Baratta, die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in den Städten Oberösterreichs für den Bau einer römisch-katholischen Kirche in Scutari bei bekannten Wohl tätern, mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, für die Zeit von drei Monaten erteilt Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen im Sinne des Statthalterei= Erlasses vom 17. Dezember 1902, Z. 4643/Pr., mit dem Beifügen in Kenntnis, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Franziskanen Metodio da Jablonica vom k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz am 17. Dezember d. J. das mit dessen Photo¬ graphie versehene, für die Zeit vom 18. Dezember 1902 bis 18. März 1903 gültige Sammelbuch Nr. 15 ausgestellt worden ist. Steyr, 16. Dezember 1902. Z. 17.321. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ackerbau=Ministerium hat zum Zwecke der Pflege des Vogelschutzes sich bewogen gefunden, jene Grund¬ sätze, nach welchem ihm die Handhabung desselben wünschens¬ wert erscheint, in den mit Erlaß vom 11. Juli 1902 Z. 15.691, herabgelangten „Andeutungen“ zusammenzufaßen, welche nachstehend über Statthalterei=Auftrag vom 20. No¬ vember 1902, Nr. 24.654/1, auszugsweise verlautbart werden Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den¬ selben sowohl selbst volle Aufmerksamkeit zu schenken, als auch darauf zu sehen, daß namentlich die im dortigen Be¬ zirke ansässigen Forstwirte in diesem Sinne vorgehen; daher die Gemeinde=Vorstehungen für die ausgebreitete Verlaut¬ barung dieser „Andeutungen“ Sorge tragen wollen. Hinsichtlich der Beschaffung und zweckentsprechenden Aufstellung von Nistkästchen wollen sich die Gemeinde=Vor¬ stehungen an die Schulleitungen wenden; dem Fange der nützlichen Vögel jedoch mit allen gesetzlichen Mitteln ent gegentreten. Andeutungen über die Pflege des Vogelschutzes. Der Vogelschutz ist von hervorragender nationalöko¬ nomischer Bedeutung, weil er zu jenen Maßnahmen gehört die darauf abzielen, gewisse, durch die moderne Kultur herbeigeführte Störungen des Gleichgewichtes im Natur haushalte wenn nicht zu beseitigen, so doch abzuschwächen Wie so manche andere, auf dieses Gebiet gehörige Bestrebungen sind auch die Erfolge des Vogelschutzes viel¬ fach in Zweifel gezogen worden. Durch die Forschungen der hervorragendsten Ornitho logen ist jedoch erwiesen, daß die Vögel, als Wächter des Gleichgewichtes zwischen Pflanzen und Insekten, dem Menschen speziell dem Land= und Forstwirte und dem Obstbauer, zum größten Nutzen gereichen Die Aufgabe, welche ihnen zukommt, besteht jedoch weniger darin, die Insekten während einer bereits ein¬ getretenen Invasion zu dezimieren, sondern vielmehr darin einer abnormen Vermehrung der Schädlinge beständig ent¬ gegen zu wirken. Deshalb ist es auch ratsam, durch einen genügenden Stand nützlicher Vögel der Gefahr rechtzeitig vorzubeugen, während die Bemühungen, Vögel erst nach eingetretener Massenvermehrung von Insekten anzusiedeln, keinen sicheren Erfolg versprechen. Zur Ausübung des Vogelschutzes sind in hervor¬ ragender Weise die Forstwirte berufen, nicht allein, weil ihr Interesse dabei sehr stark im Spiele ist, sondern auch des¬ halb, weil der Vogelschutz gerade mit dem Haushalte der Forste mit mannigfachen sich dort abspielenden Vorgängen und Veränderungen auf das innigste verknüpft, und weil der Forstwirt, im beständigen Verkehre mit der ländlichen Bevölkerung, durch seinen Einfluß auf diese vielfältig zu wirken in der Lage ist. Doch auch kraft der gesetzlichen Bestimmungen ist das Forst=, Feld= und Jagdschutzpersonal, gleich der Gendarmerie berufen, sich den Schutz der Vögel angelegen sein zu lassen, wie ja nahezu alle bezüglichen Landesgesetze es diesen Organen besonders zur Pflicht machen, wahrgenommene Uebertretungen der Vogelschutzgesetze an kompetenter Stelle zur Anzeige zu bringen. Was die Einflußnahme der Forstorgane im übrigen betrifft, so erscheint vor allem der Umstand von Wichtigkeit, daß überall, wo der Fang von Vögeln, die sich zum Teil oder ausschließlich von Insekten nähren, gestattet ist, die Ausübung desselben auf fremdem Grunde und Boden ge¬ setzlich an die Bewilligung des Grundeigentümers geknüpft und dieser mithin in der Lage ist, den Vogelfang auf seinem Besitze überhaupt zu untersagen, oder aber auf das ihm richtig scheinende Maß einzuschränken. Für die Ausübung des Vogelschutzes und dafür, wie weit mit den Einschränkungen des Fanges überhaupt ge¬ gangen werden soll, geben die Bestimmungen der einzelnen Landesgesetze genügende Fingerzeige und Anhaltspunkte; es wird nur darauf aufmerksam gemacht, daß alle jene Fang¬ methoden grundsätzlich auszuschließen sind, bei denen die Vögel tot in die Hände des Vogelstellers fallen. Bei diesen Methoden (Baum= oder Laufschlingen, Dohnensteig, Schlag¬ fallen rc.) werden nämlich mit jenen Vogelarten, welche nicht von ausgesprochenem Nutzen für die Landeskultur sind, deren Fang daher in den einzelnen Ländern außerhalb der Schonzeit gestattet ist, stets auch solche getötet, die wegen ihrer großen Nützlichkeit unbedingt zu schonen wären. Neben diesen, man könnte sagen passiven Maßnahmen bedarf es jedoch noch eines direkten aktiven Eingreifens, wenn der angestrebte Zweck voll und ganz erreicht werden soll. Vor allem handelt es sich darum, der Vogel¬ welt durch künstliche Einrichtungen einen Ersatz für die geschmälerten Existenzbedingungen wie sie sich im Laufe der Jahre infolge gesteigerter Intensität im land¬ und forstwirtschaftlichen Betriebe herausbildeten, zu bieten Es ist nämlich nicht zu leugnen, daß durch die weitgehende landwirtschaftliche Ausnützung jedes Stückchens urbaren Landes, Rodung von Wald und Busch, Korrektion der Wasserläufe im Verein mit der Entfernung der an den Ufern stockenden Bäume und Sträucher, Trockenlegung von Sümpfen, nicht zum mindesten auch durch die intensiv be¬ triebene Forstwirtschaft, vor allem aber durch die vor¬ herrschende Reinheit und Gleichalterigkeit der Bestände, die Lebensbedingungen der Vogelwelt vielfach sehr beeinträchtigt wurden, was sich zunächst in Bezug auf die Nistgelegen heiten, die Nahrung und die Deckung vor Feinden und Wettern äußert. Von den hier in Betracht kommenden Maßnahmen sei vor allem auf die Belassung von Ueberständern inmitten von Jungwüchsen hingewiesen, welche von den Höhlen¬ brütern mit Vorliebe als Nistplätze aufgesucht werden und daher nach Abtrieb der Altbestände die Auswanderung der¬ selben zu verhüten geeignet sind. An diese an und für sich kostenlos oder mindestens mit unwesentlicher Einbuße durchzuführende Maßregel schließt
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