Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzu¬ halten ist, daß als Personenwagen nur die zur Personen¬ unter Anschluß von zwei Parien des Auszuges aus dem beförderung allein geeigneten, eigens hiezu konstruierten Klassifikations=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1903 stattfindenden dagegen alle übrigen Wägen als Lastwagen anzusehen sind. Pferde=Klassifikation ist infolge Weisung des ersterwähnten Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden mündlich bei der Gemeinde=Vorstehung unter Angabe des Vor= und Ministeriums die Zählung der bespannten Fuhrwerk vorzunehmen und haben für diese letztere Zählung die Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Wohnung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm mit dem Ministerial=Erlasse vom 14. Dezember 1903 Nr. 25.803/IIa, (Statthalterei=Intimation vom 31. De gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen-, als Lastwagen zember 1893, Z. 19.704/IV) hinausgegebenen Direktiven zu erfolgen. als Richtschnur zu dienen. Bezüglich der Vorlage des Fuhrwerkszählungs=Operates Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter wird der Termin den Gemeinde=Vorstehungen nachträglich Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884 noch bekanntgegeben werden. Außerdem muß noch bemerkt Z. 180, bekanntgegebenen Statthalterei=Erlaß vom 4. Jänner werden, daß die Aufforderung zur Fuhrwerkszählung gleich die nachstehenden Bestimmungen ein¬ 1884, Z. 103 IV. zeitig mit jener zur Pferdezählung und Klassifikation in geschärft sinngemäßer Anwendung der diesfalls für die letztere im Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver § 3, Absatz 1 und 2, der obzitierten Durchführungs-Be¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. stimmungen gegebenen Vorschriften zu ergehen hat. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durchfüh¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher zitierten rung der Pferdeklassifikation, sowie die Drucksorte A für § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde=Vorstehungen 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle nach Einlangen von der k. k. Statthalterei in Linz von von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ hier aus spannungen überhaupt nicht vorhanden sind Anträge bezüglich wünschenswerter Aenderungen in Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ den bisherigen Pferdeklassifikations=Stationen gegenüber dem werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ Jahre 1900 sind zuverlässig bis 10. Jänner 1903 sandten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte anherzustellen. dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ Erlasses der k. k. Statthalterei vom 6. Dezember 1902, Nr. 25.248/IV, in die Kenntnis gesetzt. transporte und erst dann die zur Personenbeförderung Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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