c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von aktiven Offizieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes notwendigen eigenen Pferde die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferdeklassifikation sind nach § 7 befreit: a) die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde; b) die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde. Diese sind: 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen kontraktlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; Die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen lizenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Lizenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird. c) Fohlen, welche im Klassifikationsjahre das vierte Lebens jahr nicht vollenden; Stuten, welche acht Tage vor der Klassifikation abgefohlt haben oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Klassifikation nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Klassifikationsorte zurückzulegen sind; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; f) endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller, hoch gradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Ge¬ meinde=Vorsteher noch vor der Klassifikation zu übergeben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, daß Gebrechen wie Altersschwäche, vollkommene Struppiertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkei begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblicke auf die bei der letzten Pferdeklassifikatio¬ im Jahre 1900 gemachten Erfahrungen werden die Gemeinde Vorstehungen aufmerksam gemacht, daß, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeklassi fikation nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahr scheinlichen Gebrechen im nächsten Klassifikationsorte vor¬ zuführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeklassifikation mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksich tigungswürdigen Fällen jener Pferdeklassifikations=Kommission vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitweiligen Auf¬ enthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Klassifikation dieser Pferde im Delegierungswege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ führung ihrer Pferde zur Klassifikation ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Klassifikation ausgebliebenen Pferde verhalten, diese Pferde zur Klassifikation in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahr¬ heitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7, Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchführungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu ver¬ lautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nachweisung der angezeigten Pferde zur genauen Beachtung aufmerksam ge¬ macht.Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Lokalver¬ hältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden Klassifikations=Ausweis einzutragen. Dieser Klassifikations=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtigt, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Klassifikations=Kommission zu übergeben. Diese Kommission besteht aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses, einem militärischen Sachverständigen; c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde klassifiziert werden Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Gemeinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreib¬ kraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Klassifikation den in duplo verfaßten Klassifikations=Ausweis samt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, daß alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde-Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätigt, dem Klassifikations=Ausweise beizulegen. Das Ansuchen um die Klassifikation der Pferde im Delegierungswege ist in dem Klassifikations=Ausweise in der Rubrik „Anmerkung" ersichtlich zu machen.
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