Amtsblatt 1903/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 11. Steyr, am 12. März. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtio¬ geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 5. März 1903. Z. 3551. An alle Gemeinde=Vorstehungen. K. u. k. 14. Korps-Kommando. J. Nr. 1063 von 1903. Konkurs-Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militärwaisenstiftungs¬ platz für Knaben. Die Stiftung besteht in jährlichen 68 Kronen, wird in halbjährigen dekursiven Raten vom oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebenjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Mili¬ tärwaise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, daß der Vater einmal dem aktiven Verbande der Wehr¬ macht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberöster¬ reich ihr Heimatsrecht, oder doch wenigstens ihren ordent¬ lichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Knaben zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht Diese Gesuche sind bis längstens 15. April 1903 beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Februar 1903. Steyr, 9. März 1903. Z. 401/B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Von der mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrates vom 24. Februar 1903, Z. 673, festgesetzten Armenschul¬ bücherquote für den Schulbezirk Steyr pro 1903/4 per 237 K 30 h entfällt auf die Schule Allhaming K 2•60, Aschach K 5•10, Brunnbach K 1•70, Christkindel K 4•94, Dambach K 3·94, Dietach K 5·24, Eberstallzell K 5•68, Egendorf K 1•70, Gaflenz K 5•68, Garsten K 4•73, Gleink K 8•55, Großraming K 11•18, Bad Hall K 4•30, Kematen K 7•30, Kirchberg K 4•16, Kleinreifling K 4•30, Kleinraming K 4•62, Kremsmünster K 4, Krühub K 2•22, Lausa K 7’50, Losenstein K 7’50, Maria Laah K 1•70, St. Marien K 7•24, Mühlbach K 2•70, Neuhofen K 5·50, Neustift K 770, Pechgraben K 3•10, Pfarrkirchen K 5•70, Pucking K 3•20, Reichraming K 5•54, Ried K 5•52, Rohr K 2•50, Sattledt K 3•70, Sierning K 10·64, Sier¬ ninghofen K 6•30, Sipbachzell K 5·30, Ternberg K 7•40, Thanstetten K 3•28, Trattenbach K 5•70, St. Ulrich K 4, Unterlaussa K 3•90, Wartberg K 7•40, Weichstetten K 1•64, Weißkirchen K 5•04, Weyer K 9•70, Wolfern K 5•96. Die Ortsschulräte werden angewiesen, zuverläßlich binnen 3 Tagen die von den Schulleitungen zu verfassenden, genau den entsprechenden Beträgen angepaßten Anspruch¬ schreiben (Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 15. Juni 1896, Z. 14.625, Verordnungs¬ blatt des k. k. Landesschulrates vom 15. September 1896 Stück I) einzubringen, damit rechtzeitig die notwendigen Armenbücher erwirkt und ausgefolgt werden können. Steyr, 9. März 1903. Z. 3671. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffs Abgabe von Geisteskranken in Irren¬ Anstalten. Wie aus einer Eingabe der Aerztekammer vom 26. Sep¬ tember 1902 hervorgeht, gibt auch dermalen noch die Ueber¬ stellung Geisteskranker in die Landesirrenanstalt zu berech¬ tigten Klagen Anlaß. Abgesehen von den auch jetzt noch vorkommenden Fällen, in denen von Gemeinden oder Privaten in völliger Unkenntnis oder Mißachtung der bestehenden Vorschriften Geistesgestörte ohne jedes Dokument, ja selbst ohne von einem Arzte nur gesehen zu sein, mit einem Begleiter ein¬ fach in die Landesirrenanstalt geschickt werden, wo dann ihre Aufnahme nicht erfolgen kann, wird laut Eingabe der Aerztekammer oft auch in dringlichen Fällen der Vorgang eingehalten, daß ein von den Aerzten abgegebenes Gutachten an den Landesausschuß und von diesem zurück an die Ge¬ meinde geht und dann erst der Kranke fortgebracht wird, welche Verzögerung besonders bei akut auftretenden Geistes¬ störungen geradezu eine Qual und ein Martyrium für den

Kranken und auch die Umgebung bedeutet. Es soll in solchen Niederösterr. Krankenhaus „St. Ulrichsstiftung“ Allent¬ steig: III. Verpflegsklasse 1 K 70 h Fällen häufig sein, daß der Kranke bis zum Einlangen der K. k. Wohltätigkeitshaus in Baden: III. Verpflegs¬ Aufnahmsbewilligung Tage lang in einem hiezu nicht ge¬ klasse 1 K 20 h. eigneten Raume untergebracht und, wenn er tobsüchtig ist, Rath'sches n.=ö. Krankenhaus in Baden: III. Ver- auch noch mit Stricken und Ketten gefesselt wird. Derartige Vorkommnisse sind in keiner Weise zu recht¬ pflegsklasse 2 K. fertigen aber auch die angedeutete Verzögerung der Abgabe Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Eggenburg: I. Verpflegsklasse 3 K, II. Kl. 1 K 80 h. des Kranken in den bestehenden Vorschriften nicht be¬ Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Feldsberg: gründet. Der § 19 des Statutes für die o.=ö. Landesirren¬ III. Verpflegsklasse 1 K 26 h. anstalt (L.=G. u. V.=Bl. vom Jahre 1887, Nr. 20) be¬ Allgem. öffentl. Krankenhaus in Gars: III. Ver¬ stimmt, daß die Aufnahme von Geisteskranken in die Landes¬ pflegsklasse 1 K 80 h Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Hainburg: irrenanstalt über Ansuchen beim Landesausschusse III. Verpflegsklasse 1 K 80 h. zu erfolgen hat und daß auch die Wiederaufnahme eines Geisteskranken der speziellen Bewilligung des Landesaus¬ Kaiser=Franz=Josef=Hospital in Oberhollabrunn: schusses bedarf. I. Verpflegsklasse 10 K, II. Kl. 6 K, III. Kl. 2 K Im § 20 des Statutes sind die Belege angeführt, Kaiser=Franz=Josef=Bezirkshospital in Horn: I. Ver¬ welche dem Ansuchen um die Aufnahme anzuschließen sind. pflegsklasse 2 K 70 h, II. Kl. 1 K 80 h. Wenn nun auch in der Regel, besonders bei nicht Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Klosterneu¬ burg: III. Verpflegsklasse 1 K 70 h. gemeingefährlichen Kranken das Ansuchen an den Landes¬ ausschuß in einer der letztgenannten Vorschrift entsprechenden Allgem. öffentl. Krankenhaus in Korneuburg: 1 K 80 h. Weise wird instruiert werden können, ist doch andererseits Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Krems: III. Verpflegsklasse 2 K im § 19 vorgesehen, daß es bei Gefahr am Verzug den k. k. Sicherheitsbehörden gestattet ist, Geisteskranke, Allgem. öffentl. Krankenhaus in Melk: III. Ver¬ die sich oder anderen gefährlich sind, bis zur einlangenden pflegsklasse 1 K 80 h. Aufnahmsbewilligung der Anstalt zu übergeben, wenn solche Allgm. öffentl. Krankenhaus in Mödling: III. Ver¬ Kranke nicht in einer anderen Weise in Sicherheit gebracht pflegsklasse 2 K. Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Neunkirchen: werden können. Ebenso kann, wenn wenigstens das ärztliche Attest III. Verpflegsklasse 2 K. vorhanden ist, nach § 8 der Instruktion für den Primar¬ Allgem. öffentl. Krankenhaus in Wiener=Neustadt: III. Verpflegsklasse 2 K arzt der Landesirrenanstalt dieser, beziehungsweise sein Stell¬ vertreter, auch vor eingeholter Bewilligung des Landes¬ Kaiser=Franz=Josef=Krankenhaus in St. Pölten: III. Verpflegsklasse 2 K ausschusses einen eingebrachten Geisteskranken provisorisch auf¬ Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Stockerau: nehmen. Es kann sohin bei der Gepflogenheit des Landes¬ III. Verpflegsklasse 1 K 60 h Allgemeines ausschusses, Gesuche um die Aufnahmsbewilligung in die öffentliches Krankenhaus in Waidhofen Thaya: III. Verpflegsklasse 1 K 44 h. Landesirrenanstalt noch am Tage des Einlangens zu erle¬ a. d. digen, nicht nur die Aufnahmsbewilligung schnellstens even¬ öffentliches Krankenhaus in Waidhofen Allgemeines a. d. Ybbs: III. Verpflegsklasse 1 K 70 h. tuell unter Benützung des Telegraphen erlangt werden, Allgemeines sondern es kann bei einziger Erfüllung der Grundbedingung: öffentliches Krankenhaus in Zwettl: III. Verpflegsklasse 1 K 80 h. Zeugnis zweier Aerzte bei Neuaufnahme und eines Arztes bei Wiederaufnahme, in dringlichen Fällen der K. k. Kranken-Anstalten in Wien: Kranke auch vor eingeholter Bewilligung des Landesaus¬ Allgemeines Krankenhaus: I. Verpflegsklasse 10 K, schusses in die Anstalt aufgenommen werden. II. Kl. 5 K, III. Kl. 2 K. Immer aber wird die ärztliche Konstatierung der Krankenhaus Wieden: I. Verpflegsklasse 10 K, Geistesstörung zu dokumentieren sein. II. Kl. 5 K, III. 2 K. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Krankenanstalt Rudolfstiftung: III. Verpflegsklasse 2 K. Statthalterei=Erlasses vom 26. Februar 1903, Nr. 1056/ Kaiser=Franz=Josef=Spital: I. Verpflegsklasse 10 K, mit dem Beifügen zur strengen Darnachachtung in die II. Kl. 5 K, III. Kl. 2 K. Kenntnis gesetzt, daß dieselben für alle aus der Nichtbeob¬ Kaiserin=Elisabeth=Spital: II. Verpflegsklasse 5 K, achtung dieser Vorschriften bei Unterbringung von Geistes¬ III. Kl. 2 K. kranken in die Landesirrenanstalt sich ergebenden Unzukömm¬ Kronprinzessin =Stephanie=Spital: III. Verpflegs¬ lichkeiten verantwortlich gemacht werden. klasse 2 K Wilhelminen=Spital: III. Verpflegsklasse 2 K. St. Rochus=Spital: III. Verpflegsklasse 2 K. Steyr, 4. März 1093. Z. 3207. Sophien=Spital: III. Verpflegsklasse 2 K. Niederösterr. Landes=Gebär=Anstalt in Wien: I. Ver¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen. pflegsklasse 8 K, II. Kl. 4 K; Klinik: III. VerpflegsDie Gemeinde=Vorstehungen werden über Note der klasse 2 K 60 h. k. k. n.- ö. Statthalterei vom 8. Februar 1903, Z. 9533, Niederösterr. Landes=Findel=Anstalt in Wien: I. Ver¬ in Kenntnis gesetzt, daß in den allgemeinen öffentlichen pflegsklasse 80 h, vom 1. Jänner 1902 II. Kl. 42 h, Kranken= und Landeswohltätigkeits=Anstalten Niederösterreichs III. Kl. 32 h; für die bei Blutsverwandten in Pflege pro Kopf und Tag folgende Verpflegstaxen für das befindlichen Findlinge 2/2 5. Gebühr bis zu 6 Jahren im Jahr 1903 festgesetzt wurden: Verpflegsstande.

Niederösterr. Landes=Irrenanstalt in Wien: Ausländer Verpflegsklasse 10 K 40 h, II. Kl. 5 K 20 h, III. Kl. 2 K 20 h; Niederösterreicher I. Verpflegsklasse 8 K 40 h, II. Kl. 4 K 40 h, III. Kl. 2 K 20 h Niederösterr. Landes=Irrenanstalt in Klosterneuburg: III. Verpflegsklasse 2 K. Niederösterr. Landes=Irrenanstalt in Kierling=Gugging: III. Verpflegsklasse 2 K. Niederösterr. Landes=Pflege=Anstalt für Geisteskranke in Ybbs: I. Verpflegsklasse 8 K, II. Kl. 4 K, III. Kl. K 80 h, IV. Kl. 1 K 20 h. Kaiser=Franz=Josef=Landes=Heil= und Pflege=Anstalt für Geisteskranke in Mauer=Oehling: I. Verpflegsklasse 8 K, II. 4 K, III. Kl. 1 K 80 h, IV. Kl. 1 K 60 h. In den n.=ö. Landes=Siechenanstalten beträgt die Ver¬ pflegstaxe für zahlungsfähige Pfleglinge 1 Krone 60 Heller und ist für die auf Kosten der Bezirksarmenfonde Ver¬ pflegten vom betreffenden Bezirksarmenrat pro Kopf und Tag ein Betrag von 70 Heller zu leisten. Z. 2561. Steyr, 5. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot. Die Ausübung des Hausierhandels wurde auf dem Gebiete der Stadt Pakrac, Kroatien, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier=Vorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 3. Februar 1903, Nr. 1147/VIII und mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, hievon die Verlautbarung zu veranlassen. Steyr, 6. März 1903. Z. 2703. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Pápa, Komitat Veszprem, wurde unter Aufrecht¬ haltung der im § 17 der bestehenden Hausier=Vorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Ver¬ ordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 30. Jänner 1903, Z. 995/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier patentes in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 10. März 1903. Z. 3675. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Mit Beziehung auf den h. a. Erlaß vom 26. Jän¬ ner 1903, Z. 1292, Amtsblatt Nr. 5, wird eröffnet, daß laut des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes¬ verteidigung vom 17. Februar l. J., Z. 6271/III, der stellungspflichtige Karl Olschadek nunmehr ausgeforscht worden ist, und sind die Nachforschungen nach demselben ein¬ zustellen. Steyr, 6. März 1903. Z. 3613 u. 3676. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der am 26. Juni 1882 geborene, stellungspflichtige Zigeuner Cyrill Vodička, unehel. Sohn der Antonie Vodička, Tochter des Matthias und der Bar¬ bara Vodička, und der am 29. August 1875 in Graz geborene, Sohn des Georg und der Marie Glöckner, geb. Wagner, Johann Georg Glöckner. Glöckner ist nach Tweng zuständig und von Beruf Schriftsteller. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Mai l. I. zu berichten. Z. 3677. Steyr, 7. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist Rudolf Wanke aus Groß=Peters¬ wald, Bezirk Neutitschein, geboren am 2. September 1875 in Rosental, unehel. Sohn der Therese Wanke. Personsbeschreibung: Statur: mittel; Haare, Schnurrbartanflug: dunkelblond; Augen: braun; Nase: spitz Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 25. April 1903 hierher zu berichten. Steyr, 5. März 1903. Z. 3481. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4356/X. Kundmachung enthaltend eine veterinär=polizeiliche Verfügung in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Stuhlgerichtsbezirke Központ (Komitat Temes) und aus der Munizipalstadt Temesvar in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Februar d. J., Z. 8438, im Nach¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 18. Fe¬ bruar d. J., Z. 3372, und vom 24. Februar d. J., Z. 4010, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Linz, am 28. Februar 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p.

Steyr, 10. März 1903. Z. 3612. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Rotlaufschutzimpfung. Unter Bezug auf den h. a. Erlaß vom 19. bruar 1903, Nr. 2800, Amtsblatt Nr. 9, betreffend Vornahme der Rotlaufschutzimpfung in diesem Jahre, ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 2. März 1903, Nr. 4312/X, in die Kenntnis, daß die Bestellung und der unentgeltliche Bezug der Impfstoffe gegen Schweinerotlauf beim oberösterr. Landes=Kulturrate, sowie die Durchführung dieser Impfungen nach den bereits hinausgegebenen Weisungen sofort erfolgen kann.Hievon sind die landwirtschaftlichen Kreise durch Ver¬ lautbarung mit der Einladung zu verständigen, sich recht zahlreich an dieser Impfung zu beteiligen. Die Gemeinde=Vorstehung Neuhofen hat hievon auch den Tierarzt Anton Eidherr in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 5. März 1903 Z. 3482. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4358/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Februar d. I., Z. 8588, unter Auf¬ rechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupations¬ gebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, be¬ treffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Dervent, Cazin und Kljuc und wegen des Bestandes der Schaf¬ pockenseuche das Verbot der Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 14. Jänner d. I., Z. 875, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.¬ Bl. Nr. 35), geahndet. Linz, am 28. Februar 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 7. März 1903. Z. 3532. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 4357/X. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Ministerium des Innern fand mit dem Das k. k. Frlasse vom 25. Februar 1903, Z. 8587, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretener Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus dem Regierungsbezirke Magdeburg des König¬ reiches Preußen. Dieses Verbot tritt an Stelle des mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 13. Februar 1903, Z. 3133, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.= Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 2. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Z. 3611 Steyr, 7. März 1903. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 25. Februar bis 2. März 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde u. Ortschaft Waldburg. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner.

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