Steyr, 8. Februar 1903. Z. 1891. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Der am 27. Oktober 1869 in Engelswald, Bezirk Neu¬ titschein, als Sohn der Eheleute Johann Pisch und Karoline Schneiderek geborenen und dort heimatberechtigte, militärtax¬ pflichtige Johann Pisch ist auszuforschen. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Mai 1903 hierher zu berichten. Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2058. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Zufolge Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. Jänner 1903, Z. 507/II u. 508/II, treiben sich der im Jahre 1863 zu Parenzo geborene und dorthin zuständige Dominik Ravasini, von Profession Fleischhauergehilfe, und der im Jahre 1865 geborene, nach Pisino zuständige Alois Sussan, Schuster von Profession, beschäftigungslos herum und lassen sich von auswärtigen Gemeinden Reiseunterstützungen geben. Dadurch werden ihren Heimatsgemeinden bedeutende Kosten verursacht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie =Posten=Kommanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, den Genannten, Fälle dringendster Not ausgenommen, keine Unterstützungen zu verabfolgen, selbe viel¬ mehr der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 7. Februar 1903. Z. 271/B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Vorgang bei Deckung der Schulauslagen. Aus den vorgelegten Abschriften der Präliminare ist zu entnehmen, daß nicht alle Ortsschulräte in einer den ge¬ setzlichen Bestimmungen entsprechenden Weise bei der Deckung der Schulauslagen und bei der Abfassung der Präliminare vorgehen, weshalb an sämtliche Ortsschulräte nachstehende Weisung ergeht: ezüglich der Deckung der Schulauslagen sind die 10, 17 und 54 des o.=ö. Schulerrichtungsgesetzes vom 20. Jänner 1870 (G. u. V. Bl. Nr. 11) und die auf Grund des Sitzungsbeschlusses des hohen o.=ö. Landtages vom 29. September 1874 ausgesprochene Interpretation der er¬ wähnten Gesetzesparagraphe maßgebend, welche sämtlichen Gemeinden mit dem Erlasse des o.=ö. Landesausschusses vom 26. November 1874, Z. 10.540, intimiert wurde. Es hat demnach der Ortsschulrat als Vertreter der Schulgemeinde, welche von der Ortsgemeinde streng trennen ist, die Schulauslagen zu präliminieren, sich mit den an der Schulgemeinde beteiligten Ortsgemeinden zu be¬ nehmen und bei Differenzen sich an den k. k. Bezirksschulrat zu wenden. Nach Feststellung des Präliminares der Schulauslagen hat der Ortsschulrat dieselben auf die eingeschulten Ortsge¬ meinden nach Verhältnis der direkten Besteuerung der ein¬ geschulten Gemeindeteile zu repartieren und jeder Ortsge¬ meinde die auf sie entfallende Quote bekanntzugeben. Eine Repartition der Schulauslagen auf die Besitzer der einzelnen Häuser der eingeschulten Gemeindeteile seitens des Orts¬ schulrates ist gänzlich unzulässig. Die Ortsgemeinden haben sodann die auf sie entfal¬ lenden Quoten in ihr allgemeines Gemeindepräliminare ein¬ zustellen und mit den übrigen Gemeindeauslagen durch Ver¬ teilung auf alle Steuerzahler der ganzen Ortsgemeinde herein¬ zubringen. Eine eigene Schulumlage darf nicht eingehoben werden, sondern nur eine einzige Gemeindeumlage, deren Ergebnis zur Deckung aller Gemeindeerfordernisse, in welchen die Schulauslagen inbegriffen sind, bestimmt ist. Es darf daher auch die Ortsgemeinde nicht die Schulauslagen, welche sie für einen Teil ihrer Gemeinde, der in einen fremden Schulsprengel eingeschult ist, der fremden Schulgemeinde zu leisten hat, auf die Besitzer der einzelnen Häuser des in den fremden Schulsprengel eingeschulten Gemeindeteiles repar¬ tieren und von diesen einheben. Bei der Abfassung der Präliminare haben die Orts¬ schulräte genau nach den Bestimmungen des h. ä. Erlasses vom 6. November 1900, Z. 1531, Amtsblatt Nr. 45 ex 1900, vorzugehen. In den vorzulegenden Abschriften der Prälimi¬ nare sind die direkten Steuerleistungen aller eingeschulten ganzen Ortsgemeinden oder Teile derselben, sowie die auf Grund derselben vorgenommene Repartition der Schulaus¬ lagen einzutragen. Gleichzeitig ergeht an alle Ortsschulräte der Auftrag, binnen 8 Tagen zu berichten, wer die Kasse des Ortsschul¬ rates in Verwahrung hat und wer die Rechnung desselben führt. Steyr, 5. Februar 1903. Z. 1893. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 2241/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen des Bestandes der Schweinepest in der Muni¬ zipalstadt Pozsony in Ungarn ist die Einfuhr von Schweinen aus dem gedachten Stadtgebiete auf Grund der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha getroffenen Verfügung nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die Verbote gegen die Einfuhr von Klauentieren aus den Stuhlgerichtsbezirken Ban, Illava, Pucho, Trencsen, einschließlich der gleichnamigen Stadtge¬ meinde (Komitat Trencsen), sowie gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Balazsfalva, Nagy Enyed, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde ((Ko¬ mitat Also=Feher), Eger, (Komitat Borsod), Sokoroalja, Tosziget=Csilizköz (Komitat Györ), Eger, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Heves), Hosszuaszo (Komitat Kis-Küküllö), Almas, Banffy-Hunyad (Komitat Kolozs), Bega, Lugos, einschließlich der gleichnamigen Stadt¬
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