Amtsblatt 1903/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Behebung ihrer Kundmachung vom 3. und 22. Jänner 1903, Z.Z. 955 und 7472, verlautbart in den hierämtlichen Kundmachungen vom 9. und 25. Jänner 1903, Z.Z. 412/X und 1841/X, mit der Kundmachung vom 29. Jänner 1903, Z. 10.297, außer den vom Wiener Magistrate getroffenen lokalen Sicherungsmaßregeln zur Hintanhaltung der Ver¬ schleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr am Zentral¬ Viehmarkte in St. Marx auf Grund des § 3 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes angeordnet Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Florids¬ dorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkers¬ dorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Zentral=Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Um¬ ladung oder Einstellung während des Transportes, befördert werden. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener=Neustadt Stadt= und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs. Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Provinzen wird der Abtransport vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zuge¬ lassen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt. sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donners¬ tagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem 11. Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Gesundheitszustande, längstens am nächstfolgenden Samstag Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen zu vermarkten unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts¬ 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand voraus¬ unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelassen werden. gesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlacht¬ nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kundmachung an¬ häusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdor geführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst unter amtlicher Ueberwachung mittels Wagen und Pferde¬ gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die bespannung abzuführen, oder nach dem Schlachthause in Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber behufs müssen. deren ehester Schlachtung nach dem Schlachthause in St. Marx 13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser zu bringen. Kundmachung zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur 5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sowie Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungs¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ orte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächtereien unter gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe auf¬ züglichen Durchführungsverordnung. zustellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb dreier Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonal Tage (72 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ der Tiere, zu schlachten. geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auf¬ Anhängestricke, Blenden u. s. w., müssen vor ihrer fallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen Weberbenntzung gereinigt und desinfiziert werden. am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu übergeben 7 Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren auf¬ neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem zubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Gesundheitszustande und nur direkte nach solchen au Schlachtungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle dem betressenden Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien Schlachtung sofort zu veranlassen. unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. 14. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Bestimmungs¬ Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (politischer Bezirk ort des Transportes sowie der Gerichts= und politische Bezirk, Hietzing=Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.),Floridsdorf Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und Groß=Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf) und und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Korneuburg (politischer Bezirk Korneuburg). Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch

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