Amtsblatt 1903/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 12. Februar. 1903. Nr. 7. Das Antsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirtshauptmannschaft Steyr begogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz= Blätter Stück VII. VIII. IX, X, XI und das Inhalts=Verzeichnis zum Reichs=Gesetz=Blatt pro 1902 an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 10. Februar 1903. Z. 2205. Amtserinnerung. An die Gemeinde=Vorstehungen Pfarrkirchen, Rohr, Allhaming u. Pucking. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, dem h. ä. Auftrage, Amtsblatt Nr. 52 vom 19. Dezember 1902, Z. 17.787, betreffend Einsendung der Vergütung und des Gegenscheines für das Reichs=Gesetz=Blatt pro 1903, sofort zu entsprechen. Steyr, am 6. Februar 1903. Z. 254/Sch. Personal=Nachricht. Steyr, 10. Februar 1903. Der k. k. Landesschulrat hat zufolge des Sitzungsbe¬ schlusses vom 9. Jänner d. J. den Oberlehrer Josef Winkler in Sierning zum fachmännischen Mitgliede des k. k. Be¬ zirksschulrates an Stelle des zum Oberlehrer in Alkoven ernannten Lehrers Josef Binder in Maria Laah für die restliche Funktionsdauer ernannt und wurde der Ernannte zufolge der Note des o.=ö. Statthalterei=Präsidiums vom 23. Jänner d. J., Z. 345, im Sinne des § 21 des Ge¬ setzes vom 21. Februar 1870 bestätigt. Dies wird zufolge landesschulrätlichen Erlasses vom 31. Jänner 1903, Nr. 377, bekanntgegeben. Steyr, 3. Februar 1903. Z. 604. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Steyr. Die Gemeinde Vorstehungen hatten die Freundlichkeit über meine Anregung auch heuer zu Zwecken von Stipendien für würdige und dürftige Frequentanten der Fachschule und Versuchsanstalt in Steyr Beträge zu widmen, und haben die Gemeinde Sierning 50 K, die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr je 25 K diesem Zwecke gewidmet. Indem ich hiefür namens der Anstalt meinen Dank ausspreche, teile ich mit, daß sich zwei Bewerber um die beiden Stipendien von je 100 K gemeldet haben. Auf Grund des gelegentlich der diesjährigen Losung mit mehreren Herren Gemeindevertretern des Gerichtsbezirkes Steyr gepflogenen Einvernehmens wurde eines dieser Stipendien dem würdigen und dürftigen Schüler Johann Gassner aus Sierning verliehen. Das zweite Ansuchen wurde mangels des Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen. Es wurde daher der erübrigte Betrag von 125 K vor¬ läufig zurückbehalten und dem erliegenden Sparkassebuche zu¬ geschrieben, wodurch sich dasselbe auf 281 K 19 h erhöht, welcher Betrag, wofern nicht heuer noch ein anderer berücksich¬ tigungswürdiger Bewerber auftritt, in seiner Gänze für das künftige Schuljahr als Stipendienfond zur Verfügung steht. Steyr, 7. Februar 1903. Z. 2070. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aus Anlaß des vorgekommenen Falles mißbräuchlicher Anwendung von einer Unterschriftsstampiglie eines Gemeinde¬ Vertreters finde ich die Gemeinde=Vorstehungen aufmerksam zu machen, daß der Gebrauch von Unterschriftsstampiglien des Gemeinde=Vorstehers im Verkehre mit der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft im übertragenen Wirkungskreise nicht statt haft ist. Im Falle der Verhinderung des Herrn Gemeinde¬ Vorstehers sind die Gemeinderäte zur Zeichnung berufen.

Steyr, 10. Februar 1903. Z. 2123. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Hauptstellung im Jahre 1903 in Oberösterreich. Kundmachung der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 5. Februar 1903, Z. 2231/IV, betreffend die Hauptstellung im Jahre 1903. In Gemäßheit der Bestimmungen des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R.=G.=Bl. Nr. 41, wird einver¬ nehmlich mit der Militär=Territorialbehörde verlautbart, daß die regelmäßige Hauptstellung des Jahres 1903 in Oberösterreich in den nachbenannten Assentstationen an den nachstehenden Assenttagen aus den in den Jahren 1880 1881 u. 1882 geborenen Stellungspflichtigen vorzunehmen ist: Ergänzungs=Bezirk Nr. 14. Assent=Kommission I. Lambach am 2. und 3. März. Wels am 4., 5. und 6. März. Grieskirchen am 7. und 9. März. Eferding am 10. und 11. März. Waizenkirchen am 12. März. Lembach am 14. März Neufelden am 16. und 17. März. Rohrbach am 19. und 20. März. Aigen am 21. und 23. März. Haslach am 24. März. Linz am 26., 27. und 28. März. Peuerbach am 30. und 31. März. Raab am 1. und 2. April. Engelhartszell am 4. April. Schärding am 6., 7. und 8. April. Kirchdorf am 14. und 15. April. Grünburg am 16. April. Windischgarsten am 18. April. Weyer am 20. und 21. April. Steyr für den Landbezirk am 22. und 23. April. Steyr für den Stadtbezirk am 24. April. Kremsmünster am 27. und 28. April. Neuhofen am 29. April. Assent=Kommission II. Ottensheim am 9. und 10. März. Urfahr am 11., 12., 13. und 14. März. St. Florian am 16. und 17. März. Enns am 18. März. Mauthausen am 19. und 20. März. Perg am 21. und 23. März. Grein am 24. und 26. März. Prägarten am 27. und 28. März. Unterweißenbach am 30. und 31. März. Freistadt am 2., 3. und 4. April. Leonfelden am 6. und 7. April. Ergänzungs=Bezirk Nr. 59. Assent=Kommission I. Östermiething am 4. April. Mattighofen am 6. und 7. April. Mauerkirchen am 14. und 15. April. Brannau am 16. und 17. April. Vöcklabruck am 18., 20. und 21. April. Schwanenstadt am 22. und 23. April. Frankenmarkt am 24., 25. und 27. April. Mondsee am 28. April. Assent=Kommission II. Obernberg am 14. und 15. April. Ried am 16., 17. und 18. April. Haag am 20. und 21. April. Gmunden am 22., 23., 24. und 25. April. Ischl am 27., 28. und 29. April. Linz, am 3. Februar 1903. Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät Geheimer Rat und Statthalter für Oberösterreich Arthur Graf Bylandt m. p. Steyr, 10. Februar 1903. Z. 2204. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Mit Bezug auf den § 15, P. 6, Wehr=Vorschriften, III. Teil, sind behufs Neuanlage der Evidenz=Verzeichnisse, Muster 10 der genannten Vorschrift, die bei den Gemeinden vorhandenen Evidenz=Verzeichnisse des Heeres und der Landwehr umgehend anher zu senden oder aber die Druckerei Haas in Steyr zur Ablieferung der nötigen Drucksorten hiezu ohne Verzug anzuweisen. Von den Gemeinden Aschach, Ternberg, Garsten, Großraming, Weyer Land und Markt, wurden die Druck¬ sorten bereits übernommen. Urgenzen wollen vermieden werden. Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2122. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. In jüngster Zeit haben sich die Beschwerden öster¬ reichischer Staatsangehöriger über den Geschäftsbetrieb der holländischen Kreditbank in Amsterdam, welche den raten¬ weisen Verkauf von in Oesterreich unerlaubten Losen be¬ treibt, derartig gemehrt, daß auf eine erhöhte Tätigkeit der Agenten dieser Bank geschlossen werden muß. Hievon erfolgt im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 1. Februar 1903, Nr. 1724/IV, die Verlautbarung behufs entsprechender Invigilierung und werden die Gemeinde¬ Vorstehungen eingeladen, die Bevölkerung neuerlich vor diesen höchst zweifelhaften Unternehmungen eindringlichst zu warnen. Steyr, 4. Februar 1903. Z. 1931. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 35 vom 28. August 1902 zur Ausforschung ausgeschriebene stellungspflichtige Rudolf Buresch ist ausgeforscht worden und sind somit die Nach¬ forschungen einzustellen.

Steyr, 8. Februar 1903. Z. 1891. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Der am 27. Oktober 1869 in Engelswald, Bezirk Neu¬ titschein, als Sohn der Eheleute Johann Pisch und Karoline Schneiderek geborenen und dort heimatberechtigte, militärtax¬ pflichtige Johann Pisch ist auszuforschen. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Mai 1903 hierher zu berichten. Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2058. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Zufolge Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. Jänner 1903, Z. 507/II u. 508/II, treiben sich der im Jahre 1863 zu Parenzo geborene und dorthin zuständige Dominik Ravasini, von Profession Fleischhauergehilfe, und der im Jahre 1865 geborene, nach Pisino zuständige Alois Sussan, Schuster von Profession, beschäftigungslos herum und lassen sich von auswärtigen Gemeinden Reiseunterstützungen geben. Dadurch werden ihren Heimatsgemeinden bedeutende Kosten verursacht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie =Posten=Kommanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, den Genannten, Fälle dringendster Not ausgenommen, keine Unterstützungen zu verabfolgen, selbe viel¬ mehr der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 7. Februar 1903. Z. 271/B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Vorgang bei Deckung der Schulauslagen. Aus den vorgelegten Abschriften der Präliminare ist zu entnehmen, daß nicht alle Ortsschulräte in einer den ge¬ setzlichen Bestimmungen entsprechenden Weise bei der Deckung der Schulauslagen und bei der Abfassung der Präliminare vorgehen, weshalb an sämtliche Ortsschulräte nachstehende Weisung ergeht: ezüglich der Deckung der Schulauslagen sind die 10, 17 und 54 des o.=ö. Schulerrichtungsgesetzes vom 20. Jänner 1870 (G. u. V. Bl. Nr. 11) und die auf Grund des Sitzungsbeschlusses des hohen o.=ö. Landtages vom 29. September 1874 ausgesprochene Interpretation der er¬ wähnten Gesetzesparagraphe maßgebend, welche sämtlichen Gemeinden mit dem Erlasse des o.=ö. Landesausschusses vom 26. November 1874, Z. 10.540, intimiert wurde. Es hat demnach der Ortsschulrat als Vertreter der Schulgemeinde, welche von der Ortsgemeinde streng trennen ist, die Schulauslagen zu präliminieren, sich mit den an der Schulgemeinde beteiligten Ortsgemeinden zu be¬ nehmen und bei Differenzen sich an den k. k. Bezirksschulrat zu wenden. Nach Feststellung des Präliminares der Schulauslagen hat der Ortsschulrat dieselben auf die eingeschulten Ortsge¬ meinden nach Verhältnis der direkten Besteuerung der ein¬ geschulten Gemeindeteile zu repartieren und jeder Ortsge¬ meinde die auf sie entfallende Quote bekanntzugeben. Eine Repartition der Schulauslagen auf die Besitzer der einzelnen Häuser der eingeschulten Gemeindeteile seitens des Orts¬ schulrates ist gänzlich unzulässig. Die Ortsgemeinden haben sodann die auf sie entfal¬ lenden Quoten in ihr allgemeines Gemeindepräliminare ein¬ zustellen und mit den übrigen Gemeindeauslagen durch Ver¬ teilung auf alle Steuerzahler der ganzen Ortsgemeinde herein¬ zubringen. Eine eigene Schulumlage darf nicht eingehoben werden, sondern nur eine einzige Gemeindeumlage, deren Ergebnis zur Deckung aller Gemeindeerfordernisse, in welchen die Schulauslagen inbegriffen sind, bestimmt ist. Es darf daher auch die Ortsgemeinde nicht die Schulauslagen, welche sie für einen Teil ihrer Gemeinde, der in einen fremden Schulsprengel eingeschult ist, der fremden Schulgemeinde zu leisten hat, auf die Besitzer der einzelnen Häuser des in den fremden Schulsprengel eingeschulten Gemeindeteiles repar¬ tieren und von diesen einheben. Bei der Abfassung der Präliminare haben die Orts¬ schulräte genau nach den Bestimmungen des h. ä. Erlasses vom 6. November 1900, Z. 1531, Amtsblatt Nr. 45 ex 1900, vorzugehen. In den vorzulegenden Abschriften der Prälimi¬ nare sind die direkten Steuerleistungen aller eingeschulten ganzen Ortsgemeinden oder Teile derselben, sowie die auf Grund derselben vorgenommene Repartition der Schulaus¬ lagen einzutragen. Gleichzeitig ergeht an alle Ortsschulräte der Auftrag, binnen 8 Tagen zu berichten, wer die Kasse des Ortsschul¬ rates in Verwahrung hat und wer die Rechnung desselben führt. Steyr, 5. Februar 1903. Z. 1893. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 2241/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen des Bestandes der Schweinepest in der Muni¬ zipalstadt Pozsony in Ungarn ist die Einfuhr von Schweinen aus dem gedachten Stadtgebiete auf Grund der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha getroffenen Verfügung nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die Verbote gegen die Einfuhr von Klauentieren aus den Stuhlgerichtsbezirken Ban, Illava, Pucho, Trencsen, einschließlich der gleichnamigen Stadtge¬ meinde (Komitat Trencsen), sowie gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Balazsfalva, Nagy Enyed, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde ((Ko¬ mitat Also=Feher), Eger, (Komitat Borsod), Sokoroalja, Tosziget=Csilizköz (Komitat Györ), Eger, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Heves), Hosszuaszo (Komitat Kis-Küküllö), Almas, Banffy-Hunyad (Komitat Kolozs), Bega, Lugos, einschließlich der gleichnamigen Stadt¬

bahn gelegenen Konsumorte Obersteiermarks gemeinde, Temes (Komitat Krasso=Szörenh), Huszt, Sziget, einschließlich der Stadtgemeinde Maramaros=Sziget, Taracz¬ und politischen Bezirkes Umgebung Graz auf Grund schriftlicher Bewilligung der betreffenden Bezirks¬ viz, Tecsö (Komitat Maramaros), Buzias, Rekas (Komitat hauptmannschaft der Abtrieb der in dieser Bewilligung genau Temes) in Ungarn hiemit aufgehoben. anzugebenden, zur sofortigen Schlachtung bestimmten Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens Zahl von Schlachtrindern der betreffenden bezugsberechtigen gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom Partei unter behördlicher Aufsicht gegen dem gestattet 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten werden, daß diese Schlachttiere, falls sie sich bei der Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren aus den durch Maul= und Klauen¬ unmittelbar vor dem Abtriebe vom Viehmarkte vorzu¬ nehmenden tierärztlichen Untersuchung als gesund und unver¬ seuche verseucht gewesenen Gemeinden Bolcso, Klucso, Nemes¬ ova, Pjecho (Stuhlgerichtsbezirk Pucho), ferner aus den durch dächtig erweisen, vom Bahnhofe Graz=Karlau mittelst Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Cserepfalu, Eisenbahn direkt nach dem Konsumorte verladen, bei der Ausladung in der Bestimmungsstation einer Egerfarmos (Stuhlgerichtsbezirk Eger), Nagy=Ekemezö (Stuhl¬ neuerlichen genauen tierärztlichen Untersu¬ gerichtsbezirk Hosszuaszo), Sztana (Stuhlgerichtsbezirk Banffy=Hunyad), Szaldobos (Stuhlgerichtsbezirk Huszt) chung auf Kosten der Partei unterzogen, sonach unter Bustyahaza (Stuhlgerichtsbezirk Tecsö), Jezvin (Stuhlge¬ behördlicher Aufsicht direkt in die betreffende Schlachtlokalität richtsbezirk Rekas), sowie deren Nachbargemeinden wird durch überstellt und sofort geschlachtet werden. die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen 4. Für die allernächste Umgebung der Stadt Graz bestimmte gesunde Schlachttiere können auf Grund schrift¬ Verbote nicht berührt. licher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Graz unter Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Jänner 1903, Z. 3671, im Nach¬ entsprechenden Vorsichten direkt in die betreffende Schlacht¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 27. Jän¬ lokalität abgetrieben werden, wo sie unter behördlicher Aufsicht sofort geschlachtet werden müssen. ner 1903, Z. 1888, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 5. Außerdem darf ein Abtransport von bei der unmit¬ Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. telbar vorher vorzunehmenden tierärztlichen Untersuchung Linz, am 30. Jänner 1903. vollständig gesund befundenen Rindern nur noch mittels Für den k. k. Statthalter: Eisenbahn nach dem öffentlichen Schlachthause der Stadt Hein m. p. Leoben, sowie nach den öffentlichen Schlachthäusern in Wien und Wiener=Neustadt stattfinden. 6. Die Reinigung und Desinfektion der entladenen Steyr, 5. Februar 1903. Z. 1943. Viehwaggons sowie die Reinigung und eventuelle Desinfek¬ tion der Ein= und Ausladeplätze, Viehplätze, Triebwege, An alle Gemeinde=Vorstehungen und Treppen und Rampen ist im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli und der Durchführungs=Verordnung hiezu vom k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden 7. August 1879, R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109, aufs zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den inter¬ genaueste vorzunehmen. essierten Kreisen. 7. Gegen diejenigen, welche sich eine Unterlassung Nr. 2220/X. der im Sinne der §§ 15 und 16 des allgemeinen Tierseuchen¬ Kundmachung gesetzes bestehenden Anzeigeverpflichtung oder einer Ueber¬ tretung der vorstehenden Anordnungen zu Schulden kommen betreffend den Viehverkehr vom Grazer Viehmarkte. lassen, wird nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.¬ Mit Rücksicht darauf, daß laut ämtlicher Nachrichten Bl. Nr. 51, strafweise vorgegangen. unter 78 vom letzten Grazer Viehmarkte am 25. Jänner l. J. Dies wird zufolge Mitteilung der k. k. Statthalterei in Bregenz eingelangten Schlachtrindern, angeblich steierischer in Graz vom 27. Jänner 1903, Z.4049, allgemein ver¬ Provenienz, ein Stück an Maul= und Klauenseuche krank lautbart. befunden worden ist und da über die Provenienz dieser Linz, am 30. Jänner 1903. Seuche und eventuelle anderweitige Verschleppungen bisher nichts näheres bekannt ist, jedoch der Verdacht besteht, daß Für den k. k. Statthalter: die Seuche vom Grazer Viehmarkte aus auch schon in Hein m. p. andere Orte eingeschleppt worden ist, hat die k. k. steier¬ märkische Statthalterei in Graz mit der Kundmachung vom Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2056. 27. Jänner 1903, Z. 4049, bis auf weiteres folgendes angeordnet: An alle Gemeinde=Vorstehungen und 1. Der Auftrieb von Nutzvieh auf die Viehmärkte der Stadt Graz ist bis auf weiteres verboten, und dürfen auf k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden diese Viehmärkte ausschließlich nur Schlachtvieh und Pferde aufgetrieben werden. zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung der 2. Das gesamte zum Auftrieb gelangende Schlacht¬ interessierten Kreise. vieh muß in der Regel im städtischen Schlachthause in Gra¬ Nr. 2467/X. der Schlachtung unterzogen werden, und es darf ein Abtrieb Kundmachung vom Viehmarkte nur vorübergehender Einstellung der Tiere betreffend den Viehverkehr vom Zentralviehmarkte in Sankt in die vom Stadtrate bezw. Schlachthaus=Inspektorate anzu¬ Marx in Wien. weisenden Stallungen gestattet werden. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ 3. Ausnahmsweise kann auch zum Zwecke der Approvisionierung größerer, an der Eisen¬und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien unter

Behebung ihrer Kundmachung vom 3. und 22. Jänner 1903, Z.Z. 955 und 7472, verlautbart in den hierämtlichen Kundmachungen vom 9. und 25. Jänner 1903, Z.Z. 412/X und 1841/X, mit der Kundmachung vom 29. Jänner 1903, Z. 10.297, außer den vom Wiener Magistrate getroffenen lokalen Sicherungsmaßregeln zur Hintanhaltung der Ver¬ schleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr am Zentral¬ Viehmarkte in St. Marx auf Grund des § 3 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes angeordnet Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Florids¬ dorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkers¬ dorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Zentral=Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Um¬ ladung oder Einstellung während des Transportes, befördert werden. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener=Neustadt Stadt= und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs. Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Provinzen wird der Abtransport vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zuge¬ lassen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt. sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donners¬ tagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem 11. Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Gesundheitszustande, längstens am nächstfolgenden Samstag Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen zu vermarkten unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts¬ 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand voraus¬ unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelassen werden. gesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlacht¬ nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kundmachung an¬ häusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdor geführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst unter amtlicher Ueberwachung mittels Wagen und Pferde¬ gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die bespannung abzuführen, oder nach dem Schlachthause in Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber behufs müssen. deren ehester Schlachtung nach dem Schlachthause in St. Marx 13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser zu bringen. Kundmachung zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur 5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sowie Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungs¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ orte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächtereien unter gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe auf¬ züglichen Durchführungsverordnung. zustellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb dreier Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonal Tage (72 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ der Tiere, zu schlachten. geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auf¬ Anhängestricke, Blenden u. s. w., müssen vor ihrer fallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen Weberbenntzung gereinigt und desinfiziert werden. am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu übergeben 7 Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren auf¬ neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem zubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Gesundheitszustande und nur direkte nach solchen au Schlachtungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle dem betressenden Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien Schlachtung sofort zu veranlassen. unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. 14. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Bestimmungs¬ Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (politischer Bezirk ort des Transportes sowie der Gerichts= und politische Bezirk, Hietzing=Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.),Floridsdorf Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und Groß=Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf) und und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Korneuburg (politischer Bezirk Korneuburg). Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch

zu verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde ver¬ pflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtransportierten Tiere stattzufinden. 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zentral¬ Viehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der Punkte 7 bis inklusive 12 dieser Kundmachung analoge Anwendung zu finden. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlacht¬ stätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleiben bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. Statthalterei in Wien vom 29. Jänner 1903, Z. 10.297, allgemein verlautbart. Linz, am 3. Februar 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 11. Februar 1903. Z. 2202. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes: Nieder¬ und Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Krain, Küstenland, Dalmatien, Böhmen, Schlesien und die Bukowina. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Acker¬ bauministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand¬ orte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots, wo¬ möglich noch während der Beschälperiode besichtigt, und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über spezielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staatshengsten¬ Depot, im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landespferdezucht=Angelegenheiten berufenen Organen vor¬ genommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbauministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge¬ stütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich¬ nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berück¬ sichtigt Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benötigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig gemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1903. Vom k. k. Ackerbau=Ministerium. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Februar 1903, Nr. 1953/X, mit dem Auftrage verständiget, diese Kund¬ machung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Steyr, 8. Februar 1903. Z. 2057. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Jänner bis 2. Februar 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Traunleiten. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Reichental. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Innertreffling; Gemeinde Lorch, Ortschaft Einsiedel. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Stein; Gemeinde und Ortschaft Neustift.

Steyr, 1. Februar 1903 An die Genossenschafts= und Krankenkassen¬ Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro Jänner 1903. 1. Magdalena Eckersberger, Damenkleidermachergewerbe in Neuschönau Nr. 14, Gemeinde St. Ulrich. 2. Friedrich Kapfer, Schuhmachergewerbe in Rührndorf Nr. 17, Gemeinde Ried. 3. Franz Kiesenhofer, Schuhmachergewerbe in Schacher¬ dorf Nr. 8, Gemeinde Wartberg. Johann Knoll, Schneidergewerbe in Sierning Nr. 214. 5. Franz Schober, Wagner= und Rohschmiedgewerbe in Strinzing Nr. 46, Ge¬ meinde Wartberg. 6. Alois Rabeder, Bäckergewerbe in St. Marien Nr. 4. 7. Friedrich Kittinger, Bäckergewerbe in Sattledt Nr. 33, Gemeinde Land Kremsmünster. 8. Franz Kutsam, Brennholzhandel in Sierning Nr. 90. 9. Peter Finner, Holzhandel in Christkindl Nr. 5, Gemeinde Garsten. 10. Genovefa Steinparzer, Sägewerk in Lumplgraben Nr. 16, Gemeinde Großraming. 11. Johann Knoll. Gemischtwaren¬ handel (ohne Kaffee=, Zucker=, Petroleum= und Salzverschleiß in Sierning Nr. 214. 12. Franz Schober, Hufschmied¬ gewerbe in Strinzing Nr. 46, Gemeinde Wartberg. 13. Ru¬ dolf Jank, Gast= und Schankgewerbe in Bad Hall Nr. 19 alt (Berechtigung § 16, lit. a und f und Haltung von er¬ laubten Spielen), Ergänzung zu seinem radizierten Gast¬ gewerbe. B. Gewerbelöschungen. Anton Lechner, Bäckerei in Unterlaussa, Gemeinde Land Weyer. 2. Ferdinand Kurz, Bäckergewerbe in Sier¬ ning Nr. 174. 3. Josef Wochenalt, Schuhmachergewerbe in Stiedelsbach Nr. 91, Gemeinde Losenstein. 4. Franz Habring, Lohnkutscherei in Bad Hall, Kremsmünsterstraße Nr. 5 neu. 5. Franz Landerl, Viktualienhandel in Jägerberg Nr. 25, Gemeinde St. Ulrich. 6. Anna Petschl, Maler¬ gewerbe in Bad Hall Nr. 72. 7. Franz Plaß, Schuh¬ machergewerbe in Weißkirchen Nr. 35. 8. Johann Farn¬ berger, Holzhandel in Markt Weyer Nr. 145. 9. Therese Straßer, Müllergewerbe in Sierninghofen, Gemeinde Sier¬ ning. 10. Johann Baier, Schuhmachergewerbe in Kurzen¬ kirchen, Gemeinde St. Marien. 11. Karl Leitner, Gast¬ und Schankgewerbe in Aschach. 12. Katharina Forsthuber, Gemischtwarenhandel in Ebenboden Nr. 7, Gemeinde Ternberg. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. 1. Franz Konetschny, Friseurgewerbe in Wartberg, Standortsverlegung: Sierninghofen Nr. 19, Gemeinde Sierning. 2. Georg Schreiberhuber, Fürkäuflergewerbe in Maria Laah Nr. 29, Standortsverlegung: Weichstetten Nr. 54, Gemeinde Thanstetten. 3. Josef Grafleitner, Hufschmied¬ gewerbe in Stein Nr. 2, Gemeinde St. Marien, Stand¬ ortsverlegung: Sierning Nr. 144. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner.

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