und Gemeindesekretär abgegeben werden, vorausgesetzt, daß ihnen das Vorhandensein des bezüglichen Gebrechens aus eigener Wahrnehmung bekannt ist. Steyr, am 23. Februar 1903. Z. 365 Sch. Personal=Nachricht. Laut Mitteilung des k. k. o.-ö. Statthalterei-Präsidiums vom 14. d. M., Z. 645/Präs., wurde dem von der Bezirkslehrerkonferenz zum Vertreter der Lehrerschaft im Be¬ zirksschulrate Steyr für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode gewählten Lehrer erster Klasse Anton Pratter in Trattenbach im Sinne des § 21 des o.=ö. Schulaufsichtsgesetzes die Bestätigung erteilt. Dies wird zufolge landesschulrätlichen Erlasses vom 19. Februar l. J., Z. 692, bekanntgegeben. Steyr, 20. Februar 1903. Z. 242/Sch. An den Zweiglehrerverein Weyer. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche die am 7. März 1903 zu Weyer stattfindende Versammlung besuchen wollen, den hiezu nötigen Urlaub. Steyr, 24. Februar 1903. Z. 3040. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Fertigstellung der permanenten Militärtax=Ver¬ zeichnisse. Die permanenten Militärtax=Verzeichnisse werden mit diesem Amtsblatte nach vorgenommener Prüfung und Rich¬ tigstellung, übereinstimmend mit den hierämtl. Exemplaren, den Gemeinden übergeben. Es sind nunmehr die Militärtax=Verzeichnisse der Ge¬ meinden für die demnächst vorzunehmende Bemessungs=Ver¬ handlung vorzubereiten, nämlich die Rubriken IV bis XI wo nötig auszufüllen und die gesammelten Erhebungs¬ bögen nach der im Verzeichnisse bestehenden Reihenfolge zu ordnen, und diese wie die einzelnen Militärtaxblätter mit Geburtsjahr und Los=Nummer zu bezeich¬ nen. Bezüglich jener Taxpflichtigen, deren Verhältnisse im Vorjahre noch nicht festgestellt sind, sind die Erhebungen ohne Verzug einzuleiten. Die Verzeichnisse samt den Erhebungsbögen sind dann seinerzeit zur Militärtax=Bemessung am Kommissionsorte mitzubringen, wohingegen der hierämtl. Referent das Amts¬ Exemplar mit sich führen wird. Zur Unterfertigung für die Taxbemessungs=Kommission wird am Schlusse des Verzeichnisses ein Summar nach beiliegendem Muster von jeder Gemeinde vorbereitet bei¬ gegeben, welches nach der Bemessung dem Taxverzeichnisse zugelegt wird, und welcher Vorgang auch für die folgenden Jahre geltend bleibt. Zur Aufrechthaltung der Uebereinstimmung beider Exemplare in der Folge ergehen nachstehende Weisungen. Die bei der Hauptstellung als waffenunfähig und zu löschen klassifizierten Leute werden wie bisher behufs Vor¬ merkung in der Sturmrolle mitgeteilt und sind von den Gemeinden gleichzeitig mit der Vormerkung in der Sturmrolle auch als taxpflichtig zur Bemessung für das zweitnächste Jahr vorzumerken. So sind beispielsweise die unter h. a., Z. 1872, vom 4. Februar l. J. mittgeteilten, bei der Stellung im Jahre 1902 als waffenunfähig Bezeichneten für die Be¬ messung im Jahre 1904 für das Jahr 1903 in Vormerk zu nehmen. Am Schlusse des Jahres sind für alle in die Taxpflicht tretenden Zuwächse, und zwar die vorerwähnten Waffen¬ unfähigen, alle im Laufe desselben Jahres vorzeitig ent¬ lassenen und mit Landsturmpaß beteilten sowie alle durch Aenderung der Zuständigkeit zugewachsenen Militärtaxpflich¬ tigen, in der gegenwärtigen Art und Weise die einzelnen Militärtaxblätter in zwei Parien anzufertigen, wovon, nach Geburtsjahr und Losnummer geordnet, ein Exemplar vor¬ zulegen und eines dem Taxverzeichnisse der Gemeinden bei¬ zulegen kommt. Der erforderliche Drucksortenbedarf ist all¬ jährlich bis längstens Ende August h. a. anzusprechen. Die Abgänge dagegen, und zwar Todesfälle, Zustän¬ digkeits=Aenderungen sowie gänzlich erfüllte Taxpflicht, sind mittelst Nominal=Verzeichnisses unter Angabe des Geburts¬ jahres, Losnummer und Art des Abganges anher mitzu¬ teilen, und zwar ebenfalls Ende des Jahres, damit auch in den h. ä. Exemplaren die Blätter, wie in den Verzeichnissen der Gemeinden ausgehoben werden können. Aus diesem Grunde hat für die kommenden Jahre eine weitere Neuverfassung und Vorlage der Militärtax¬ Verzeichnisse zu entfallen und werden lediglich wie oben er¬ wähnt richtiggestellt und nur die Zuwächse und Abgänge h. a. geprüft. Es können somit, da die Bemessung der Militärtaxe immer für das verflossene Jahr stattfindet, schon sofort nach beendeter Bemessung die Ergänzung oder Erneuerung der Erhebungsbögen eingeleitet werden und können somit auch diese mit Ende des Jahres, d. i. mit 31. Dezember, voll¬ zählig wieder gesammelt sein, um sonach die Bemessung der Militärtaxe wieder rechtzeitig vornehmen zu können. Bei Zuständigkeitsänderungen Taxpflichtiger im eigenen Bezirke sind die Erhebungsbogen noch von der früheren Zu¬ ständigkeitsgemeinde ergänzen zu lassen und hat die Ueber¬ weisung des Militärtaxblattes nebst Erhebungsbogen an die neue Zuständigkeits=Gemeinde ebenfalls Ende jeden Jahres zu geschehen. Steyr, 25. Februar 1903. Z. 3091. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Handhabung des Schubgesetzes. Da Klagen über die ungerechtfertigte Handhabung des Gesetzes vom 27. Juli 1871, Nr. 88, gegenüber Arbeits¬ losen erhoben wurden, werden die Gemeinde=Vorstehungen darauf aufmerksam gemacht, daß die durch den Mangel an Arbeitsgelegenheit unverschuldet eingetretene Subsistenzlosig¬ keit nur einen vorübergehenden Zustand bedeutet und daß daher bei Fällung von Abschiebungs= Erkenntnissen gegen Arbeitslose mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden müsse.
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