wiesen, nach Beendigung des Kurses den Bericht über den¬ selben genau entsprechend dem h. ä. Erlasse vom 7. April 1893, Z. 550, Amtsblatt Nr. 15 ex 1893, anzufertigen und bis spätestens 1. Mai l. J. vorzulegen. Dem Berichte ist das Klassen= und Wochenbuch des Kurses beizuschließen. Z. 526/B.=Sch.=R. Steyr, 28. Februar 1903. An sämtliche Schulleitungen. Lehrbefähigungsprüfungen. Jene Lehrkräfte, welche im Maitermine l. I. haben ihre Lehrbefähigungsprüfung abzulegen beabsichtigen, diesbezüglichen Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege welche die bis 25. März hieramts einzubringen. Jene, Prüfung im Novembertermine ablegen wollen, haben ihre Gesuche bis 25. September vorzulegen. Z. 459/Sch. Steyr, 10. März 1903. An sämtliche Schulleitungen. Bienenzucht=Lehrkurse. Der Zentralverein für Bienenzucht in Oesterreich hält heuer an der österreichischen Imkerschule in Wien zwei Bienenzuchts=Lehrkurse, u. zw. einen ganztägigen in der Zeit vom 8. bis 21. Juni, und einen geteilten, der nur am 3., 6., 24., 27. Juni 1., 4., 8., 11. Juli und 19. und 23. September d. J., nachmittags von 4 bis halb 8 Uhr, stattfindet, ab. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. Februar d. J., Z. 3649, intimiert mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrates vom 3. März 1903, Z. 746, wird im Anhange das Programm dieser Kurse mit dem Bemerken verlautbart, daß jene Lehrer, die an einem dieser Kurse teilnehmen wollen, sich den Urlaub im vorge¬ schriebenen Dienstwege zu erwirken haben. Programm der Bienenzucht-Lehrkurse an der österreichischen Imkerschule in Wien. An der anläßlich des 50 jährigen Regierungsjubiläums des Kaisers Franz Josef I. gegründeten österreichischen Imkerschule des Zentralvereines für Bienenzucht in Oester¬ reich finden im Jahre 1903 statt: 1. Ein Haupt=Kurs, welcher die Heranbildung von Bienenzuchtmeistern und Bienenzuchtlehrern bezweckt; derselbe ist ganztägig und be¬ ginnt am Montag den 8. Juni d. J. um 7 Uhr früh und endet am Sonntag den 21. Juni d. I Der Unterricht erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bienenzucht in Theorie und Praxis. Jeder Kursist erhält nach regelmäßigem Besuche ein Frequentations=Zeugnis. Jene, welche sich an diesem Hauptkurse beteiligen wollen, müssen das 20. Lebensjahr zurückgelegt und die Fähigkeiten für den theoretischen und praktischen Unterricht haben. Solche, welche bereits längere Praxis in der Bienen¬ zucht besitzen, werden bevorzugt. Es werden bloß 15 bis 20 Kursteilnehmer aufgenommen. Anmeldungen sind mit Angabe des Nationales bis längstens den 1. Mai an die Vereinskanzlei, Wien, I., Schauflergasse 6, zu richten, worauf bis 15. Mai den An¬ suchenden Nachricht über die Aufnahme oder Nichtaufnahme zukommen wird Der Verein hat bereits Schritte unternommen, um für Unbemittelte bei den hohen Landesvertretungen Stipen¬ dien zu erwirken. Am 20. eventuell 21. Juni wird eine Imkerprüfung abgehalten, zu welcher nicht allein Kursisten, sondern auch andere Imker Zutritt haben. Das Prüfungs=Zeugnis dokumentiert die Befähigung zum Bienenzuchtmeister, even¬ tuell zum Bienenzuchtlehrer. Unterricht und Prüfung sind unentgeltlich. Programm und Näheres durch die Vereinskanzlei. 2. Ein Neben=Kurs, und zwar am 3., 6., 24., 27. Juni, 1., 4., 8., 11. Juli und 19. und 23. September dieses Jahres. Dieser geteilte Kurs findet an obbezeichneten 10 Tagen nachmittags von 4 bis halb 8 Uhr statt und bezweckt haupt¬ sächlich die Einführung von Anfängern und Laien in das gesamte Gebiet der Bienenwirtschaft. Die Kursisten erhalten nach regelmäßigem Besuche ein Frequentations=Zeugnis. Teilnehmer dieses Nebenkurses müssen das 18. Lebens¬ jahr zurückgelegt haben, unbescholten sein und haben ihre Teilnahme bis längstens den 2. Juni in der Vereinskanzlei schriftlich oder mündlich zu melden. Der Unterricht ist unentgeltlich. Z. 2945. Steyr, 13. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausstellung von Viehpässen für Tiere fremder Provenienz. Von Seite der Beschautierärzte wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht und kam auch in letzter Zeit ein Fall zur amtlichen Behandlung, daß die Viehhändler, insbe¬ sondere die Schlacht= und Stechviehhändler für das aus verschiedenen Gemeinden, beziehungsweise Orten ange¬ kaufte Handelsvieh sich bei der Gemeinde=Vorstehung ihres Wohnsitzes Viehpässe ausstellen lassen. Hiebei kommt es auch häufig vor, daß der Ausstellung von Viehpässen für Rinder oder Kälber, die zum Tran¬ sporte mittelst der Bahn bestimmt sind, eine Beschau durch den bestellten Viehbeschauer nicht vorausgeht. Nachdem dieser Vorgang ein ganz gesetzwidriger ist und von den Händlern nur aus Bequemlichkeitsrücksichten betrieben wird, so beauftrage ich die Gemeinde=Vorstehungen sofort Sorge zu treffen, daß diese Ordnungswidrigkeiten in Hinkunft vermieden werden. Demnach sind die Viehbeschauer zu belehren, daß nach den Durchführungs=Bestimmungen zu § 8 des allgemeinen Tierseuchengesetzes die Viehpässe in der Regel von dem Ge¬ meinde=Vorstand jenes Ortes, woher das Vieh kommt, aus¬ zustellen sind. In dem Falle, als Tiere ohne Viehpaß be¬ troffen werden, können Viehpässe von anderen Gemeinden ausgestellt werden, nachdem vorerst die Tiere auf Kosten der Eigentümer einer Beschau durch einen Tierarzt unterzogen und hiebei gesund und rücksichtlich ihrer Provenienz unver¬ dächtig befunden worden sind.
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