Amtsblatt 1903/10 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

1. Darf derselbe den ihm zugewiesenen Aufenthalts¬ Rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Derselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel seiner Wohnung, noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Derselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung seines jeweiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. 4. Es kann bei demselben zum Zwecke der polizei¬ lichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage der Rechts¬ kraft dieses Erkenntnisses d. i. 1. März 1903. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1888, R.=G.=Bl. Nr. 89, von den Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 des¬ selben Gesetzes im Urteile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Z. 3358. Steyr, 2. März 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Polizeiaufsicht. Franz Staudinger, geb. 6. September 1881 zu Neuhofen, katholisch, ledig, Schuhmachergehilfe, zuständig nach Neuhofen, polit. Bez. Steyr, wird auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des k. k. Landesgerichtes Linz vom 20. März 1902, Vr. 191/2, womit die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Ortsgemeinden Neuhofen, Kematen, Piberbach und St. Marien als Aufenthaltsrayon auf die Dauer eines Jahres unter Polizeiaufsicht gestellt. Demselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt: Darf derselbe den ihm zugewiesenen Aufenthalts¬ Rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Derselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel seiner Wohnung, noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des srüheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Derselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung seines seweiligen Aufenthalts=Ortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. 4. Es kann bei demselben zum Zwecke der polizei¬ lichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden. Dieses Erkenntnis tritt mit dem Tage der Rechtskraft in Wirksamkeit. Die Polizeiaufsicht beginnt somit mit 4. November 1902 und endet am 3. November 1903. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89, von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 des¬ selben Gesetzes im Urteile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Z. 3101, 3102, 3103, 3104, 3221, 3222 u. 3223. Steyr, 25. Februar 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Stellungspflichtiger, u. zw.: des im Jahre 1879 in Sebenico geborenen Diego Cam¬ pagnella; des am 10. Mai 1881 in Panlowitz, geborenen, in Zubři, Bezirk Wallalisch=Messeritsch zuständigen Rudolf Valenta, Sohnes der Anna Valenta; des am 13. Dezember 1881 in Prin im Bezirke Wall.¬ Meseritsch geborenen und dahin zuständigen Stefan Skela, Sohnes der Anna Adamek, geb. Skola.; Militärtaxpflichtiger, und zwar: des Martin Jerabek aus Mak, geboren am 26. Juli 1875 in Olmütz, Sohn des Martin und der Marie Jeřabek, geb. Kalab; des Alois Jasek aus Stramberg, geboren am 23. Fe¬ bruar 1875 in Wsetin, Sohn des Johann und der Marie Jasek, geb. Blažek des am 1. Dezember 1871 in Mähr.=Weißkirchen als Sohn der Eheleute Adolf Bernatek und Therese Kolusek geborenen, in Göding heimatberechtigten Richard Bernatek; Landsturmpflichtiger, u. zw.: des am 19. Jänner 1883 in Wien geborenen, nach Proßnitz zust. Johann Vystavěl, Sohnes der Katharina Vystavěl; des 27. Jänner 1882 in Kl.=Bystritz im Bezirke Wall.¬ Meseritsch geborenen, unbekannten Ortes zuständigen Franz Martinat, Sohnes der Margaretha Martinat. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 25. April l. J. zu berichten. Z. 3025. Steyr, 26. Februar 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Beschau bei Notschlachtungen von Haustieren. Aus Anlaß wahrgenommener Mängel bei Verfügungen einzelner politischer Bezirksbehörden, welche auf Grund des § 12 des allgemeinen Tierseuchengesetzes und der bezug¬ habenden Durchführungs=Verordnung bezüglich der Beschau bei Notschlachtungen erlassen wurden, findet die Statthalterei mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Beschau des lebenden Tieres bei einer Notschlachtung erfahrungsgemäß auf unüberwindliche Hindernisse stößt und diese Verhältnisse eine entsprechende Berücksichtigung finden müssen, anzuordnen, daß eine Beschau bei Notschlachtungen, wenn immer tunlich, auch vor der Schlachtung zu erfolgen hat, und nur in jenen Fällen unterbleiben darf, wo Tiere wegen Erstickungsgefahr, wegen regel¬

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