5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere, sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ züglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonale in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden 2c. müssen vor ihrer Wiederbenützung gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentralviehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuer¬ licher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesund¬ heitszustande und nur nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar gren¬ zenden politischen Bezirke gelegen sind. Dies sind die poli¬ tischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Floridsdorf und Korneuberg. 8. Nach den übrigen politischen Bezirken Niederöster¬ reichs, das sind die politischen Bezirke Amstetten, Baden Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener=Neustadt (Stadt und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl, müssen die Rinder vom Wiener Markte mittels Eisenbahn transportiert werden. 9. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Pro¬ vinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelassen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt. 10. Alle vom Wiener Zentralviehmarkte abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrem Abtransporte einer neuerlichen amtstierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen unbedenklichen Befunde abgelassen werden. 11. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte nach den Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zu¬ nächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen. 12. Die vom Wiener Markte zum Abtriebe und zur Abfuhr mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Be¬ stimmungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden Schläch¬ tereien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe aufzustellen und ohne Wechsel des Standortes inner¬ halb dreier Tage, gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auf¬ fallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu übergeben. Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren aufzu¬ bewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlachtungsfrist zu überwachen, beziehungsweise im Ueber¬ tretungsfalle unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirks¬ behörde die Schlachtung sofort zu veranlassen. 13. Vor dem Abtriebe, beziehungsweise vor der Abfuhr der Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Be¬ stimmungsort des Transportes sowie der Gerichts= und po¬ litische Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau an¬ zugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch zu verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde ver¬ pflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in an¬ deren Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtransportierten Tiere stattzufinden 14. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zentral¬ viehmarkte über Niederösterreich hinaus haben die Bestim¬ mungen der Punkte 9 und 10 dieser Kundmachung analoge Anwendung zu finden. 15. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlacht¬ stätten, für welche Spezialbezugsbestimmungen erteilt wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. Statthalterei in Wien vom 3. Jänner 1903, Z. 955, allgemein verlautbart. Linz, am 30. Dezember 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. 836. Steyr, 23. Jänner 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 648/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus der Munizipalstadt Versecz in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen König¬ reichen und Ländern. Ferner ist wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche im Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Rajka (Komitat Moson) in Ungarn die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus diesem Verwaltungsbe¬ zirke auf Grund der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha getroffenen Verfügungen nach dem dies¬ seitigen Gebiete verboten Hingegen werden die Verbote gegen die Einfuhr von Klauentieren aus dem Stuhlgerichtsbezirke Malaczka (Ko¬ mitat Pozsony), sowie gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Karansebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde Resicza (Komitat Krasso¬ Szöreny) in Ungarn und aus den Bezirken Nova=Gra¬ diska, Pozega, einschließlich der gleichnamigen Stadtge¬ meinde (Komitat Pozega), Djakovo, Nasice (Komitat Virovitica) in Kroatien=Slavonien hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2