Amtsblatt 1902/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 1954/B.=Sch.=R. Steyr, 14. Dezember 1902. Konkurs-Ausschreibung. An der zweiklassigen Volksschule in Eberstallzell kommt die Oberlehrerstelle zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1400 K, die Dienstalterszulagen per 200 K, eine Funktionszulage von 100 K und ein Naturalquartier verbunden Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reise¬ und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nachweise über die Befähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Ein¬ schaltung dieser Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hier¬ amts einzubringen. Steyr, 14. Dezember 1902. Z. 1955/B.=Sch.=R. Konkurs-Ausschreibung. An der einklassigen Volksschule Maria Laah komm¬ die Lehrerstelle erster Klasse zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1400 K, die Dienstalterszulagen per 200 K, eine Funktionszulage per 100 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reise¬ und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nachweise über die Be¬ fähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Reli¬ gionsunterrichtes und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzu¬ bringen. Z. 1956/B.=Sch.=R. Steyr, 15. Dezember 1902. Konkurs-Ausschreibung. An der sechsklassigen Kaiser=Franz=Josef Volksschule in Sierning kommt eine Lehrerstelle erster Klasse zur defini¬ tiven Besetzung Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Jahres gehalt von 1400 K, die Quinquennalzulage per 200 K und ein Naturalquartier oder das gesetzmäßige Quartiergeld ver¬ bunden sind, haben ihre mit dem Reise= und Lehrbefähigungs¬ Zeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung diese Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Steyr, 18. Dezember 1902. Z. 17.715. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 140 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Dezember 1902, Nr. 27.380/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 17.919. Steyr, 22. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Pferdeklassifikation und Fuhrwerkszählung im Jahre 1903. Im Sinne des § 2, Abt. 1 und 4, der mit der Ministerialverordnung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35 kundgemachten Durchführungs=Bestimmungen zum Pferde¬ stellungsgesetze vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, fand das k. k. Ministerium für Landesverteidigung laut des Er¬ lasses vom 11. November 1902, Nr. 2797 Praes. VII, im Einvernehmen mit dem k. k. Reichskriegsministerium die Vornahme der Pferdeklassifikation im Jahre 1903 anzuordnen. Für dieselbe haben daher die Durchführungs=Bestim¬ mungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 maßgebend zu sein. Der Zeitpunkt der Pferdeklassifikation wird nach ge¬ pflogenem Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landes¬ kulturrate und mit dem XIV. Korpskommando bestimmt und seinerzeit bekanntgegeben werden. Infolgedessen werden den Gemeinde=Borstehungen die vorbezogenen Durchführungs=Bestimmungen im Nachstehenden neuerlich in Erinnerung gebracht. Nach § 3 dieser Bestimmungen hat die Anzeige in dem der Klassifikation vorausgehenden Monate und zwar in dem Zeitraume vom 20. bis 31. d. M. zu erfolgen In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragtiere an zuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die kommissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hier aus den Gemeinde¬ Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu er¬ folgen, und sind in dieselbe insbesondere auch die Bestim¬ mungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Absatz 1, und § 14 auszugsweise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer mündlich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Klassifikation befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet. Aenderun¬ gen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Klassifikation eintreten, dem Gemeindevorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zuchtan¬ stalten des Staates;

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