Amtsblatt 1903/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

4. die Besitzer ererbter Landwirtschaften (§ 33) 5. jene, welche aus Familienrücksichten reklamiert werden (§ 34 W.=G.), haben die für den zu erhebenden Anspruch vorgeschriebenen Nachweisungen rechtzeitig, spätestens aber bei der Stellung beizubringen. Die sub 2—5 bezeichneten Stellungspflichtigen können, wofern sie zugleich auf die Zuerkennung eines einjährigen Präsenzdienstes Anspruch haben, für den Fall der etwaigen Abweisung der angesprochenen Begünstigung die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes bei der Hauptstellung geltend machen. Die Nichtbeachtung der Stellungspflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten kann durch Unkenntnis dieser Kundmachung oder des Gesetzes nicht entschuldigt werden. Steyr, 22. Februar 1903. Das Vorhandensein eines solchen Mangels hat in der Z. 2123. Rubrik „Anmerkung“ der Stellungs=Verzeichnisse vorgemerkt zu werden und ist bei Konstatierung desselben von der Vor¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen. führung des Stellungspflichtigen gemäß § 90: 3 c, W.=V., I. T., Abstand zu nehmen. Betreffend die diesjährige Hauptstellung. Stellungspflichtige, die an anderen Gebrechen leiden, Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden die Stellungs¬ welche derart sind, daß sie durch ihre Vorführung vor die Kundmachungen versendet und sind dieselben allsogleich öffent¬ Stellungskommission an ihrer Gesundheit geschädigt werden lich anzuschlagen. könnten, sind ebenfalls nicht vorzuführen, da die obenange¬ Die Vorladung der Einheimischen, welche keine Be¬ führten Fälle der offenkundigen Untauglichkeit nur bei¬ willigung zur Abstellung in einem fremden Bezirke erhalten spielsweise aufgezählt sind. Gemäß § 94 : 5 c, W.=V., haben, ist sofort zu veranlassen. I. T., können die offenkundig Untauglichen auf Grund Die seinerzeitige Vorführung der Stellungspflichtigen bezüglicher jeden Zweifel ausschließender Erhebungsakten erfolgt gemeindeweise nach Altersklassen mit der I. Klasse über Beschluß der Stellungs=Kommission ohne beginnend und innerhalb derselben nach der Losreihe. Die¬ Vorstellung vor die Stellungs=Kommission gelöscht werden. jenigen Gemeinden, welche die „Verlesliste“ in zweifacher Aus¬ Die offenkundige Untauglichkeit kann insbesondere dann fertigung noch nicht eingesendet haben, werden eingeladen, als erwiesen angenommen werden, wenn sie durch die über¬ dieselben bis 15. März l. J. vorzulegen. einstimmenden Aussagen von zwei unter Eid ver¬ Bemerkt wird, daß auch die Herren Gemeinde=Vor¬ nommenen, vertrauenswürdigen Zeugen (wenn möglich steher für den eigenen Gebrauch eine Verlesliste bei der Aerzte, Geistliche oder Dienstgeber) bestätigt wird, oder falls Vorführung mitzubringen haben. Zeugnisse von Landes= oder größeren öffentlichen Zivil¬ Diejenigen Stellungspflichtigen, welche wegen Abstel¬ Krankenhäusern oder Irrenanstalten vorliegen, in welchen lungsbewilligung oder Haft nicht vorgeladen werden, sind das betreffende Gebrechen durch eigene Beobachtung der in die Verlesliste nicht aufzunehmen. Anstaltsärzte in bestimmter Weise konstatiert wird. Ueber jene, welche wegen Krankheit oder dergleichen Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Epilepsie zur Stellung nicht erscheinen dürfen, ist in der Verlesliste leiden, sind im allgemeinen der Stellungs=Kommission vor¬ eine diesbezügliche Anmerkung zu machen, ebenso bezüglich zuführen, können jedoch schon in der I. Altersklasse für jener, denen die Stellungs=Vorladung nicht zugestellt werden waffenunfähig erklärt werden, wenn dieses Leiden in der konnte. obenstehenden Weise konstatiert wird. Die Vorladung der „Fremden“ erfolgt durch die k. k. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht Bezirkshauptmannschaft. erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert Die Vorführung derselben erfolgt an jedem Tage nach oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär¬ der Vorführung der Einheimischen, wobei jedoch die Herren spital abgegeben werden. (§ 92: 7, W.=V., I. T.) Vorsteher ebenfalls anwesend zu sein haben. Die Entscheidung über das Vorhandensein der offen¬ kundigen Untauglichkeit oder Fallsucht obliegt der Stellungs¬ Kommission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Er¬ hebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführen Steyr, 22. Februar 1903. Z. 2123. oder in ein Spital abgeben zu lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Beachtung An alle Gemeinde=Vorstehungen. dieser Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen aufmerksam gemacht, damit nicht Stellungs¬ Behandlung offenkundig untauglicher und fallsüchtigen pflichtige, deren Fallsucht allgemein in der Gemeinde be¬ Stellungspflichtiger. kannt ist, assentiert werden. Gemäß § 92 : 9, W.=V., 1 T., Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 25:4, 90: 3c haben die Gemeinde=Vorstehungen in allen solchen Fällen und 94:5 der W.=V., I. T., betreffend die Behandlung unter Vorlage der Zeugnisse bezw. Bekanntgabe der Namen offenbar untauglicher Stellungspflichtiger werden zur jener Personen, welche das Gebrechen unter eidlicher Zeugen¬ genauen Darnachachtung auch in diesem Jahre republiziert aussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung Offenkundig untauglich sind nach § 25: 4 jene Stel¬ der offenkundig Untauglichen, bezw. Vorführung der Fall¬ lungspflichtigen, welche mit nachstehenden Gebrechen be¬ süchtigen schleunigst zu berichten, damit von hieraus die haftet sind: etwa nötigen, weiteren Erhebungen noch rechtzeitig veran¬ Mangel eines Fußes oder einer Hand; laßt werden können Erblindung beider Augen; Derartige Zeugnisse von Gemeindeärzten sind von Taubstummheit; denselben unter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen Kretinismus Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungs=Kom¬ gerichtlich erklärter Irrsinn (Wahnsinn oder Blödsinn). mission kann auch durch den Herrn Gemeinde=Vorsteher

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