73m groß, hat blonde Haare, graue Augen, braune Augenbrauen, proportionierte Nase und Mund, ovales Kinn und Gesicht. Derselbe dürfte vielleicht auch als Kellner, Marqueur oder Lohndiener irgendwo in Verwendung stehen. Zufolge Statthalterei=Erlaß vom 5. Jänner 1903, Z. 28.197/IV/1902, ist der Genannte auszuforschen und über ein positives Ergebnis der Ausforschung bis 25. Fe¬ bruar 1903 anher Bericht zu erstatten. Steyr, 26. Jänner 1903. Z. 1938/Sch. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 29. Juli 1902, Z. 24.189, den k. k. Landesschulrat angewiesen, die politische Verwaltung bei der Bekämpfung der Tuberkulose sowohl durch Veranlassung einer strikten Durchführung der betreffenden Sanitätsma߬ nahmen in den Schulgebäuden und Erziehungsanstalten als auch durch Aufbietung des erziehlichen Einflusses der Lehrer¬ schaft auf die Jugend in den Lehrerbildungsanstalten, Mittel=, Fach= und Volksschulen zu unterstützen. Der oberösterreichische Landessanitätsrat hat nunmehr für Schulen nachstehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose angefordert: 1. Die Anbringung von Aufschriften mit dem Verbote des Ausspuckens auf den Boden der Lehrzimmer, Gänge und Stiegen. — (Es er¬ scheint nicht zweckmäßig, eigene Belehrungen in kleineren Schriften an die Schüler zu verteilen, es soll vielmehr den Lehrern obliegen, an der Hand der im Ministerialerlasse vom 14. Juli 1902, Z. 29.949, hinausgegebenen Belehrungen und Vorschriften den Kindern die entsprechenden Belehrungen wiederholt zu erteilen.) 2. In sämtlichen Räumen des Schulge¬ bäudes sollen Spucknäpfe aufgestellt werden. In den Lehrzimmern sind entsprechend viele Spucknäpfe in den Fensternischen unterzubringen (Nachdem unter den Bänken Spucknäpfe nicht unterzu¬ bringen sind, wird den Schülern in der Nähe des Spuck¬ napfes der Sitz anzuweisen sein, falls sie von einem stär¬ keren Husten mit Auswurf behaftet sind. Bei andauerndem Husten eines Schülers hat der Lehrer dafür zu sorgen, daß ärztlicher Rat in Anspruch genommen wird.) 3. Die Lehrzimmer sind besonders rein zu halten und die Fußböden täglich feucht aufzu¬ wischen. 4. Von größter Wichtigkeit ist eine gründ¬ liche Ventilation der Lehrzimmer behufs Her¬ haltung einer reinen Luft. — (Trockene Spucknäpfe mit trockener Füllung [Torf, Sägespäne, Kaffeesatz 2c.] sind vorzuziehen. Die Füllung der trockenen Spuck¬ näpfe ist zu verbrennen. Der Gebrauch von Sack¬ tüchern beim Husten und Spucken kann nicht untersagt werden; in die Hand zu husten aber, durch Vorhalten der¬ selben, ist direkt schädlich, weil das Kind die feuchte Hand an den Kleidern trocknen würde.) Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 6. Dezember 1902, Z. 3865, werden den Schulleitungen demnächst die entsprechende Zahl von Exemplaren der er¬ wähnten, mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1902, Z. 29.949, hinausgegebenen Vorschriften über die Bekämpfung der Tuberkulose mit dem Auftrage übersendet, diese Vorschriften, welche als Inventarstücke der Schule zu behandeln sind, an die Lehrpersonen mit dem Auftrage zu verteilen, den Kindern an der Hand dieser Vorschriften die entsprechenden Belehrungen wiederholt zu erteilen und die übrigen vom Landessanitätsrate empfohlenen Maßnahmen genau zu beobachten. Die Ortsschulräthe werden beauftragt, die Anbringung von Aufschriften mit dem Verbote des Ausspuckens auf den Boden der Lehrzimmer, die Gänge und Stiegen, sowie die Aufstellung von Spucknäpfen in der angegebenen Weise zu veranlassen und über den Vollzug dieses Auftrages binnen 4 Wochen hieher zu berichten. Steyr, 22. Jänner 1903. Z. 718. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 412 X. Kundmachung betreffend den Viehverkehr vom Zentralviehmarkte in Sankt Marx in Wien. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien unter Behebung ihrer Kundmachung vom 28. November 1902, Z. 120.780, verlautbart in der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Dezember 1902, Z. 26.397/X mit der Kundmachung vom 3. Jänner 1903, Z. 955, außer den vom Wiener Magistrate getroffenen lokalen Sicherungsmaßregeln zur Hint¬ anhaltung der Verschleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr am Zentralviehmarkte in St. Marx auf Grund des § 3 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes angefordert Die am Zentralviehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer be¬ sonderen amtstierärzlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, sedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donnerstag¬ markte unverkauft blieben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort bei befriedigendem Ge¬ sundheitszustande längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand voraus¬ gesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlacht¬ häusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf unter amtlicher Ueberwachung mittelst Wagen und Pferde¬ bespannung abzuführen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber, behufs deren ehester Schlachtung, nach dem Schlachthause in Sankt Marx zu bringen.
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