k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 26. Februar. 1903. Nr. 9. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo aus Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtio geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 22. Februar 1903. Z. 2123. Stellungs=Kundmachung. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 3. Februar 1903, Z. 2231/IV, wird im Sinne des § 43, Wehrvorfchriften, 1. Teil, allgemein kundgemacht, daß die Amtshandlung der amb. Stellungs=Kommission zur regelmäßigen Hauptstellung im Jahre 1903 für den politischen Bezirk Steyr Umgebung bezüglich der in den Jahren 1882, 1881 und 1880 geborenen Wehrpflichtigen stattfindet, wie folgt: Vorzuführen sind die Stellungspflichtigen Die Amts¬ der 1., 2. und 3. Altersklasse aus den Gemeinden Stellungs=Ort handlung Stellungs=Tag beginnt Fremde Lokale Einheimische pünktlich um m. Abstellungsbew. Aus nebenstehen¬ Montag den 1.Gaflenz,2. Großraming, 3. Neustift 8 Uhr früh Weyer 4. Losenstein. den Gemeinden 20. April Gasthaus des Ignaz Krenn Aus nebenstehen 1. Markt Weyer, 2. Land Weyer Dienstag den 8 Uhr früh in Weyer Markt. den Gemeinden. 3. Reichraming, 4. Lausa. 21. April 1. Gleink, 2. Aschach, 3. Losenstein¬ Mittwoch den Aus nebenstehen¬ Steyr ½ 9 Uhr früh leiten, 4. Ternberg, 5. Thanstetten den Gemeinden. 22. April Gasthaus „Zum goldenen Ochsen“ am Stadtplatz in Aus nebenstehen¬ Donnerstag den ½ 9 Uhr früh 1. Garsten, 2. St. Ulrich, 3. Sierning Steyr. den Gemeinden. 23. April 1. Neuhofen, 2. St. Marien, 3. Al¬ Neuhofen Aus nebenstehen¬ haming, 4. Egendorf, 5. Kematen Mittwoch den 8 Uhr früh Gasthaus den Gemeinden. 6. Pucking, 7. Piberbach, 8. Wei߬ 29. April des Josef Ganglbauer. kirchen. 1. Markt Kremsmünster, 2. Land Aus nebenstehen¬ Montag den Kremsmünster, 3. Ried, 4. Wart¬ 9 Uhr früh Kremsmünster 27. April den Gemeinden. berg, 5. Eberstallzell. Gasthaus „Zum Kaiser Max in Burgfried. Aus nebenstehen¬ Dienstag den 1. Bad Hall, 2. Pfarrkirchen, 3. Rohr, ½ 9 Uhr früh 4. Sipbachzell. den Gemeinden. 28. April Die Stellungspflichtigen, sowie deren männliche Angehörige, wofern ein Reklamationsansuchen gemäß § 34 W.=G. vorliegt, haben rechtzeitig, rein gewaschen und in reiner Leibeswäsche zu erscheinen. Jene Stellungspflichtigen, welche folgende Begünstigungen ansprechen wollen¬ den einjährigen Präsenzdienst im Soldatenstande des Heeres und der Landwehr; den einjährigen Präsenzdienst in der Kriegsmarine, als Pharmazeuten oder Veterinäre; die Ernennung zu Reserveärzten (§ 25 — 29) 2. die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft (§ 31); 3. die Unterlehrer und Lehrer an allgemeinen Volks= und Bürgerschulen, Lehrerbildungsanstalten ec. (§ 32);
4. die Besitzer ererbter Landwirtschaften (§ 33) 5. jene, welche aus Familienrücksichten reklamiert werden (§ 34 W.=G.), haben die für den zu erhebenden Anspruch vorgeschriebenen Nachweisungen rechtzeitig, spätestens aber bei der Stellung beizubringen. Die sub 2—5 bezeichneten Stellungspflichtigen können, wofern sie zugleich auf die Zuerkennung eines einjährigen Präsenzdienstes Anspruch haben, für den Fall der etwaigen Abweisung der angesprochenen Begünstigung die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes bei der Hauptstellung geltend machen. Die Nichtbeachtung der Stellungspflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten kann durch Unkenntnis dieser Kundmachung oder des Gesetzes nicht entschuldigt werden. Steyr, 22. Februar 1903. Das Vorhandensein eines solchen Mangels hat in der Z. 2123. Rubrik „Anmerkung“ der Stellungs=Verzeichnisse vorgemerkt zu werden und ist bei Konstatierung desselben von der Vor¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen. führung des Stellungspflichtigen gemäß § 90: 3 c, W.=V., I. T., Abstand zu nehmen. Betreffend die diesjährige Hauptstellung. Stellungspflichtige, die an anderen Gebrechen leiden, Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden die Stellungs¬ welche derart sind, daß sie durch ihre Vorführung vor die Kundmachungen versendet und sind dieselben allsogleich öffent¬ Stellungskommission an ihrer Gesundheit geschädigt werden lich anzuschlagen. könnten, sind ebenfalls nicht vorzuführen, da die obenange¬ Die Vorladung der Einheimischen, welche keine Be¬ führten Fälle der offenkundigen Untauglichkeit nur bei¬ willigung zur Abstellung in einem fremden Bezirke erhalten spielsweise aufgezählt sind. Gemäß § 94 : 5 c, W.=V., haben, ist sofort zu veranlassen. I. T., können die offenkundig Untauglichen auf Grund Die seinerzeitige Vorführung der Stellungspflichtigen bezüglicher jeden Zweifel ausschließender Erhebungsakten erfolgt gemeindeweise nach Altersklassen mit der I. Klasse über Beschluß der Stellungs=Kommission ohne beginnend und innerhalb derselben nach der Losreihe. Die¬ Vorstellung vor die Stellungs=Kommission gelöscht werden. jenigen Gemeinden, welche die „Verlesliste“ in zweifacher Aus¬ Die offenkundige Untauglichkeit kann insbesondere dann fertigung noch nicht eingesendet haben, werden eingeladen, als erwiesen angenommen werden, wenn sie durch die über¬ dieselben bis 15. März l. J. vorzulegen. einstimmenden Aussagen von zwei unter Eid ver¬ Bemerkt wird, daß auch die Herren Gemeinde=Vor¬ nommenen, vertrauenswürdigen Zeugen (wenn möglich steher für den eigenen Gebrauch eine Verlesliste bei der Aerzte, Geistliche oder Dienstgeber) bestätigt wird, oder falls Vorführung mitzubringen haben. Zeugnisse von Landes= oder größeren öffentlichen Zivil¬ Diejenigen Stellungspflichtigen, welche wegen Abstel¬ Krankenhäusern oder Irrenanstalten vorliegen, in welchen lungsbewilligung oder Haft nicht vorgeladen werden, sind das betreffende Gebrechen durch eigene Beobachtung der in die Verlesliste nicht aufzunehmen. Anstaltsärzte in bestimmter Weise konstatiert wird. Ueber jene, welche wegen Krankheit oder dergleichen Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Epilepsie zur Stellung nicht erscheinen dürfen, ist in der Verlesliste leiden, sind im allgemeinen der Stellungs=Kommission vor¬ eine diesbezügliche Anmerkung zu machen, ebenso bezüglich zuführen, können jedoch schon in der I. Altersklasse für jener, denen die Stellungs=Vorladung nicht zugestellt werden waffenunfähig erklärt werden, wenn dieses Leiden in der konnte. obenstehenden Weise konstatiert wird. Die Vorladung der „Fremden“ erfolgt durch die k. k. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht Bezirkshauptmannschaft. erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert Die Vorführung derselben erfolgt an jedem Tage nach oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär¬ der Vorführung der Einheimischen, wobei jedoch die Herren spital abgegeben werden. (§ 92: 7, W.=V., I. T.) Vorsteher ebenfalls anwesend zu sein haben. Die Entscheidung über das Vorhandensein der offen¬ kundigen Untauglichkeit oder Fallsucht obliegt der Stellungs¬ Kommission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Er¬ hebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführen Steyr, 22. Februar 1903. Z. 2123. oder in ein Spital abgeben zu lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Beachtung An alle Gemeinde=Vorstehungen. dieser Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen aufmerksam gemacht, damit nicht Stellungs¬ Behandlung offenkundig untauglicher und fallsüchtigen pflichtige, deren Fallsucht allgemein in der Gemeinde be¬ Stellungspflichtiger. kannt ist, assentiert werden. Gemäß § 92 : 9, W.=V., 1 T., Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 25:4, 90: 3c haben die Gemeinde=Vorstehungen in allen solchen Fällen und 94:5 der W.=V., I. T., betreffend die Behandlung unter Vorlage der Zeugnisse bezw. Bekanntgabe der Namen offenbar untauglicher Stellungspflichtiger werden zur jener Personen, welche das Gebrechen unter eidlicher Zeugen¬ genauen Darnachachtung auch in diesem Jahre republiziert aussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung Offenkundig untauglich sind nach § 25: 4 jene Stel¬ der offenkundig Untauglichen, bezw. Vorführung der Fall¬ lungspflichtigen, welche mit nachstehenden Gebrechen be¬ süchtigen schleunigst zu berichten, damit von hieraus die haftet sind: etwa nötigen, weiteren Erhebungen noch rechtzeitig veran¬ Mangel eines Fußes oder einer Hand; laßt werden können Erblindung beider Augen; Derartige Zeugnisse von Gemeindeärzten sind von Taubstummheit; denselben unter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen Kretinismus Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungs=Kom¬ gerichtlich erklärter Irrsinn (Wahnsinn oder Blödsinn). mission kann auch durch den Herrn Gemeinde=Vorsteher
und Gemeindesekretär abgegeben werden, vorausgesetzt, daß ihnen das Vorhandensein des bezüglichen Gebrechens aus eigener Wahrnehmung bekannt ist. Steyr, am 23. Februar 1903. Z. 365 Sch. Personal=Nachricht. Laut Mitteilung des k. k. o.-ö. Statthalterei-Präsidiums vom 14. d. M., Z. 645/Präs., wurde dem von der Bezirkslehrerkonferenz zum Vertreter der Lehrerschaft im Be¬ zirksschulrate Steyr für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode gewählten Lehrer erster Klasse Anton Pratter in Trattenbach im Sinne des § 21 des o.=ö. Schulaufsichtsgesetzes die Bestätigung erteilt. Dies wird zufolge landesschulrätlichen Erlasses vom 19. Februar l. J., Z. 692, bekanntgegeben. Steyr, 20. Februar 1903. Z. 242/Sch. An den Zweiglehrerverein Weyer. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche die am 7. März 1903 zu Weyer stattfindende Versammlung besuchen wollen, den hiezu nötigen Urlaub. Steyr, 24. Februar 1903. Z. 3040. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Fertigstellung der permanenten Militärtax=Ver¬ zeichnisse. Die permanenten Militärtax=Verzeichnisse werden mit diesem Amtsblatte nach vorgenommener Prüfung und Rich¬ tigstellung, übereinstimmend mit den hierämtl. Exemplaren, den Gemeinden übergeben. Es sind nunmehr die Militärtax=Verzeichnisse der Ge¬ meinden für die demnächst vorzunehmende Bemessungs=Ver¬ handlung vorzubereiten, nämlich die Rubriken IV bis XI wo nötig auszufüllen und die gesammelten Erhebungs¬ bögen nach der im Verzeichnisse bestehenden Reihenfolge zu ordnen, und diese wie die einzelnen Militärtaxblätter mit Geburtsjahr und Los=Nummer zu bezeich¬ nen. Bezüglich jener Taxpflichtigen, deren Verhältnisse im Vorjahre noch nicht festgestellt sind, sind die Erhebungen ohne Verzug einzuleiten. Die Verzeichnisse samt den Erhebungsbögen sind dann seinerzeit zur Militärtax=Bemessung am Kommissionsorte mitzubringen, wohingegen der hierämtl. Referent das Amts¬ Exemplar mit sich führen wird. Zur Unterfertigung für die Taxbemessungs=Kommission wird am Schlusse des Verzeichnisses ein Summar nach beiliegendem Muster von jeder Gemeinde vorbereitet bei¬ gegeben, welches nach der Bemessung dem Taxverzeichnisse zugelegt wird, und welcher Vorgang auch für die folgenden Jahre geltend bleibt. Zur Aufrechthaltung der Uebereinstimmung beider Exemplare in der Folge ergehen nachstehende Weisungen. Die bei der Hauptstellung als waffenunfähig und zu löschen klassifizierten Leute werden wie bisher behufs Vor¬ merkung in der Sturmrolle mitgeteilt und sind von den Gemeinden gleichzeitig mit der Vormerkung in der Sturmrolle auch als taxpflichtig zur Bemessung für das zweitnächste Jahr vorzumerken. So sind beispielsweise die unter h. a., Z. 1872, vom 4. Februar l. J. mittgeteilten, bei der Stellung im Jahre 1902 als waffenunfähig Bezeichneten für die Be¬ messung im Jahre 1904 für das Jahr 1903 in Vormerk zu nehmen. Am Schlusse des Jahres sind für alle in die Taxpflicht tretenden Zuwächse, und zwar die vorerwähnten Waffen¬ unfähigen, alle im Laufe desselben Jahres vorzeitig ent¬ lassenen und mit Landsturmpaß beteilten sowie alle durch Aenderung der Zuständigkeit zugewachsenen Militärtaxpflich¬ tigen, in der gegenwärtigen Art und Weise die einzelnen Militärtaxblätter in zwei Parien anzufertigen, wovon, nach Geburtsjahr und Losnummer geordnet, ein Exemplar vor¬ zulegen und eines dem Taxverzeichnisse der Gemeinden bei¬ zulegen kommt. Der erforderliche Drucksortenbedarf ist all¬ jährlich bis längstens Ende August h. a. anzusprechen. Die Abgänge dagegen, und zwar Todesfälle, Zustän¬ digkeits=Aenderungen sowie gänzlich erfüllte Taxpflicht, sind mittelst Nominal=Verzeichnisses unter Angabe des Geburts¬ jahres, Losnummer und Art des Abganges anher mitzu¬ teilen, und zwar ebenfalls Ende des Jahres, damit auch in den h. ä. Exemplaren die Blätter, wie in den Verzeichnissen der Gemeinden ausgehoben werden können. Aus diesem Grunde hat für die kommenden Jahre eine weitere Neuverfassung und Vorlage der Militärtax¬ Verzeichnisse zu entfallen und werden lediglich wie oben er¬ wähnt richtiggestellt und nur die Zuwächse und Abgänge h. a. geprüft. Es können somit, da die Bemessung der Militärtaxe immer für das verflossene Jahr stattfindet, schon sofort nach beendeter Bemessung die Ergänzung oder Erneuerung der Erhebungsbögen eingeleitet werden und können somit auch diese mit Ende des Jahres, d. i. mit 31. Dezember, voll¬ zählig wieder gesammelt sein, um sonach die Bemessung der Militärtaxe wieder rechtzeitig vornehmen zu können. Bei Zuständigkeitsänderungen Taxpflichtiger im eigenen Bezirke sind die Erhebungsbogen noch von der früheren Zu¬ ständigkeitsgemeinde ergänzen zu lassen und hat die Ueber¬ weisung des Militärtaxblattes nebst Erhebungsbogen an die neue Zuständigkeits=Gemeinde ebenfalls Ende jeden Jahres zu geschehen. Steyr, 25. Februar 1903. Z. 3091. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Handhabung des Schubgesetzes. Da Klagen über die ungerechtfertigte Handhabung des Gesetzes vom 27. Juli 1871, Nr. 88, gegenüber Arbeits¬ losen erhoben wurden, werden die Gemeinde=Vorstehungen darauf aufmerksam gemacht, daß die durch den Mangel an Arbeitsgelegenheit unverschuldet eingetretene Subsistenzlosig¬ keit nur einen vorübergehenden Zustand bedeutet und daß daher bei Fällung von Abschiebungs= Erkenntnissen gegen Arbeitslose mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden müsse.
Die Gemeinde=Vorstehungen werden sich hiebei gegen¬ wärtig zu halten haben, daß bei dem innigen Zusammen¬ hange aller wirtschaftlichen Beziehungen, die durch den Mangel an ausreichender Nachfrage nach Arbeitskräften her¬ vorgerufene Arbeitslosigkeit weiter Kreise der Bevölkerung nur eine von den vielen Erscheinungsformen ist, in denen die unser gesamtes Wirtschaftsleben dermalen beherrschende Depression zu Tage tritt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 12. Februar 1903, Z. 2735/VIII, in die Kenntnis gesetzt. Z. 2635, 2636, 2637, 3026 u. 3027. Steyr, 18. Februar 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger, und zwar: des Augustin Pavlik aus Alttitschein, geboren am 8. Dezember 1876 in Krosna, Sohn der Anna Pavlik; des Johann Horák, zuständig und am 18. Jänner 1876 geboren in Hostasowitz, Sohn des Franz und der Rosina Horák, geb. Cernoch; des am 10. August 1873 in Mutěnitz, Bezirk Göding, als Sohn der Eheleute Valentin Kratochwil und Anna Kment geborenen und dahin heimatberechtigten Franz Kratochwil; des am 2. Oktober 1877 in Ratiboř, Bezirk Wall.=Mese¬ ritsch, als Sohn der Eheleute Martin Machala und Marie Vitek geborenen und dahin heimatberechtigten Josef Machala; des am 19. Juli 1868 in Deutschhause, Bezirk Sternberg, als Sohn der Eheleute Anton Klos und der Anna Bad¬ stieber geborenen und dahin heimatberechtigten Anton Klos; und weiters des am 17. März 1881 in Brünn geborenen, in Tobitschau im Bezirke Prerau heimatberechtigten, stellungs¬ pflichtigen Karl Sluska, unehel. Sohn der Therese Sluska. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 25. April l. J. zu berichten. Steyr, 18. Februar 1903. Z. 2638. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Der nach Flödnig zuständige Bergmann Michael Petač (57 Jahre alt, von mittlerer Statur, länglichem Gesicht, Augen und Haare braun, Nase stumpf, Mund klein, ohne besondere Kennzeichen) und dessen ebenfalls dahin zuständiger Sohn Johann (21 Jahre alt, lediger Berg¬ arbeiter), treiben sich beschäftigungslos herum und ver¬ ursachen ihrer Heimatsgemeinde durch ungerechtfertigte Ent¬ lockung von Unterstützungen unnötige und bedeutende Kosten. Zufolge Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 3. Fe¬ bruar 1903, Z. 1569/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, beim Vor¬ kommen der Genannten sich bezüglich derselben strenge nach den einschlägigen Vorschriften zu benehmen. Steyr, 18. Februar 1903. Z. 2643. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 3133/X. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. Februar 1903, Z. 6169, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus dem Regierungsbezirke Potsdam des Königreiches Preußen und aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des Königreiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an Stelle des mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 11. Dezember 1902, Z. 27.181, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.¬ Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 13. Februar 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 19. Februar 1903. Z. 2741. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. Februar bis 10. Februar 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Traunleiten.
Erlöschen der Seuche. halterei in Linz vom 29. Dezember 1902, Nr. 28.618/X der Impfstoff auch in diesem Jahre unentgeltlich abgegeben. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ort¬ Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen unter schaft Eggmair. Hinweis auf dem h. a. Erlaß vom 6. August 1902, 2. Schweinepest. Nr. 10.949, Amtsblatt Nr. 32 ex 1902, mit dem Bei¬ Bestand der Seuche. fügen in die Kenntnis, daß die Rotlaufimpfungen mit Anfang des Monates April d. J. begonnen werden. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf Hievon sind die Herren Landwirte und insbe¬ Ortschaft Innertreffling; Gemeinde Lorch, Ortschaft Einsiedel. sondere alle jene, deren Schweinestand im Vorjahre 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ von dem Rotlauf befallen wurde und welche sich bei den schaft Stein. Schlußrevisionen dem Amtstierarzte gegenüber bereits 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. erklärten, die Rotlaufschutzimpfung im nächsten Jahre vor¬ Erlöschen der Seuche. nehmen zu lassen, mit dem Bedeuten zu verständigen, daß Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft die Impfung im allgemeinen ganz ungefährlich ist und Reichental Verluste an Rotlauf infolge der Impfung, welche amtlich festgestellt sind, durch die Impfstoffanstalt entschädiget werden. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Neustift. Jene Schweinebesitzer, welche im heurigen Jahre diese Schutzimpfung unter den Schweinen versuchen wollen, haben daher die Anmeldungen rechtzeitig anher durch die Gemeinde¬ Steyr, 20. Februar 1903. Z. 2742. Vorstehung anzubringen. Zur Vornahme der Impfung ist stets der gesamte An alle Gemeinde=Vorstehungen und Schweinestand, ob größere oder kleine (Spanferkeln) anzu¬ melden. Im Anmeldeschein, dessen Formulare dem Amts¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden blatte Nr. 32 ex 1902 beigegeben ist, sind alle Schweine zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. entweder einzeln unter Angabe des beiläufigen Lebendgewichtes oder in der Gesamtanzahl mit Z. 3382/X. dem Gewichte anzuführen, damit der nötige Serum¬ Kundmachung und Kulturimpfstoff genau bestimmt werden kann. betreffend den Viehverkehr vom Grazer Viehmarkte. Als Impftaxe werden pro Stück 40 —60 h bemessen, welch letzteres Honorar pro 60 h nur dann eingehoben wird, Da auf den Viehmärkten in Graz, sowie überhaupt wenn eine geringe Anzahl von Schweinen zur Impfung be¬ in ganz Steiermark seit Jahren ein Fall von Maul= und Klauenseuche nicht vorgekommen und seit dem am 25. Jän¬ stimmt ist. ner l. I. in Bregenz konstatierten Seuchenfalle auch nach Ich lade die Gemeinde=Vorstehungen ein, das Unter¬ auswärts eine weitere Verschleppung dieser Seuche von Graz nehmen dieser Schutzimpfung besonders zu fördern, da selbe aus nicht stattgefunden hat, fand die k. k. steiermärkische sich bisher sehr gut bewährt hat und nur zum Nutzen der Statthalterei in Graz mit der Kundmachung vom 11. Fe¬ Landwirte ist. bruar 1903, Z. 6433, die mit der Kundmachung vom Endlich mache ich die Gemeinde=Vorstehungen aufmerk¬ 27. Jänner 1903, Z. 4049, verlautbart mit der hierämt¬ sam, daß die Impfungen in jedem Monate des Jahres vor¬ lichen Kundmachung vom 30. Jänner 1903, Z. 2220/X, genommen werden können. hinsichtlich des Auf= und Abtriebes von Rindern zu und von den Grazer Viehmärkten angeordneten Verkehrsbeschrän¬ kungen zu beheben und die Abhaltung der Schlacht= und Nutzviehmärkte in der Stadt Graz, sowie den freien Vieh¬ Steyr, 23. Februar 1903. Z. 2892. verkehr zu und von denselben unter Beobachtung der für den dortigen Viehverkehr überhaupt geltenden Bestimmungen An alle Gemeinde=Vorstehungen und wieder zu gestatten. Dies wird zufolge Mitteilung der k. k. Statthalterei k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden in Graz vom 11. Februar 1903, Z. 6433, allgemein ver¬ lautbart. zur Kenntnisnahme Linz, am 15. Februar 1903. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. in der Berichtsperiode vom 11. Februar bis 17. Februar 1903. 1. Schweinepest. Z. 2800. Steyr, 19. Februar 1903. Bestand der Seuche. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Innertreffling; Gemeinde Lorch, Ortschaft Ein¬ Vornahme der Rotlaufimpfung im heurigen Jahre. siedel. Zur Förderung der Schutz= und Heilimpfung 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft gegen den Schweinerotlauf wird laut Erlasses der k. k. Statt¬ Waldegg.
Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Stein. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz 2. Rotlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Traunleiten. Steyr, am 23. Februar 1903, Z. 2939. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 22 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Februar 1903, Nr. 3372/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus Ungarn, Kroatien=Slavonien in die diesseitige Reichs¬ hälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner.
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