wie selbe im Vorjahre an den Tagen der Impfung nach¬ Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse träglich dem Amtstierarzte in ziemlich großer Anzahl über¬ der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 11. August 1902, Z. 17.975, bracht wurden, nicht mehr berücksichtigt werden können verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.= Steyr, 17. Dezember 1902. Z. 16.594. Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Linz, am 11. Dezember 1902. Verlängerung der Schlachtfrist für Rinder öster¬ Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. reichischer Provenienz nach Deutschland. Auf Grund einer von der königl. bairischen Regierung eingeholten Aufklärung hat das k. k. Ministerium des Innern Steyr, 14. Dezember 1902. Z. 17.463. mit dem Erlasse vom 19. November d. J., Z. 47.947, er¬ öffnet, daß die Verlängerung der Schlachtfrist für Rinder An alle Gemeinde=Vorstehungen und österr.=ungar. Provenienz von 3 auf 5 Tage nur für München und Nürnberg gewährt wurde, und daß für alle übrigen k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden bairischen Städte, deren Schlachthäuser für den Rinderimport aus Oesterreich=Ungarn geöffnet sind, nach wie vor eine zur Kenntnisnahme. Schlachtfrist von 3 Tagen besteht. Nr. 26.765/X. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen infolge Er¬ Kundmachung lasses der k. k. Statthalterei vom 22. November 1902 Nr. 25.690/ unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom enthaltend eine veterinär polizeiliche Verfügung in Betreff 4. Oktober 1902, Z. 13.795, Amtsblatt Nr. 41, zur weiteren der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Veranlassung in die Kenntnis. Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das k. k. Ministerium des Innern verbietet: Steyr, 15. Dezember 1902. Z. 17.572. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen und seuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauen tieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhl¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden gerichtsbezirken Ban, Illava (Komitat Trencsen) in Ungarn zur Kenntnisnahme. nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Z. 27.181/X. Kundmachung Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ seitigen Gebiete die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhl betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den gerichtsbezirken Gyoma, Szarvas (Komitat Bekes), Tisza¬ von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutscher Közep einschließlich der Stadtgemeinde Mezö=Tur (Komitat Reiches. Jasz=Nagy=Kun-Szolnok) in Ungarn nach den im Reichs Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem rate vertretenen Königreichen und Ländern Erlasse vom 9. Dezember 1902, Z. 51.464, auf Grund des Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums Artikels 5 des Viehseuchen übereinkommens mit dem Deutschen des Innern vom 3. Dezember 1902, Z. 49.823, und Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des 4. Dezember 1902, Z. 50.647, im Nachhange zu den zugehörigen Schlußprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) hierämtlichen Kundmachungen vom 22. November 1902 die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Z. 25.577, und 1. Dezember 1902, Z. 26.126, zur allge¬ Königreiche und Länder aus nachstehenden von der Lungen¬ meinen Kenntnis gebracht. seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Linz, am 10. Dezember 1902. Aus dem Regierungsbezirke Magdeburg des Königreiches Preußen und aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des Für den k. k. Statthalter: Königreiches Sachsen. Hein m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2