Amtsblatt 1903/10 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Aufnahmsprüfung. Die Erteilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landesverteidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr=Kadetten¬ schule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ vom 1. März l. J., Nr. 26, enthalten. Steyr, 27. Februar 1903. Z. 3250. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausschreibung zweier Treumann'scher Stiftplätze für Invalide, à 47 K 88 h. Laut Note des k. k. 14. Infanterie=Regimentes vom 25. Februar 1903, Z. 437/Adjt., sind zwei Stiftungsplätze der Karl Treumann'schen Stiftung (à 47 K 88 h), für invalide Mannschaft aus dem Feldzuge in Schleswig¬ Holstein in Erledigung gekommen. Die Gesuche von anspruchsberechtigten Bewerbern sind bis längstens 10. Mai 1903 bei der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft in Steyr zu überreichen. Die diesbezüglichen Gesuche sind mit den Entlassungs¬ Dokumenten (Abschied, Entlassungs=Zertifikat, Patental¬ Urkunde 2c.) und etwaigen Belobungs=Dekreten zu instruieren. Es können nur jene Bewerber berücksichtigt werden, welche in dem erwähnten Feldzuge verwundet und invalid geworden sind und beim obigen Regimente gedient haben Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, von dieser Ausschreibung eventuell im Gemeinde=Gebiete befind¬ liche Bezugsberechtigte in entsprechender Weise zu ver¬ ständigen. Steyr, 26. Februar 1903. Z. 3095. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im öffentlichen Krankenhause in Salzburg. Die Gemeinde=Vorstehungen werden über Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 29. Jänner 1903, Z. 1067, in Kenntnis gesetzt, daß die Verpflegstaxen im öffentlichen Kaiser=Franz=Josef=Spitale in St. Johann für das Jahr 1903 im Einvernehmen mit dem Landesaus¬ schusse per Kopf und Tag nachstehend festgesetzt wurde: Für die II. Verpflegsklasse mit 3 K — h. 1 K 50 h. Eine I. Verpflegsklasse besteht in diesem Krankenhause nicht. Steyr, 4. März 1903. Z. 3472. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ackerbauministerium hat unterm 3. Fe¬ bruar 1903, R.=G.=Bl. Nr. 30, die Verordnung betreffend die Staatsprüfungen für Forstwirte sowie für das Forst¬ schutz= und technische Hilfspersonale, dann die Verordnung vom gleichen Tage, R.=G.=Bl. Nr. 31, mit welcher einige Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1889, R.=G.¬ Bl. Nr. 100, betreffend die Prüfung für den Jagd= und Jagdschutzdienst abgeändert werden, erlassen. Da die Gesuche um Zulassung zu den erwähnten Prüfungen nunmehr spätestens bis Ende März l. I. bei der k. k. Statthalterei einzureichen sein werden und diesen Gesuchen weiters ein von der politischen Behörde des Auf¬ enthaltsortes ausgestelltes Sittenzeugnis beizulegen ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statt¬ halterei=Erlasses vom 22. Februar 1903, Nr. 3469/IX, yievon mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die Auf¬ merksamkeit der beteiligten Kreise auf diese Bestimmungen zu lenken. Steyr, 2. März 1903. Z. 3320. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kompetenz zur Bestrafung polizeiwidrigen Verhaltens an öffentlichen Orten. Aus Anlaß einiger bereits vorgekommener Fälle bringe ich den Gemeinde=Vorstehungen den Staatsministerial=Erlaß vom 20. März 1865, Z. 2272 (intim. durch den Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 31. März 1865, Z. 5881), zur Darnachachtung und zur Ausübung der Kompetenz im gegebenen Falle in Erinnerung und bemerke folgendes: Strafbare Tatbestände im Sinne des § 11 der ob¬ zitierten Verordnung, welche lediglich in einem polizei¬ widrigen Verhalten an öffentlichen Orten bestehen und nicht in solche Exzesse ausarten, welche durch das Strafgesetz ver¬ pönt sind oder zu den im weiteren Kondexte des genannten § 11 erwähnten demonstrativen Handlungen gegen die Regierung führen, sind gemäß § 25 der G.=O. in Aus¬ übung der zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörigen Ortspolizei zu bestrafen. In Ausübung dieses Strafrechtes ist die Gemeinde an die in den §§ 32 und 56 der G.=O. normierte Straf¬ sanktion von 10 fl. oder 48 Stunden Arrest nicht ge¬ bunden und auch nicht gehindert, Strafen inner¬ halb des in der K.=Vdg. vom 1854 angedrohten Straf¬ ausmaßes in Anwendung zu bringen. Steyr, 2. März 1903. Z. 1514. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Polizeiaufsicht. Josef Pieringer, Kutscher, geb. 10. Dezember 1878 in Wien, nach Kematen, Bezirk Steyr, zuständig, katholisch, ledig, wird auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des k. k. Kreisgerichtes Wiener=Neustadt vom 20. Jänner 1902, Vr. 4/2, womit die Zulässigkeit der Stellung unter Polizei¬ aufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Orts¬ gemeinden Kematen, Piberbach und Neuhofen und zufolge Statthalterei=Erlaß vom 8. Jänner 1903, Z. 28.074/02, Kremsmünster Markt und Land, Rohr, St. Marien, Sier¬ ning und Thanstetten als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von einem Jahre unter Polizeiaufsicht gestellt. Demselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt:

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