bahn gelegenen Konsumorte Obersteiermarks gemeinde, Temes (Komitat Krasso=Szörenh), Huszt, Sziget, einschließlich der Stadtgemeinde Maramaros=Sziget, Taracz¬ und politischen Bezirkes Umgebung Graz auf Grund schriftlicher Bewilligung der betreffenden Bezirks¬ viz, Tecsö (Komitat Maramaros), Buzias, Rekas (Komitat hauptmannschaft der Abtrieb der in dieser Bewilligung genau Temes) in Ungarn hiemit aufgehoben. anzugebenden, zur sofortigen Schlachtung bestimmten Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens Zahl von Schlachtrindern der betreffenden bezugsberechtigen gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom Partei unter behördlicher Aufsicht gegen dem gestattet 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten werden, daß diese Schlachttiere, falls sie sich bei der Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren aus den durch Maul= und Klauen¬ unmittelbar vor dem Abtriebe vom Viehmarkte vorzu¬ nehmenden tierärztlichen Untersuchung als gesund und unver¬ seuche verseucht gewesenen Gemeinden Bolcso, Klucso, Nemes¬ ova, Pjecho (Stuhlgerichtsbezirk Pucho), ferner aus den durch dächtig erweisen, vom Bahnhofe Graz=Karlau mittelst Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Cserepfalu, Eisenbahn direkt nach dem Konsumorte verladen, bei der Ausladung in der Bestimmungsstation einer Egerfarmos (Stuhlgerichtsbezirk Eger), Nagy=Ekemezö (Stuhl¬ neuerlichen genauen tierärztlichen Untersu¬ gerichtsbezirk Hosszuaszo), Sztana (Stuhlgerichtsbezirk Banffy=Hunyad), Szaldobos (Stuhlgerichtsbezirk Huszt) chung auf Kosten der Partei unterzogen, sonach unter Bustyahaza (Stuhlgerichtsbezirk Tecsö), Jezvin (Stuhlge¬ behördlicher Aufsicht direkt in die betreffende Schlachtlokalität richtsbezirk Rekas), sowie deren Nachbargemeinden wird durch überstellt und sofort geschlachtet werden. die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen 4. Für die allernächste Umgebung der Stadt Graz bestimmte gesunde Schlachttiere können auf Grund schrift¬ Verbote nicht berührt. licher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Graz unter Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Jänner 1903, Z. 3671, im Nach¬ entsprechenden Vorsichten direkt in die betreffende Schlacht¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 27. Jän¬ lokalität abgetrieben werden, wo sie unter behördlicher Aufsicht sofort geschlachtet werden müssen. ner 1903, Z. 1888, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 5. Außerdem darf ein Abtransport von bei der unmit¬ Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. telbar vorher vorzunehmenden tierärztlichen Untersuchung Linz, am 30. Jänner 1903. vollständig gesund befundenen Rindern nur noch mittels Für den k. k. Statthalter: Eisenbahn nach dem öffentlichen Schlachthause der Stadt Hein m. p. Leoben, sowie nach den öffentlichen Schlachthäusern in Wien und Wiener=Neustadt stattfinden. 6. Die Reinigung und Desinfektion der entladenen Steyr, 5. Februar 1903. Z. 1943. Viehwaggons sowie die Reinigung und eventuelle Desinfek¬ tion der Ein= und Ausladeplätze, Viehplätze, Triebwege, An alle Gemeinde=Vorstehungen und Treppen und Rampen ist im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli und der Durchführungs=Verordnung hiezu vom k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden 7. August 1879, R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109, aufs zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den inter¬ genaueste vorzunehmen. essierten Kreisen. 7. Gegen diejenigen, welche sich eine Unterlassung Nr. 2220/X. der im Sinne der §§ 15 und 16 des allgemeinen Tierseuchen¬ Kundmachung gesetzes bestehenden Anzeigeverpflichtung oder einer Ueber¬ tretung der vorstehenden Anordnungen zu Schulden kommen betreffend den Viehverkehr vom Grazer Viehmarkte. lassen, wird nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.¬ Mit Rücksicht darauf, daß laut ämtlicher Nachrichten Bl. Nr. 51, strafweise vorgegangen. unter 78 vom letzten Grazer Viehmarkte am 25. Jänner l. J. Dies wird zufolge Mitteilung der k. k. Statthalterei in Bregenz eingelangten Schlachtrindern, angeblich steierischer in Graz vom 27. Jänner 1903, Z.4049, allgemein ver¬ Provenienz, ein Stück an Maul= und Klauenseuche krank lautbart. befunden worden ist und da über die Provenienz dieser Linz, am 30. Jänner 1903. Seuche und eventuelle anderweitige Verschleppungen bisher nichts näheres bekannt ist, jedoch der Verdacht besteht, daß Für den k. k. Statthalter: die Seuche vom Grazer Viehmarkte aus auch schon in Hein m. p. andere Orte eingeschleppt worden ist, hat die k. k. steier¬ märkische Statthalterei in Graz mit der Kundmachung vom Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2056. 27. Jänner 1903, Z. 4049, bis auf weiteres folgendes angeordnet: An alle Gemeinde=Vorstehungen und 1. Der Auftrieb von Nutzvieh auf die Viehmärkte der Stadt Graz ist bis auf weiteres verboten, und dürfen auf k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden diese Viehmärkte ausschließlich nur Schlachtvieh und Pferde aufgetrieben werden. zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung der 2. Das gesamte zum Auftrieb gelangende Schlacht¬ interessierten Kreise. vieh muß in der Regel im städtischen Schlachthause in Gra¬ Nr. 2467/X. der Schlachtung unterzogen werden, und es darf ein Abtrieb Kundmachung vom Viehmarkte nur vorübergehender Einstellung der Tiere betreffend den Viehverkehr vom Zentralviehmarkte in Sankt in die vom Stadtrate bezw. Schlachthaus=Inspektorate anzu¬ Marx in Wien. weisenden Stallungen gestattet werden. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ 3. Ausnahmsweise kann auch zum Zwecke der Approvisionierung größerer, an der Eisen¬und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien unter
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