Amtsblatt 1902/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

amt, Bezirk Krems, als Sohn der Anna Adamek geborene, nach Jablenka im Bezirke Wall=Meseritsch heimatberechtigte Josef Adamek; und der am 7. Juni 1876 zu Wien (Alsergrund) als unehel. Sohn der Mariane Séfrany geborene und nach Lesna im Bezirke Wall=Meseritsch heimatberechtigte Alois Sefrany. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 25. Jänner 1903 anher zu berichten. Steyr, 11. Dezember 1902 Z. 17.241. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Laut Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 24. Oktober 1902, Z. 44.919, wurde der laut h. ä. Amts¬ blatt Nr. 40, vom 2. November 1902, Z. 12.898, zur Ausforschung ausgeschriebene Martin Kokoll aus Pettau in Flitsch eruiert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Statthalterei=Er¬ lasses vom 21. November 1902, Z. 23.855/II, behufs Ein¬ stellung der Nachforschungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. Dezember 1902. Z. 17.670. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 23. Jänner 1902, Z. 25.662/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden auf den Unterstützungs¬ schwindler Franz Stubenruf, geboren am 3. September 1866 in Meransen, dahin zuständig, Sohn des Peter und der Maria, geborne Peintner, ledig, katholisch, gewesener Lehrer 1·67 m groß, ovales Gesicht, braune Haare und Augen, reguläre Nase und Mund, blonden Schnurrbart, keine be¬ sonderen Kennzeichen, mit der Weisung aufmerksam gemacht demselben, den Fall eines unabweislichen Bedürfnisses aus¬ genommen, keinerlei Vorschüsse oder Reiseunterstützungen zu verabfolgen, vielmehr ihn vorkommendenfalls der schubpoli zeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 17. Dezember 1902. Z. 1957/Sch. An sämtliche Ortsschulräte. Ueber Auftrag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 19. November d. J., Z. 36.943, Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 7. Dezember 1902 Z. 5048, werden die Ortschulräte angewiesen, die Prälimi¬ narien pro 1900 und die auf Grund derselben an die ein¬ schulten Gemeinden erhobenen Beitragsanforderungen ohne Rücksicht auf Einwendungen und anhängige Rechts¬ fragen — binnen 8 Tagen ohne Ueberschreitung der Frist einzusenden. Eine Unterscheidung zwischen sachlichen und Personal¬ aufwand ist nirgends zu machen, auch sind die Bedeckungs¬ Modalitäten außer acht zu lassen. Steyr, 15. Dezember 1902. Z. 17.620. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1903. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Ld.- und V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, daß die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiore 1902 längstens bis 1. Jänner 1903 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, 15. Dezember 1902. Z. 17.618. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Veterinärbericht pro 1902. Der Jahres=Veterinärbericht pro 1902 ist im nächsten Jahre bis Ende Jänner 1903 h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, daß selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Viehstands=Nachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Haustiere nach den einzelnen Tier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1902 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Tiergattungen, wie der Auf¬ schwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende sporadische Krankheiten und Unglückfälle verendeten und oder deshalb notgeschlachteten Haustiere einzeln nach den Tiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2, alinea 9, der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Tiere als not¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ mäßigen Beschau unterzogen worden sind

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