entsprechend in der Ortsgemarkung verteilt, wobei vorzugs¬ weise Waldränder und Lichtungen nicht zu übersehen sind, und die Sammlung begonnen, indem alle Bäume und Sträuche geschüttelt und sorgfältig abgesucht werden. Die beste Zeit hiezu ist von Sonnenaufgang bis gegen 3 Uhr nachmittags, während welcher die Käfer, rubig im Laube sitzend, dasselbe benagen und bei der geringsten Bewegung abfallen. Um die eingesammelten Käfer zu vertilgen, wird das Zerstampfen derselben empfohlen, allein besser ist es, die Käfer in siedendem Wasser zu brühen, weil hiedurch einzig die Sicherbeit geboten ist, daß wirklich alle getötet und haupt¬ sächlich die Eier vernichtet sind. Zu diesem Zwecke lassen sich leicht und ohne große Umstände eine genügend verteilte Anzahl Waschkesseln (auf Mauern, Feldsteinen) aufstellen. Hat der Sammler seinen Sack mit Maikäfern gefüllt, so bringt er ihn zu dem nächsten Kessel, in welchem derselbe nur einige Minuten unterge¬ taucht erhalten wird, um die Käfer zu töten. Der Sack wird durch Umkehren ausgeleert und dem Sammler hiefür eine Marke eingehändigt, gegen welche er später die festge¬ setzte Prämie bebeben kann. Dieses Einsammeln in er¬ wähnter Weise muß selbstverständlich unter Kontrolle und während der ganzen Dauer der Schwärmzeit fortgesetzt werden, wenn es von Erfolg begleitet sein soll. In ganz ähnlicher Weise muß auch gegen die Enger¬ linge vorgegangen werden, da man bei vermehrtem Auf¬ treten derselben auf Feldern, Wiesen und Gärten u. s. w. doch nicht deren Vertilgung den Krähen, Staren und Maul¬ würfen u. s. w. allein überlassen darf. Es muß deshalb hinter dem Pfluge, der Eage und dem Grabscheit das Auf¬ lesen und Sammeln der Engerlinge durch Menschenhände besorgt und deren Vertilgung durch Abbrühen und Zer¬ stampfen vollzogen werden. Tritt der Engerling auf Wiesen in größeren Mengen auf, so ist rasche und anhaltende Wässerung das beste Mittel zu seiner Vertilgung; wo dies jedoch nicht durchführbar, kann man mit Erfolg das Aufführen von stark riechenden und ätzenden Materialien als: Jauche, Salzsoole, Flüssig¬ keiten aus Seifensiedereien, Torfasche, Dungsalz und Guano u. a. mehr anwenden, wobei jedoch zu beachten ist, daß einzelne Stellen freigelassen werden, wohin sich dann, durch die aufgefahrenen Stoffe verdrängt, die Enger¬

linge flüchtend zurückziehen und leicht aufgegriffen werden können. Das Düngen der Wiesen mit Stallmist (insbesondere strohigem) ist gänzlich zu unterlassen, da man die Beob¬ achtung gemacht hat, daß derselbe das Aufkommen und die Entwicklung der Engerlinge besonders begünstige. Auch be¬ züglich der Verwendung des Kompostes ist große Vorsicht notwendig, da der Maikäfer in denselben mit Vorliebe seine Eier absetzt, weshalb das Ausführen stets im Winter be größerer Kälte geschehen soll, um die Brut hiedurch zu zerstören. Die angeführten Mittel und Maßnahmen zur Vertilgung des Maikäfers und dessen Larven sind dem ohnehin mit Arbeit überhäuften Landwirte wohl gerade nicht willkommen allein diese durch die Vertilgung der genannten Kultur¬ schädlinge erwachsende Arbeit wird reichlich Zinsen tragen, den Erfolg sichern und eine volle Ernte gewähren, während bei Unterlassung derselben wohl eine Mühe erspart würde, dafür aber zehn andere, wie z. B. das Düngen, Pflügen, Säen u. s. w., durch eine geschmälerte oder gar vernichtete Ernte umsonst wären. Handelt es sich bloß darum, kleinere Bauerngüter oder einzelne Bäume, auf welche man einen besonderen Wert legt, vor den Besuchen der Maikäfer zu sichern, so kann man während der Zeit des Schwärmens vom Abende bis nach Mitternacht unter den betreffenden Bäumen Rauch machen durch Verbrennen von trockenem Mist, Lederabfällen, Hadern, Hornspäne, Schwefel u. dal. Selbstverständlich kann dieses Näuchern nur bei ganz ruhiger Luft vorgenommen werden, soll es von Erfolg begleitet sein. Bei einzelnen Bäumen und Sträuchern empfiehlt sich das Bestäuben mit feinem Kalkstaub (gebranntem Kalkt). Da derselbe jedoch sehr ätzend ist, so darf er nur trocken aufge¬ streut werden, um Schaden zu vermeiden. Eintretender Regen wäscht ihn ab und beseitigt ein schädigendes Wirken desselben, wohl aber zugleich das Schutzmittel gegen den Käfer, macht somit ein neuerliches Bestäuben notwendig. Auch Ofenruß eignet sich zu obigem Zweck, desgleichen Straßenstaub, denn man hat die Beobachtung gemacht, daß Bäume an den Straßen oder in unmittelbarer Näbe der¬ selben mehr oder weniger von den Maikäfern verschont bleiben. Es dürfte jedoch einleuchtend sein, daß diese ange¬ führten Mittel, wie schon erwähnt, nur in besonderen Fällen und in kleinlichen Verhältnissen ausführbar sind, nachdem die aufzuwendende Mühe und die Kosten nicht viel geringer sein werden als diejenigen, welche durch das Ein¬ sammeln und Vertilgen der Käfer erwachsen. Um die Brut der Maikäfer zu zerstören, wird häufig, inbesonders in Gärten, die Anbringung von kleinen, etwa einen halben Meter im Geviert und 15 Meter in der Höhe messenden Häufchen von frischem, strohfreiem Kuhmist, welche mit lockerer Erde bedeckt werden, anempfohlen. Der Mai¬ käfer sucht nämlich, wie früher erwähnt, stets zum Absetzen der Eier einen lockeren Kompost und dal. Auf diese Weise kann durch die ermöglichte Vertilaung der Eier bedeutent genützt und die Vermehrung gehindert werden. Was die Vertilgung der Engerlinge auf Hutweiden und solchen Grundstücken, welche man der Nutzung wegen nicht umbrechen kann, anbelangt, benützt man mit großem Vorteil die durch Beobachtung begründete Eigenschaft des Engerlings, hohle Räume unter der Erde den Winter über aufzusuchen und zu bevorzugen. Zu diesem Zwecke fertigt man künstliche kleine Höhlen, indem man ½—1 Meter tief unter der Erdoberfläche viereckige Löcher mit Steinplatten auskleidet, mit einer Querplatte schließt und hierauf wieder Erde deckt. Die Stellen, wo solche Höhlen sich befinden, muß man kennzeichnen, um im Frühjahre die Engerlinge, welche sich im Spätherbste und Winter dahin zurückziehen, aus¬ nehmen und vertilgen zu können. In Baumschulen und Gärten benützt man zum Schutze derselben die Anpflanzung von solchen Gewächsen, für welche die Engerlinge eine be¬ sondere Vorliebe zeigen, z. B. Salat, Erdbeeren u. s. w., gewissermaßen als Ableiter. Wie man bemerkt, daß die genannten Pflanzen von Engerlingen angegriffen sind, was leicht darin zu erkennen ist, wenn dieselben zu welken beginnen, gräbt man dieselben aus und vertilgt den Engerling. Die Verwendung der gesammelten Maikäfer und Engerlinge ist eine verschiedenartige. Dieselben bilden ein ausgezeichnetes Futter für die Schweine, desgleichen nicht minder für das Hausgeflügel (Enten und Hühner vorzugs¬ weise), nur ist beim Verfüttern derselben Vorsicht nötig und zu beachten, daß nicht allzugroße Mengen und auch nicht als alleiniges Futter gereicht werden, da sonst Störungen und Erkrankungen der Tiere herbeigeführt werden können. Es enthalten übrigens die Maikäfer und Engerlinge nicht unbedeutende Mengen eines ölartigen Fettes (völlig ausge¬ trocknete Maikäfer enthalten 11 5% Fett), das auf verschiedene Weise gewonnen wird und sich vorzüglich zur Bereitung von Seife, Wagenschmiere u. s. w. eignet. Die Gewinnung dieses Deles geschieht entweder durch Auspressen oder Auskochen der getöteten Maikäfer und Engerlinge im Wasser, oder aber in folgender Weise: Die Käfer und Engerlinge werden in einen Topf gebracht, welchen man mit Stroh verstopft und hierauf umgekehrt über einen anderen, in die Erde ver grabenen Topf stellt, sodann über dem ersteren ein gelindes Feuer anmacht, wodurch das Fett flüssig wird und durch das Stroh hindurch in den unteren Topf abfließt. Es lassen sich auf diese Weise aus 10 Liter Maikäfer zirka 3 Liter Oel gewinnen. Den höchsten Wert haben übrigens die Maikäfer und Engerlinge als Dungmaterial, d. h. zur Kompostbereitung. Chemischen Analysen zufolge enthalten dieselben 9 5% Stick¬ stoff und sind im Dungwert zu ½ von dem des Guano an¬ zunehmen. Um derartigen Kompost herzustellen, bringt man die getöteten Käfer und Engerlinge abwechselnd mit etwa 20 Zentimeter starken Erdschichten in Haufen und läßt diese unter zeitweisem Begießen mit Jauche einige Monate liegen. Nun werden die Haufen umgeschaufelt, nochmals mit Jauche begossen, welcher auf je 1 Hektoliter Käfer etwa 1 Kilogramm Schwefelsäure zugesetzt wurde, um die hornartigen Flügel¬ decken zu zerstören, und der Kompost ist nach kurzer Zeit zur Verwendung geeignet. Der Wert eines Hektoliters Käfer und Engerlinge kann mit 50 Heller angenommen werden. Durch ein planmäßiges und einheitliches Einsammeln wird demnach ein zweifacher Vorteil erzielt, nämlich einerseits die Kulturen von Verheerung und Verwüstung bewahrt und andererseits für den Boden ein wertvolles Düngematerial gewonnen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hievon mit dem Auftrage verständigt, dieser Angelegenheit zunächst im Schoße des Gemeindeausschusses das aufmerksamste Interesse zuzu¬ wenden und wegen der Einleitung der Maßregeln zu rationeller Bekämpfung dieser Insektenplage schlüssig zu werden. Hiezu hätte die Einteilung der Gemeinde in Jagd=, bezw. Sammel¬ bezirke unter Aufsicht von Gemeindeausschußmitgliedern und die Festsetzung der Fangprämien zu erfolgen.

Der erforderliche Aufwand im Interesse der Landes¬ kultur könnte alljährlich im Präliminare festgelegt — für die heurige Veriode im nächstjährigen Präliminare — eingebracht werden. Sodann wäre durch tunlichste Verlautbarung und Be¬ lehrung an die grundbesitzende Bevölkerung heranzutreten und sich bebufs der Durchführung der Mitwirkung der Schule zu versichern. Der o.=ö. Landeskulturrat hat sich bereiterklärt, die einzuleitende Aktion behufs Bekämpfung und Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge nach Tunlichkeit zu unterstützen. Bis zur Schaffung eines gegenständlichen Landesgesetzes in Oberösterreich sind allerdings die Gemeinden zunächst auf die Selbsthilfe angewiesen, ich zweifle jedoch nicht, daß es möglich sein wird, eine rationelle Bekämpfung dieser Insektenplage durch entsprechende Subventionen auch materiell zu unter¬ stützen, und daß der o.-5. Landeskulturrat als berufener Faktor zur Förderung der Landeskultur begründete h. ä. Anträge nach Tunlichkeit berücksichtigen wird. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, über das im Gegenstande Verfügte unter Anschluß der bezüglichen Gemeindeausschußsitzungs=Protokolle bis 25. April l. J. Bericht zu erstatten. Steyr, am 27. März 1903. Z. 3315. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Polizeiaufsicht. Marie Scheinöcker, geboren 25. Dezember 1860 in Hinzenbach, Bezirk Wels, zuständig nach Allhaming, Bez. Steyr, Taglöhnerin, wird auf Grund des rechtskräf¬ tigen Urteiles des k. k. Landesgerichtes Linz vom 18. De¬ zember 1902, Z. Vr. 162/2, womit die Zulässigkeit der Stellung unter Volizeiaufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Ortsgemeinden Allhaming und Pucking als Aufenthaltsravon auf die Dauer von zwei Jahren unter Polizeiaufsicht gestellt. Derselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt: 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ Ravon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Dieselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früberen als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung ihres seweiligen Aufenthalts=Ortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. Es kann bei ihr zum Zwecke der polizeilichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor¬ genommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage der Rechts¬ kraft des Erkenntnisses nach beendigter Strafhaft, das ist mit 18. November 1903 und endigt mit 17. November 1905. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89. von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 desselben Gesetzes im Urteile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Z. 4699 Steyr, 26. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Zufolge Statthalterei=Erlaß vom 9. März 1903, Nr. 4194/II, ist über Ersuchen des k. k. Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. Februar 1903, Nr. 46/3/2, der Auf¬ enthalt des Bindergehilfen Franz Auinger aus Halbmoos¬ auszuforschen und im Betretungsfalle der Aufenthalt der genannten Behörde bekanntzugeben. Steyr, 27. März 1903. Z. 4700 u. 4737. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger, und zwar: des am 30. Mai 1870 in Mähr.=Ostrau als Sohn der zuletzt in Waltersdorf wohnhaften Eheleute Franz und Marianne Richter geborenen und nach Zeiske, im Bezirke Wagstadt heimatberechtigten Ferdinand Richter; des am 29. November 1869 in Vöslau als Sohn der zu¬ letzt in Hirtenberg, Bezirk Baden, wohnhaften Eheleute Jakob und Rosalia Grygar geborenen und nach Kyowitz, Bezirk Wagstadt, heimatberechtigten Jakob Grygar. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Mai l. J. zu berichten. Steyr, 24. März 1903. Z. 3966. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Komitates Hont wurde, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestebenden Hausier=Vorschriften und in den diesen Paragrapben ergänzenden nachträglichen Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, derart be¬ schränkt, daß die Hausierer behufs Ausübung des Hausier¬ handels in derselben Gemeinde je nur nach Ablauf von drei Monaten wieder erscheinen und nach erfolgter Vidierung ihrer Hausierbücher in Großgemeinden drei Tage, in Klein¬ gemeinden zwei Tage verbleiben, beziehungsweise hausieren dürfen.

Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 20. Februar 1903, Z. 2319/VIII, mit Beziehung auf den § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 24. März 1903. Z. 560/Sch. An sämtliche Schulleitungen. Die k. k. Staatsanwaltschaft in Graz hat dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mitgeteilt, daß im Dezember 1902 ein 13 jähriger Gymnasialschüler beim obli¬ gaten Turnunterrichte verunglückte, indem ihm während des Herabgleitens von einer Kletterstange ein Holzsplitter in den Unterleib drang und die Magenwand an drei Stellen durchbohrte. Trotz sorgfältiger ärztlicher Hilfe starb der Knabe nach zweimaliger Overation an eitriger Bauchfellent¬ zündung. Nach dem im Laufe der gerichtlichen Untersuchung dieses Falles eingeholten fachmännischen Gutachten war das Fichten¬ holz, aus welchem die Kletterstange verfertigt war, für den Zweck ungeeignet, da die Stange in der Längsrichtung mehrere zugeschärfte, spatel- oder dolchförmige Schwarten Auskeilungen von Jahresringen) zeigte, die sich leicht ablösen ließen. Auch hätte nach Ansicht von Fachleuten der Unfall überhaupt nicht stattgefunden, wenn die Stange umgekehrt aufgestellt gewesen wäre, so daß die Spitzen der Schwarten sich nach abwärts gekehrt hätten Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 6. März 1903, Z. 6005, diesen be¬ klagenswerten Unfall, der im Publikum mit Recht Aufsehen und lebhafte Beunrubigung hervorgerufen hat, zur Kenntnis gebracht und wurde der k. k. Bezirksschulrat mit Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 16. März 1903, Z. 1131, vom obigem bedauerlichen Unfalle behufs Verhütung ähnlicher Unglücksfälle zum Zwecke weiterer Mitteilung an die Leitungen, beziehungsweise Direktoren der unterstehenden Volks= und Bürgerschulen in Kenntnis gesetzt. Steyr, 26. März 1903 Z. 572 Sch. An sämtliche Schulleitungen. Der Lehrerhausverein in Wien veranstaltet im Juli 1903 eine Studienreise nach Norwegen und Schweden bis zum Nord=Kap. Um einen der Hauptzwecke dieser Reise, nämlich die Beobachtung der Mitternachtssonne zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß diese Reise von Wien aus am 11. spätestens 12. Juli 1903 angetreten werde. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 3. März 1903, Z. 3716, wurde der k. k Bezirksschulrat ermächtigt, die um einen solchen Urlaub an¬ uchenden Lehrkräfte für diese Tage unter der Voraussetzung zu beurlauben, daß hiedurch weder der Schulunterricht gestört wird, noch daß sich hieraus besondere Ausgaben ergeben. Die Schulleitungen werden zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 13. März l. J., Z. 1094, ange¬ wiesen, das Lehrpersonale hievon in Kenntnis zu setzen. Z. 4512. Steyr, 26. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 11. März bis 17. März 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Stein¬ bach a. d. Steyr. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. Steyr, 26. März 1903. Z. 4448. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5677/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Anläßlich erfolater Einschleppung der Schweinevest nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Szaszvaros, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Hunyad), Naay-Marton, Sopron (Komitat Sopron), sowie aus der Munizivalstadt Sopron in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Lutten¬ berg getroffenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Also=Lendva (Komitat Zala) nach dem diesseitigen Gebiete untersagt. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Wieder¬ käuern und Schweinen aus den Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Szekesö, einschließlich der Stadtgemeinde Bartfa (Komitat Saros), Trencsen, einschließlich der gleichnamigen Stadtge¬ meinde (Komitat Trencsen), sowie das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Szeghalom Komitat Bekes), Torda (Komitat Bihar), Nezsider, Rajka Komitat Moson), Also=Tarcza, Felsö=Tarcza, einschließlich der Stadtgemeinde Kis=Szeben, Siroka, einschließlich der Stadtaemeinde Eperses, Tapoly (Komitat Saros), sowie aus der Munizipalstadt Versecz gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum

vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den durch Maul- und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinden Lenarto, Malczo, Sznako (Stuhlgerichtsbezirk Szecsö), Trencsen (Stuhlgerichtsbezirk Trencsen) sowie der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest ver¬ eucht gewesenen Gemeinden Pomogy (Stuhlgerichtsbezirk Nezsider), Senyek (Stuhlgerichtsbezirk Also=Tarcza) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. März d. J., Z. 10.836, im Nach¬ hange zur hierämtlichen Kundmachung vom 7, und 12. März d. J., Z. 4899 und 5181, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Linz, am 17. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 29. März 1903. Z. 4697. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6085/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März d. J., Z. 12.222, unter Auf¬ rechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupations¬ gebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, be¬ treffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Cazin, Dervent und Kljuc. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 28. Februar d. J., Z. 4358, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.¬ Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 22. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 29. März 1903. Z. 4698. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6083/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Radna (Komitat Arad), Magyar=Ovar, Rajka (Komitat Moson), Lippa (Komitat Tenes), Also-Lendva, Nova Komitat Zala) in Ungarn nach den im Reichsrate ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul-= und Klauenseuche von den k. k. Bezirkshauptmann¬ schaften Wiener=Neustadt und Ungarisch-Brod erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Baauihely (Komitat Nyitra), Sopron (Komitat Sopron) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März d. J., Z. 11.914, im Nach¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 7. 12. und 17. März d. J., Z. 4899, 5181 und 5677, zur allge¬ meinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Linz, am 22. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr.—Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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