zu verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde ver¬ pflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtransportierten Tiere stattzufinden. 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zentral¬ Viehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der Punkte 7 bis inklusive 12 dieser Kundmachung analoge Anwendung zu finden. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlacht¬ stätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleiben bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. Statthalterei in Wien vom 29. Jänner 1903, Z. 10.297, allgemein verlautbart. Linz, am 3. Februar 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 11. Februar 1903. Z. 2202. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes: Nieder¬ und Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Krain, Küstenland, Dalmatien, Böhmen, Schlesien und die Bukowina. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Acker¬ bauministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand¬ orte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots, wo¬ möglich noch während der Beschälperiode besichtigt, und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über spezielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staatshengsten¬ Depot, im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landespferdezucht=Angelegenheiten berufenen Organen vor¬ genommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbauministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge¬ stütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich¬ nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berück¬ sichtigt Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benötigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig gemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1903. Vom k. k. Ackerbau=Ministerium. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Februar 1903, Nr. 1953/X, mit dem Auftrage verständiget, diese Kund¬ machung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2057. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Jänner bis 2. Februar 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Traunleiten. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Reichental. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Innertreffling; Gemeinde Lorch, Ortschaft Einsiedel. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Stein; Gemeinde und Ortschaft Neustift.
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