Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Notschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Haustiere ist der Einfluß, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rotlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rotlauf zugrunde gegangenen Tiere sind separat im allgemeinen Berichte an¬ zuführen. 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Kur- und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domizilwechsel eines Kur= und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Huf¬ chmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, daß in dem Ausweise auch die Notschlachtungen von allen Haustiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Tierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdekrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jen Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten Tierärzten oder Kurschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberkulose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formular¬ zu bedienen. 5. Ausweis über Infektions-, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Tunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Kurschmiede, Wasenmeister und sonstige sachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmarkte. Die zur Abhaltung von Viehmarkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelnen Tiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Tiere 2c. zu berichten 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister anläßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen rc. in der Abdeckerei not¬ wendig sind 8. Ausweise über die Pferdeversicherungs-Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sitze von Pferde= (Vieh=) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Tätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1902 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ zufügen. 9. Ausweis über den Stand der Vieh=, Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh=, Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde-Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. 10. Vermerk über die in den Wasenmeistereien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Tierkadaver Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen 11. Ausweise über das infektiöse Verwerfen der Kühe. Diese Ausweise sind im Sinne des Statthalterei¬ Erlasses vom 7. April 1899, Z. 5555/II, Amtsblatt Nr. 16 ex 1899, auf Grund eingehendster Erhebungen zu verfassen Sämtliche hiezu erforderlichen Drucksorten sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Steyr, 15. Dezember 1902 Z. 17.619. An alle Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpfung pro 1903. Die Rauschbrandschutzimpfungen werden im nächsten Jahre voraussichtlich Ende April und im Laufe des Monates Mai vorgenommen werden. Ich beauftrage daher die Gemeindevorstehungen, die Vornahme dieser Schutzimpfung wiederholt in der aus¬ gedehntesten Weise zu verlautbaren. Hiebei sind die Vieh¬ besitzer aufmerksam zu machen, daß selbe die Anmeldungen zu den Rauschbrandschutzimpfungen bis Mitte Jänner 1903 durch ihre Gemeinde anher vorzulegen haben In den Anmeldungen sind die Viehbesitzer mit Vor¬ Zu= und Hausname und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Hiebei beauftrage ich die Gemeindevorstehungen aber¬ mals und mit allem Nachdrucke, die Viehbesitzer aufzufordern, die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder ziemlich genau anzugeben, da Mehr= wie auch Neuanmeldungen von Tieren,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2