Amtsblatt 1902/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 52. Steyr, am 24. Dezember. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig¬ geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Direkte Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Steyr, 12. Dezember 1902. Z. 17.911. Gemeinden an die k. k. Hof= und Staatsdruckerei sind unstatthaft Personal=Nachricht. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Steyr, 18. Dezember 1902. Z. 17.810. Allerhöchster Entschließung vom 12. Dezember l. J. den Landtagsabgeordneten Dr. Alfred Ebenhoch zum Landes¬ hauptmanne im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns An alle Gemeinde=Vorstehungen und den Landtagsabgeordneten Emil Ritter Dierzer von Trauntal zu seinem Stellvertreter in der Leitung des Land¬ Forst= und jagdstatistische Nachweisungen. tages allergnädigst zu ernennen geruht. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbau=Ministeriums im Dies wird zufolge Statthalterei=Erlasses vom 15. De¬ Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanz¬ zember 1902, Nr. 4615/Prs., verlautbart. Ministerium und dem Ministerium für Kultus und Unter¬ richt vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Gemeinde=Vorstehungen für das Jahr 1902 die forst= und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXIV und XXVI, mi¬ Steyr, 21. Dezember 1902. den erforderlichen Daten versehen, bis längstens 15. Fe¬ bruar 1903 anher einzusenden An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Formularien dieser Tabellen wurden mit h. a Verordnung vom 4. Jänner l. J., Z. 15.044, Amtsblatt Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz-Blätter Nr. 2, publiziert und können zufolge h. a. Kundmachung Stück CX, CXI, CXII, CXIII, CXIV, CXV, CXVI, XVI vom 29. Jänner l. J., Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von und XVIII an die Gemeinden zur Hinausgabe. der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu Nachdem unter einem auch an die Güter=Direktion berichten. der Herrschaft Steyr, das Dreher'sche Forstamt in Weyer, das Stifts=Forstamt Kremsmünster, die bischöfliche Forst¬ Steyr, am 19. Dezember 1902. Z. 17.787. und Domänen=Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst= und Domänen=Verwaltungen in Weyer und Reichraming die spezielle Einladung ergeht, für ihren Amtsbereich die gleicher An alle Gemeinde=Vorstehungen. Tabellen vorzulegen, ist mit denselben das Einvernehmen Vergütung für das Reichsgesetzblatt pro 1903. zu pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt aus¬ gewiesen werden. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 2. Dezember 1902, Z. 49.538, angeordnet daß die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R.=G. Steyr, 20. Dezember 1902. Z. 17.914. Bl. Nr. 113, von den Gemeinden zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1903 des Reichsgesetzblattes mit dem Betrage per 4 (vier) Kronen per Exemplar bestimmt worden ist An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 12. Dezember 1902 Sammlungsbewilligung. Z. 26.713/VII, sind von den Gemeinden diese Beträge nebst gefertigten Gegenschein bis längstens 10. Februar 1903 an Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr einzusenden. dem Sekretär der Franziskaner=Mission in Albanien, Fabian

Baratta, die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in den Städten Oberösterreichs für den Bau einer römisch-katholischen Kirche in Scutari bei bekannten Wohl tätern, mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, für die Zeit von drei Monaten erteilt Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen im Sinne des Statthalterei= Erlasses vom 17. Dezember 1902, Z. 4643/Pr., mit dem Beifügen in Kenntnis, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Franziskanen Metodio da Jablonica vom k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz am 17. Dezember d. J. das mit dessen Photo¬ graphie versehene, für die Zeit vom 18. Dezember 1902 bis 18. März 1903 gültige Sammelbuch Nr. 15 ausgestellt worden ist. Steyr, 16. Dezember 1902. Z. 17.321. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ackerbau=Ministerium hat zum Zwecke der Pflege des Vogelschutzes sich bewogen gefunden, jene Grund¬ sätze, nach welchem ihm die Handhabung desselben wünschens¬ wert erscheint, in den mit Erlaß vom 11. Juli 1902 Z. 15.691, herabgelangten „Andeutungen“ zusammenzufaßen, welche nachstehend über Statthalterei=Auftrag vom 20. No¬ vember 1902, Nr. 24.654/1, auszugsweise verlautbart werden Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den¬ selben sowohl selbst volle Aufmerksamkeit zu schenken, als auch darauf zu sehen, daß namentlich die im dortigen Be¬ zirke ansässigen Forstwirte in diesem Sinne vorgehen; daher die Gemeinde=Vorstehungen für die ausgebreitete Verlaut¬ barung dieser „Andeutungen“ Sorge tragen wollen. Hinsichtlich der Beschaffung und zweckentsprechenden Aufstellung von Nistkästchen wollen sich die Gemeinde=Vor¬ stehungen an die Schulleitungen wenden; dem Fange der nützlichen Vögel jedoch mit allen gesetzlichen Mitteln ent gegentreten. Andeutungen über die Pflege des Vogelschutzes. Der Vogelschutz ist von hervorragender nationalöko¬ nomischer Bedeutung, weil er zu jenen Maßnahmen gehört die darauf abzielen, gewisse, durch die moderne Kultur herbeigeführte Störungen des Gleichgewichtes im Natur haushalte wenn nicht zu beseitigen, so doch abzuschwächen Wie so manche andere, auf dieses Gebiet gehörige Bestrebungen sind auch die Erfolge des Vogelschutzes viel¬ fach in Zweifel gezogen worden. Durch die Forschungen der hervorragendsten Ornitho logen ist jedoch erwiesen, daß die Vögel, als Wächter des Gleichgewichtes zwischen Pflanzen und Insekten, dem Menschen speziell dem Land= und Forstwirte und dem Obstbauer, zum größten Nutzen gereichen Die Aufgabe, welche ihnen zukommt, besteht jedoch weniger darin, die Insekten während einer bereits ein¬ getretenen Invasion zu dezimieren, sondern vielmehr darin einer abnormen Vermehrung der Schädlinge beständig ent¬ gegen zu wirken. Deshalb ist es auch ratsam, durch einen genügenden Stand nützlicher Vögel der Gefahr rechtzeitig vorzubeugen, während die Bemühungen, Vögel erst nach eingetretener Massenvermehrung von Insekten anzusiedeln, keinen sicheren Erfolg versprechen. Zur Ausübung des Vogelschutzes sind in hervor¬ ragender Weise die Forstwirte berufen, nicht allein, weil ihr Interesse dabei sehr stark im Spiele ist, sondern auch des¬ halb, weil der Vogelschutz gerade mit dem Haushalte der Forste mit mannigfachen sich dort abspielenden Vorgängen und Veränderungen auf das innigste verknüpft, und weil der Forstwirt, im beständigen Verkehre mit der ländlichen Bevölkerung, durch seinen Einfluß auf diese vielfältig zu wirken in der Lage ist. Doch auch kraft der gesetzlichen Bestimmungen ist das Forst=, Feld= und Jagdschutzpersonal, gleich der Gendarmerie berufen, sich den Schutz der Vögel angelegen sein zu lassen, wie ja nahezu alle bezüglichen Landesgesetze es diesen Organen besonders zur Pflicht machen, wahrgenommene Uebertretungen der Vogelschutzgesetze an kompetenter Stelle zur Anzeige zu bringen. Was die Einflußnahme der Forstorgane im übrigen betrifft, so erscheint vor allem der Umstand von Wichtigkeit, daß überall, wo der Fang von Vögeln, die sich zum Teil oder ausschließlich von Insekten nähren, gestattet ist, die Ausübung desselben auf fremdem Grunde und Boden ge¬ setzlich an die Bewilligung des Grundeigentümers geknüpft und dieser mithin in der Lage ist, den Vogelfang auf seinem Besitze überhaupt zu untersagen, oder aber auf das ihm richtig scheinende Maß einzuschränken. Für die Ausübung des Vogelschutzes und dafür, wie weit mit den Einschränkungen des Fanges überhaupt ge¬ gangen werden soll, geben die Bestimmungen der einzelnen Landesgesetze genügende Fingerzeige und Anhaltspunkte; es wird nur darauf aufmerksam gemacht, daß alle jene Fang¬ methoden grundsätzlich auszuschließen sind, bei denen die Vögel tot in die Hände des Vogelstellers fallen. Bei diesen Methoden (Baum= oder Laufschlingen, Dohnensteig, Schlag¬ fallen rc.) werden nämlich mit jenen Vogelarten, welche nicht von ausgesprochenem Nutzen für die Landeskultur sind, deren Fang daher in den einzelnen Ländern außerhalb der Schonzeit gestattet ist, stets auch solche getötet, die wegen ihrer großen Nützlichkeit unbedingt zu schonen wären. Neben diesen, man könnte sagen passiven Maßnahmen bedarf es jedoch noch eines direkten aktiven Eingreifens, wenn der angestrebte Zweck voll und ganz erreicht werden soll. Vor allem handelt es sich darum, der Vogel¬ welt durch künstliche Einrichtungen einen Ersatz für die geschmälerten Existenzbedingungen wie sie sich im Laufe der Jahre infolge gesteigerter Intensität im land¬ und forstwirtschaftlichen Betriebe herausbildeten, zu bieten Es ist nämlich nicht zu leugnen, daß durch die weitgehende landwirtschaftliche Ausnützung jedes Stückchens urbaren Landes, Rodung von Wald und Busch, Korrektion der Wasserläufe im Verein mit der Entfernung der an den Ufern stockenden Bäume und Sträucher, Trockenlegung von Sümpfen, nicht zum mindesten auch durch die intensiv be¬ triebene Forstwirtschaft, vor allem aber durch die vor¬ herrschende Reinheit und Gleichalterigkeit der Bestände, die Lebensbedingungen der Vogelwelt vielfach sehr beeinträchtigt wurden, was sich zunächst in Bezug auf die Nistgelegen heiten, die Nahrung und die Deckung vor Feinden und Wettern äußert. Von den hier in Betracht kommenden Maßnahmen sei vor allem auf die Belassung von Ueberständern inmitten von Jungwüchsen hingewiesen, welche von den Höhlen¬ brütern mit Vorliebe als Nistplätze aufgesucht werden und daher nach Abtrieb der Altbestände die Auswanderung der¬ selben zu verhüten geeignet sind. An diese an und für sich kostenlos oder mindestens mit unwesentlicher Einbuße durchzuführende Maßregel schließt

sich die tunlichste Schonung des Unterholzes an Waldlisieren längs der Wege und Schneisen an. Auch dies kann, da zumeist schon durch schmale Streifen oder einzelne Buschhorste der Zweck erreicht wird, ohne wesentliche Einschränkung des etwa in Uebung stehenden Aushiebes von Unterholz erfolgen Nicht minder wichtig erscheint eine zweckdienliche Regelung des Verkaufes von Reisig, der Abfuhr desselben, sowie der Erteilung von Lizenzen zum Sammeln von Klaub¬ holz, Schwämmen und Beeren. Bekanntlich wählen nämlich einige unserer gefiederten Waldbewohner, darunter auch einige Gattungen des Federwildes, nicht selten Reisighaufen Brennholzstöße, Brombeersträucher 2c. zur Verrichtung des Brutgeschäftes; die Abfuhr der genannten Waldprodukte das Sammeln von Leseholz und Waldfrüchten wäre daher nach Tunlichkeit in eine Zeit zu verlegen, beziehungs¬ weise nur zu jener Zeit zu gestatten, wo die Gefahr der Vernichtung der Brut nicht mehr besteht. Hiezu wird be¬ merkt, dass stets auch auf das zweite Gelege Rücksicht zu nehmen wäre, da dieses erwiesenermaßen verhältnismäßig mehr Weibchen enthält und daher für die Vermehrung der Gattung von besonderem Einfluß ist. Unter den nützlichen Vogelarten nehmen die Höhlen¬ brüter und darunter: die Meisen (Paridae), die Spechtmeise (Sitta caesia), der Baumläufer (Certhia familiaris), die Spechte (Picidae) der Wendehals (Iynx torquilla), der Star (Sturnus vulgaris), der Gartenröthel (Erithacus phoenicurus), der Trauer=Fliegenschnapper (Muscicapa atricapilla einen hervorragenden Rang ein. Der Schutz dieser Vogelgattungen und deren Ver¬ mehrung muß daher jedem Forstmanne ganz besonders empfohlen werden. Als ein wichtiges Mittel zur Hege und Vermehrung derselben ist in erster Linie die Erhaltung ihrer natürlichen Nistplätze (alter Bäume, Ueberständer 2c.) und, wo diese nicht hinreichen, die Schaffung künstlicher Nistgelegenheiten durch Anbringen von Nistkästchen zu bezeichnen Als entsprechende Type für Nistkästchen haben sich die Spechthöhlen bewährt, welche je nach Gattung ihrer Erzeuger eine verschiedene, jedoch immer konstant bleibende Größe aufweisen und, einmal vom Spechte verlassen erfahrungsgemäß mit Vorliebe von anderen Höhlenbrüter¬ bezogen werden. Als passendste Zeit für das Aufhängen der Kästen können der Spätherbst (November), eventuell das zeitliche Frühjahr bis Ende März, als günstigste Orte Obstgärten Waldlisieren, Wegränder, vor allem aber die Umgebung von Pflanzgärten bezeichnet werden. Diese letzteren bedürfen nämlich häufig einer Säuberung von allerhand Kultur¬ schädlingen, so daß die Unterstützung seitens der insekten¬ vertilgenden Tiere, vor allem Vögel, dem Forstwirte äußerst willkommen sein muß. Es ist deshalb auch ratsam, sowohl durch Anwendung der früher erwähnten Maßnahmen, als auch durch Aufhängen von Nistkästen die in Betracht kom¬ menden Vogelarten zur Ansiedlung in der Nähe der Pflanz schulen zu veranlassen, beziehungsweise die bereits vorhan¬ denen möglichst zu begünstigen. Was schließlich das Anbringen der Kästen betrifft, ist vor allem darauf zu sehen, daß dieselben an Bäumen, in Jungwüchsen an Pfählen unverrückbar so befestigt werden daß Nässe durch das Flugloch in das Innere nicht leicht eindringen kann. Mit Rücksicht hierauf empfiehlt es sich, dieselben eher nach vorn, niemals jedoch zurückgeneigt anzubringen und das Flugloch nach der dem Wetteranpralle abgekehrten Richtung — also in unseren Gegenden zumeist nach Südost — zu wenden. So wie im Jagdbetriebe die Wildfütterung eine große Rolle spielt, so ist es auch für die Erhaltung und Ver¬ mehrung des Vogelbestandes von ganz besonderer Wichtig keit, in Zeiten der größten Not für Futter vorzusorgen. Es wird jedoch, wenn die gefiederten Waldbewohner als Insektenvertilger Nutzen bringen sollen, mit der Fütterung erst dann zu beginnen sein, wenn durch starken Schneefall, Rauhreif oder Glatteiskruste das Auspicken der Nahrung aus den Ritzen der Baumrinde unmöglich geworden ist und die auf Insektennahrung angewiesenen Vögel infolgedessen wirklich Not leiden. Bei der Vornahme der Fütterung, welche dem Vor¬ hergesagten nach als Winterfütterung gedacht ist, kommt es vor allem darauf an, das Futter derart vorzuwerfen, daß es den Vögeln, für die es bestimmt ist, stets, vor allem aber dann, wenn sie es am meisten benötigen, das heißt in den ersten Morgenstunden, zugänglich ist; auch soll darauf gesehen werden, daß dasselbe weder verweht noch von anderen Tieren verzehrt wird und möglichst wenig unter den Atmo¬ sphärilien zu leiden hat. Diesen Anforderungen entspricht im vollen Maße die von Freiherrn v. Berlepsch empfohlene Methode, welche im wesentlichen darin besteht, daß irgend eine Futtermischung, für die man sich entschlossen hat (etwa geriebenes Brot, ge¬ riebenes, gekochtes oder gebratenes Fleisch, gebrochener Hauf, Mohnmehl, Mohn, weiße Hirse, Hafer, getrocknete Holunder¬ beeren u. s. w.) in siedenden Rinder= oder Hammeltalg ge¬ tan wird und so lange dieser noch dünnflüssig ist, mit ihm in kleinen Partien (etwa löffelweise) über Zweige von Nadelholzbäumen, und zwar von oben über die Zweigspitzen herabgegossen wird. Nach dem bald erfolgenden Erhärter des Tages bleibt das Futter mit demselben an den Zweigen hängen und kann von den Vögeln aufgelesen werden. Die Vögel gewöhnen sich rasch an derlei Futterplätze und lernen es auch bald, den etwa auf den Zweigen lie¬ genden Schnee abzuschütteln Bei entsprechend reichlichem Aufgusse dauert der Futter¬ vorrat einige Wochen, was das häufige Erneuern des Futters überflüssig macht und als ein weiterer Vorteil dieser Methode bezeichnet werden muß. Hand in Hand mit den geschilderten Maßnahmen muß natürlicherweise eine energische Vertilgung der Feinde der nützlichen Vögel gehen, sollen nicht alle Bemühungen erfolg¬ los bleiben. Welche Tiere hier in Betracht kommen, ist ge¬ nügend bekannt. Es sei nur noch darauf aufmerksam gemacht, daß die ausgehängten Nistkästchen fleißig revidiert werden müssen, um sich zu überzeugen, ob sie nicht von un¬ gebetenen Gästen — mitunter gerade Feinden der nützlichen Vögel — okkupiert worden sind. Steyr, 19. Dezember 1902 Z. 16.258. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Sanitätsgemeinden. In der Eingabe vom 7. November l. J., Z. 797, hat das Präsidium der o.=ö. Aerztekammer das Ersuchen ge¬

stellt, das vom k. k. Oberbezirksarzte Dr. Johann Grill verfaßte Buch „Der Gemeindearzt den politischen, beziehungs¬ weise Sanitätsgemeinden zu empfehlen. Die Aerztekammer hebt hervor, daß durch diese Sammlung von Verordnungen der Gemeindearzt in die Lage kommen soll, seinen durch das Gesetz vom 22. Sep¬ tember 1893, L.=G. u. V.-Bl. 35, bedeutend erweiterten Pflichtenkreis genauer kennen zu lernen, um bei seinen amt lichen Handlungen eine Richtschnur zu gewinnen. Der größte Teil der Gemeindearzte dürfte der Einladung der Statt¬ halterei vom 19. April 1897, Z. 6422, dieses Buch zu erwerben, nachgekommen sein, es wäre aber besonders wünschenswert, wenn in den einzelnen Gemeindeamtern ein Exemplar desselben aufliegen würde, damit der amtierende Gemeindearzt jederzeit in der Lage wäre, dem Orts= oder Sanitätsgemeinden=Vorsteher an der Hand der daselbst ge¬ sammelten gesetzlichen Bestimmungen die Berechtigung seiner getroffenen Verfügungen rc. zu demonstrieren. Es würde dies ganz wesentlich die Aufgaben des Gemeindearztes erleichtern, weil so manche seiner Hand¬ lungen und Anordnungen, die vielleicht der Bevölkerung oder dem Ortsvorsteher als nicht genügend motiviert erscheinen, sofort als begründet und notwendig nachgewiesen werden können. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 17. November 1902 Nr. 24.677/V, ergeht die Einladung, die Anschaffung des Buches „Der Gemeindearzt ehestens zu bewirken. Steyr, 19. Dezember 1902. Z. 17.789. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Spitalssimulanten und Unter¬ stützungsschwindler Leopold Pegan. Laut Note der k. k. Landesregierung in Laibach vom 6. November 1902, Z. 22.279, treibt sich der im Gabrije Bezirkshauptmannschaft Görz geborene, in der Gemeinde Prečna des Bezirkes Rudolfswert zuständige Leopold Pegau ein arbeitsscheues Individuum, hauptsächlich in Krain Küstenland, Steiermark und Kärnten beschäftigungslos umher verursacht der Heimatsgemeinde durch Entlockung von Geld¬ unterstützungen enorme Kosten und trachtet unter lügen¬ haften Vorspiegelungen in Krankenhäuser aufgenommen zu werden. Auch hat er bereits öfters Wahnsinn simuliert wurde demzufolge in die Landesirrenanstalt in Studenz abgegeben, aus welcher er jedoch regelmäßig entwich. Ueber Pegau sind nachbezeichnete Strafen vorgemerkt: 1. Bezirksgericht Bischoflak wegen Landstreicherei 12 Tage Arrest. 2. Bezirksgericht Rudolfswert wegen Diebstahl 5 Tage rrest. 3. Kreisgericht Rudolfswert wegen Diebstahl 6 Wochen rrest. Außerdem wurde Pegau wegen versuchten Pferdedieb¬ stahles in Kroatien abgestraft, war bereits in der Landes¬ zwangsarbeitsanstalt interniert und zu wiederholtenmalen in die Heimatsgemeinde abgeschoben. Der Genannte steht nun im 24. Lebenjahre, ist kleiner Statur und hat ovales Gesicht dunkelbraunes, gelocktes Haar, braune Augen, gewöhnlichen Mund und stumpfe Nase. Die Landesregierung in Laibach hat daher einver¬ ständlich mit dem krain. Landesausschusse über dieses Indi¬ viduum die Spitalsverweisung ausgesprochen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 23. November 1902, Z. 25.545/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden auf dieses Individuum aufmerksam gemacht und angewiesen, im Falle des Auf¬ greifens desselben die Abschiebung in seine Heimatsgemeinde zu veranlassen. Steyr, 19. Dezember 1902. Z. 17.788. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 1. Dezember 1902 Z. 24.354/IV, ist der am 19. Mai 1883 in Wsetin im Bezirke Wall=Meseritsch geborene, landsturmpflichtige Karl Reinhold Friedrich, Sohn des Karl und der Klara Ernestina Friedrich, geb. Börner, auszuforschen. Im Falle eines positiven Ergebnisses dieser Nach¬ forschungen ist bis 25. Jänner 1903 zu berichten. Steyr, 19. Dezember 1902 Z. 17.837 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 6. Dezember 1902, Z. 24.324/IV, ist der am 16. April 1881 in der Gebär¬ anstalt in Wien geborene, in Eisgrub im Bezirke Nikols¬ burg heimatberechtigte, stellungspflichtige Karl Kratochwil, unehelicher Sohn der Magdalena Kratochwil, auszuforschen. Ein etwaiges positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 20. Februar 1903 hieher anzuzeigen. Steyr, 14. Dezember 1902. Z. 1916 Sch. Konkurs=Ausschreibung. An der vierklassigen Volksschule in Garsten kommt die Handarbeitslehrerinstelle zur Besetzung, mit welcher die Verpflichtung verbunden ist, wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu erteilen, wofür eine Jahresremuneration von 320 K zur Auszahlung kommt Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Lehrbefähigungs=Zeugnisse und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs¬ Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" hieramts einzubringen.

Z. 1954/B.=Sch.=R. Steyr, 14. Dezember 1902. Konkurs-Ausschreibung. An der zweiklassigen Volksschule in Eberstallzell kommt die Oberlehrerstelle zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1400 K, die Dienstalterszulagen per 200 K, eine Funktionszulage von 100 K und ein Naturalquartier verbunden Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reise¬ und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nachweise über die Befähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Ein¬ schaltung dieser Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hier¬ amts einzubringen. Steyr, 14. Dezember 1902. Z. 1955/B.=Sch.=R. Konkurs-Ausschreibung. An der einklassigen Volksschule Maria Laah komm¬ die Lehrerstelle erster Klasse zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1400 K, die Dienstalterszulagen per 200 K, eine Funktionszulage per 100 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reise¬ und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nachweise über die Be¬ fähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Reli¬ gionsunterrichtes und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzu¬ bringen. Z. 1956/B.=Sch.=R. Steyr, 15. Dezember 1902. Konkurs-Ausschreibung. An der sechsklassigen Kaiser=Franz=Josef Volksschule in Sierning kommt eine Lehrerstelle erster Klasse zur defini¬ tiven Besetzung Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Jahres gehalt von 1400 K, die Quinquennalzulage per 200 K und ein Naturalquartier oder das gesetzmäßige Quartiergeld ver¬ bunden sind, haben ihre mit dem Reise= und Lehrbefähigungs¬ Zeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung diese Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Steyr, 18. Dezember 1902. Z. 17.715. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 140 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Dezember 1902, Nr. 27.380/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 17.919. Steyr, 22. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Pferdeklassifikation und Fuhrwerkszählung im Jahre 1903. Im Sinne des § 2, Abt. 1 und 4, der mit der Ministerialverordnung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35 kundgemachten Durchführungs=Bestimmungen zum Pferde¬ stellungsgesetze vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, fand das k. k. Ministerium für Landesverteidigung laut des Er¬ lasses vom 11. November 1902, Nr. 2797 Praes. VII, im Einvernehmen mit dem k. k. Reichskriegsministerium die Vornahme der Pferdeklassifikation im Jahre 1903 anzuordnen. Für dieselbe haben daher die Durchführungs=Bestim¬ mungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 maßgebend zu sein. Der Zeitpunkt der Pferdeklassifikation wird nach ge¬ pflogenem Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landes¬ kulturrate und mit dem XIV. Korpskommando bestimmt und seinerzeit bekanntgegeben werden. Infolgedessen werden den Gemeinde=Borstehungen die vorbezogenen Durchführungs=Bestimmungen im Nachstehenden neuerlich in Erinnerung gebracht. Nach § 3 dieser Bestimmungen hat die Anzeige in dem der Klassifikation vorausgehenden Monate und zwar in dem Zeitraume vom 20. bis 31. d. M. zu erfolgen In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragtiere an zuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die kommissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hier aus den Gemeinde¬ Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu er¬ folgen, und sind in dieselbe insbesondere auch die Bestim¬ mungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Absatz 1, und § 14 auszugsweise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer mündlich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Klassifikation befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet. Aenderun¬ gen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Klassifikation eintreten, dem Gemeindevorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zuchtan¬ stalten des Staates;

c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von aktiven Offizieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes notwendigen eigenen Pferde die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferdeklassifikation sind nach § 7 befreit: a) die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde; b) die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde. Diese sind: 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen kontraktlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; Die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen lizenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Lizenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird. c) Fohlen, welche im Klassifikationsjahre das vierte Lebens jahr nicht vollenden; Stuten, welche acht Tage vor der Klassifikation abgefohlt haben oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Klassifikation nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Klassifikationsorte zurückzulegen sind; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; f) endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller, hoch gradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Ge¬ meinde=Vorsteher noch vor der Klassifikation zu übergeben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, daß Gebrechen wie Altersschwäche, vollkommene Struppiertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkei begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblicke auf die bei der letzten Pferdeklassifikatio¬ im Jahre 1900 gemachten Erfahrungen werden die Gemeinde Vorstehungen aufmerksam gemacht, daß, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeklassi fikation nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahr scheinlichen Gebrechen im nächsten Klassifikationsorte vor¬ zuführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeklassifikation mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksich tigungswürdigen Fällen jener Pferdeklassifikations=Kommission vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitweiligen Auf¬ enthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Klassifikation dieser Pferde im Delegierungswege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ führung ihrer Pferde zur Klassifikation ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Klassifikation ausgebliebenen Pferde verhalten, diese Pferde zur Klassifikation in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahr¬ heitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7, Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchführungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu ver¬ lautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nachweisung der angezeigten Pferde zur genauen Beachtung aufmerksam ge¬ macht.Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Lokalver¬ hältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden Klassifikations=Ausweis einzutragen. Dieser Klassifikations=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtigt, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Klassifikations=Kommission zu übergeben. Diese Kommission besteht aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses, einem militärischen Sachverständigen; c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde klassifiziert werden Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Gemeinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreib¬ kraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Klassifikation den in duplo verfaßten Klassifikations=Ausweis samt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, daß alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde-Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätigt, dem Klassifikations=Ausweise beizulegen. Das Ansuchen um die Klassifikation der Pferde im Delegierungswege ist in dem Klassifikations=Ausweise in der Rubrik „Anmerkung" ersichtlich zu machen.

Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzu¬ halten ist, daß als Personenwagen nur die zur Personen¬ unter Anschluß von zwei Parien des Auszuges aus dem beförderung allein geeigneten, eigens hiezu konstruierten Klassifikations=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1903 stattfindenden dagegen alle übrigen Wägen als Lastwagen anzusehen sind. Pferde=Klassifikation ist infolge Weisung des ersterwähnten Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden mündlich bei der Gemeinde=Vorstehung unter Angabe des Vor= und Ministeriums die Zählung der bespannten Fuhrwerk vorzunehmen und haben für diese letztere Zählung die Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Wohnung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm mit dem Ministerial=Erlasse vom 14. Dezember 1903 Nr. 25.803/IIa, (Statthalterei=Intimation vom 31. De gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen-, als Lastwagen zember 1893, Z. 19.704/IV) hinausgegebenen Direktiven zu erfolgen. als Richtschnur zu dienen. Bezüglich der Vorlage des Fuhrwerkszählungs=Operates Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter wird der Termin den Gemeinde=Vorstehungen nachträglich Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884 noch bekanntgegeben werden. Außerdem muß noch bemerkt Z. 180, bekanntgegebenen Statthalterei=Erlaß vom 4. Jänner werden, daß die Aufforderung zur Fuhrwerkszählung gleich die nachstehenden Bestimmungen ein¬ 1884, Z. 103 IV. zeitig mit jener zur Pferdezählung und Klassifikation in geschärft sinngemäßer Anwendung der diesfalls für die letztere im Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver § 3, Absatz 1 und 2, der obzitierten Durchführungs-Be¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. stimmungen gegebenen Vorschriften zu ergehen hat. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durchfüh¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher zitierten rung der Pferdeklassifikation, sowie die Drucksorte A für § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde=Vorstehungen 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle nach Einlangen von der k. k. Statthalterei in Linz von von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ hier aus spannungen überhaupt nicht vorhanden sind Anträge bezüglich wünschenswerter Aenderungen in Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ den bisherigen Pferdeklassifikations=Stationen gegenüber dem werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ Jahre 1900 sind zuverlässig bis 10. Jänner 1903 sandten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte anherzustellen. dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ Erlasses der k. k. Statthalterei vom 6. Dezember 1902, Nr. 25.248/IV, in die Kenntnis gesetzt. transporte und erst dann die zur Personenbeförderung Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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